Es spielt keine Rolle, was Verbraucher für "grundsätzlich" richtig oder nicht richtig halten, maßgeblich ist was man nach Angebotsausschreibung erwarten darf.
Und das sind bei einem DZ eben 2 Betten, auch wenn eine Belegung mit 3 Personen erlaubt ist.
Ebenfalls unerheblich sind "persönliche" Rechtsauffassungen, zumindest wenn die geltende Rechtsprechung diesen widerspricht.
So ist es im Fall der/des TO und daher besteht kein Anspruch auf die Erstattung der Mehrkosten für das Zustellbett.