vonschmeling:
... Abflugort und -tag sind unbedingter Vertragsbestandteil und eine Umbuchung auf einen anderen Tag UND einen anderen Flughafen ist auch in Anbetracht eurer Verpflichtungen (Schulkind) eine schlichte Nichterfüllung des Reisevertrages. ...
stimme ich grundsätzlich zu, nur der Satzteil "in Anbetracht eurer Verpflichtungen (Schulkind)" hat keine Relevanz zum Reisevertrag mit dem Reiseveranstalter!
Wenn jemand seinen Urlaub "minutengenau" plant und keinen Spielraum für Eventualitäten lässt, hat dann bei unvorhergesehenen Ereignissen womöglich den "Schwarzen Peter" in der Hand.
Lassen wir den außer Streit stehenden einseitigen Vertragsbruch von 12Fly einmal unbeachtet: eine Flugzeitveränderung bis 14 Tage vor Reisetritt von ein oder zwei Stunden hätte der Konsument ja auch hinnehmen müssen. Was, wenn die Kinder da noch in der Schule säßen? Wie gesagt, Schulbesuchspflicht, sofern nicht einzelvertraglich und nachweislich mit dem Reiseveranstalter als kostenloser Rücktrittsgrund vereinbart, ist nicht Teil eines Reisevertrages.