Anfechtung Buchungsbestätigung wegen Irrtums durch Veranstalter

  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1391511273000

    Ich möchte im Zusammenhang mit dem Threadthema auch noch erwähnen, dass es sich ja nicht immer nur um Preiserhöhungen bei einer irrtümlichen Preiseingabe handelt.

    So waren auf der Website eines anderen Reiseportals mal Angebote zu 6049, 6099 €, usw. zu finden - über mehrere Seiten hinweg. Der Fehlerteufel lag in der zusätzlichen Null.

    OK, ich geh mal davon aus, das hat niemand gebucht.  :D  Aber - das gibt es halt ebenfalls. ;)

    Es kommt nicht darauf an, mit dem Kopf durch die Wand zu gehen, sondern mit den Augen die Tür zu finden. (Werner von Siemens)
  • curiosus
    Dabei seit: 1469923200000
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    gesperrt
    geschrieben 1391511784000

    Mam62, auch für Dich gelten hier die Forenregeln/Netiquette. Somit gilt für Dich das gleiche wie für Herodots!

  • Roland4
    Dabei seit: 1205452800000
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    geschrieben 1391514526000

    Zum Thema Schadenersatz habe ich hier bisher nichts gelesen.

    §122 Schadensersatzpflicht des Anfechtenden

    (1) Ist eine Willenserklärung nach 118 nichtig oder auf Grund der 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.

    (2) Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).

    Die Frage ist, was ist bei einer angefochtenen Reisebuchung der Schaden, den man erleidet? Meiner Meinung nach die Differenz zwischen dem angefochtenen Preis und dem neuen. Aber vermutlich ist das juristisch anders, sonst würde man ja (indirekt) doch nur den ursprünglich vereinbarten Preis bezahlen.

  • Kourion
    Dabei seit: 1216684800000
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    geschrieben 1391515720000

    @Roland4

    "jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus"

    ___________________________________________________

    Und den "Betrag des Interesses" erhältst du zurück. So verstehe ich es. ;)  

    Falls ich falsch liege, bitte berichtigen.

    @vs

    Eben erst gefunden. Klar - alles klar.  :D

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  • Roland4
    Dabei seit: 1205452800000
    Beiträge: 252
    geschrieben 1391516168000

    Hm. Die Sache steht und fällt wohl mit der Definition, was hier der Schaden ist. Nun, im nächsten Leben studiere ich mal Jura ;)

  • Mam62
    Dabei seit: 1378598400000
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    geschrieben 1391516807000

    Welcher Schaden entsteht denn dadurch, dass der Reisende auf die Gültigkeit vertraut hat? Seine evtl bereits geleistete Anzahlung bekommt er zurück.

    Hat er sich Kleidung gekauft, kann er die ja auch auf einer anderen (teureren oder billigeren) Reise tragen. Genau so Sonnencreme, Schwimmflossen, etc.. Diese Dinge sind ja zur Durchführung der Reise nicht notwendig.

  • HC-Mitglied65311
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    geschrieben 1391517206000

    Für die "Bezifferung" des Schadens kommt es meiner Meinung durchaus auf den Zeitpunkt der Stornierung an.

    Allerdings bedarf es dann auch den entstandenen Schaden nachzuweisen, z.B. durch eine bereits getätigte Parkplatzbuchung, Zugtickets etc. oder einen bereits gebuchten Hotelaufenthalt (im Falle einer nur-Flug-Stornierung).

  • Roland4
    Dabei seit: 1205452800000
    Beiträge: 252
    geschrieben 1391518219000

    Wenn die Anfechtung nur wenige Tage nach der Buchung ausgesprochen wird, sehe ich das relativ entspannt. Ist zwar ärgerlich, aber ich kann mir ja unter allen sonstigen Angeboten etwas Passendes raussuchen. Aber wenn ich z.B. Anfang November eine Reise für den Mai buche und diese wird dann im April angefochten, dann sieht es anders aus. Zu diesem Zeitpunkt noch eine andere Reise zu einem "akzeptablen" Preis zu finden, ist schlicht unmöglich. Das wäre für mich der Schaden: die Differenz der Reisepreise bei Buchung im November und bei Buchung im April.

  • Mam62
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    geschrieben 1391518828000

    Das wird aber keinesfalls hinhauen, weil die zweite Buchung ja mit der ersten, nichtigen ja reineweg gar nichts zu tun hat.

    In so einem Fall muss nur der Zustand hergestellt werden, der vor dem nichtigen Vertragsabschluss bestand. Also keine Verpflichtung zur Reiseleistung und keine Verpflichtung zur Zahlung. Als ob nie ein Vertrag geschlossen worden wäre.

  • Roland4
    Dabei seit: 1205452800000
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    geschrieben 1391519736000

    "gar nichts zu tun hat" - das ist juristisch vermutlich korrekt, aber für das Empfinden eines Verbrauchers ...

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