Anfechtung Buchungsbestätigung wegen Irrtums durch Veranstalter

  • frieda_1993
    Dabei seit: 1288224000000
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    geschrieben 1288373322000

    Hallo Thomas,

    die Problematik ist in den §§ 119 ff BGB geregelt. Eine komplizierte Sache, denn fast nur unbestimmte Rechtsbegriffe. Allerdings würde ich sagen, "ein paar Wochen" sind in aller Regel nicht unverzüglich. Dies und vieles andere steht sicher in den Beiträgen auf den Seiten davor, auch die Geschichte mit dem Motivirrtum oder dem Kalkulationsirrtum. Ganz so einfach geht es nämlich nicht, auch wenn mancher RV etwas "großzügig" damit umgeht.

    Nur eines noch: Ein Recht auf kostenlose Stornierung braucht es nicht, denn eine nach 119 erfolgreiche angefochtene WE macht den Vertrag natürlich von Anfang an nichtig ( § 142 I BGB), da ja eben gerade keine zwei übereinstimmenden WE.

    "Zwei Dinge sind unendlich: Das Universum und die menschliche Dummheit. Aber beim Universum bin ich mir nicht ganz sicher." (A. Einstein)
  • MamaChicco
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    geschrieben 1293453464000

    Hallo ihr Lieben,

     

    heute bräuchte ich auch mal einen Rat von Euch.

    Wir haben am 18.10.10 im Reisebüro eine Pauschalreise nach Mallorca über Neckermann Reisen gebucht. Die Buchung erfolgte zu einem Zeitpunkt an dem nur Preise im Internet abrufbar waren, also noch kein Katalog veröffentlicht war.

    Gebucht wurde ein App/AI für 2 Erw. + 2 Kinder. Bei der Reisepreisberechnung wurde nur der Erwachsenenpreis angezeigt, der Preis für die Kinder betrug 0,00€! Bei einem Gesamtpreis von knapp 1500€ haben wir natürlich sofort zugegriffen, da wir annahmen, einen von Neckermann Reisen beworbenen kinderpreisfreien Zeitraum erwischt zu haben. Die Reise wurde auch so bestätigt und die Anzahlung abgebucht.

    Nun zu meinem Problem: Zwei Tage vor Weihnachten flattert mir die Stornierung dieser Reise,mit der Berufung  auf §119 BGB ins Haus. Mehr als 8 Wochen nach der Bestätigung???

    Habe natürlich sofort beim Veranstalter widersprochen und auf §121 BGB verwiesen. Was haltet ihr von diesem Verhalten und was würdet ihr mir weiter raten?

     

    Danke

    Gruß Melanie

     

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1293465320000

    Ein Reiseveranstalter kann einen Preisirrtum nur innerhalb einer angemessenen Zeit nach der Buchung beeinspruchen. Im allgemeinen wird dieser Zeitraum 10 Arbeitstage betragen.

    Acht Wochen meine ich, müssen nicht hingenommen werden und der preisliche Nachteil geht zu Lasten des Reiseveranstalters.

  • weinbergschnegge81
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    geschrieben 1293561394000

    hallo liebe leute,

    ich bin heute bald vom hocker gefallen, als ich meine post öffnete. nach fast 4 monaten teilt mir der reiseveranstalter mit, das sich der reisepreis aufgrund von falscher berechnung um 23,3% erhöht. ist das nach so langer zeit überhaupt noch möglich? man hat mir doppelten frühbucher berechnet. aber kann das mein problem sein? erst recht nicht nach so langer zeit! bestätigt wurde mir die reise am 01.09. durch den onlineanbieter und am 03.09. vom veranstallter selbst. also um einen schreibfehler kann es sich hier nicht handeln.

    bitte helft mir. danke, lg olli

  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1293563589000

    Hi,

    schau doch mal auf das Posting direkt über deinem (von mosaik)  ;)

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • gabriela_maier
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    gesperrt
    geschrieben 1293565680000

    Nun, um konkret zu raten müsste man die Zeitschiene kennen. Wenn sich der RV nicht freiwillig bewegt - und davon darf man ausgehen- muss ein Gericht helfen.

    Richtig ist, das hier die "akzeptable Frist" für die Erkennung eines Irrtumes weit überschritten ist. Nur, was macht das wenn man vielleicht 2 Wochen vor Reiseantritt steht ? Steht also die Reise unmittelbar bevor oder findet sie erst in einigen Monaten statt ?

    Gruss Gabriela

  • weinbergschnegge81
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    geschrieben 1293567156000

    [size=9px]Überflüssiges Zitat[color=darkblue] entfernt, da dieses bei einer direkten Antwort und Anrede mehr als entbehrlich ist.[/size][/color]

    hallo gabriela,

    die reise soll anfang märz stattfinden.

  • natz
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    geschrieben 1293630036000

    ja was kann man machen wenn man es kurz vor knapp mitgeteilt bekommt? so schnell kann doch kein anwalt und gericht was machen?

    wie kann/sollte man sich den dann verhalten?

  • bernhard707
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    geschrieben 1293644758000

    "Kurz vor knapp" bei Reisebeginn in mehr als zwei Monaten?

    Life is too short to limit your vision ... indeed
  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    gesperrt
    geschrieben 1293650536000

    @weinbergschnegge81:

    sorry, habe erst jetzt wieder reinlesen können. Frage OT vorab: bist du pfälzisch angehaucht ?

    Die Widerspruchsfrist des RV ist überschritten, muss aber leider -da nicht verbindlich höchstrichterlich festgelegt- immer wieder vom Gericht bestätigt werden.

    Ihr fahrt Anfang März. Ihr habt eine Buchung incl. der Buchungsbestätigung. Ihr habt den ( wahrscheinlich unstreitigen zu späten ) Widerspruch des RV. Dieser Widerspruch ist letztgültiger Fakt, und dem müsst ihr widersprechen. Ich würde per Einschreiben mit Rückschein den RV auffordern, unter Hinweis auf die Fristversäumnis in Bezug auf eine denkbare Irrtumsangabe, den Reisevertrag einzuhalten, mit Fristsetzung der Erklärung auf maximal 10 Tage.

    Alternativ würde ich ankündigen, nach Ablauf der Frist a) mir anwaltlichen Rat einzuholen und seinen Akltivitäten zu folgen oder b) wenn du selber Mut hast, den Weg eigentständlich weiter zu verfolgen. Dann würde ich schlussfolgern -wenn sich der RV nicht gemeldet hat- das er den Reisevertrag nonverbal gekündigt hat.

    Aber alles was dann folgt geht nur noch über das Gericht. Ob du das willst musst du selbst entscheiden. Unabhängig davon würde ich mich aber sofort nach Alternativen zum gleichen Zeitpunkt umsehen, und das auch dem RV schon heute als Schadensersatz ankündigen.

    Wenn der RV den Reisevertrag bricht sprechen die Gerichte in aller Regel dem geschädigten Urlauber 50% der Reisekosten als Ersatz zu.

    Du musst dich selber prüfen, ob du als Einzelkämpfer gegen den RV antreten willst oder dir doch lieber fachgerechte Hilfe durch einen Anwalt suchst.

    Gruss Gabriela

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