Zum Thema Schadenersatz habe ich hier bisher nichts gelesen.
§122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
(1) Ist eine Willenserklärung nach 118 nichtig oder auf Grund der 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
Die Frage ist, was ist bei einer angefochtenen Reisebuchung der Schaden, den man erleidet? Meiner Meinung nach die Differenz zwischen dem angefochtenen Preis und dem neuen. Aber vermutlich ist das juristisch anders, sonst würde man ja (indirekt) doch nur den ursprünglich vereinbarten Preis bezahlen.