Anfechtung Buchungsbestätigung wegen Irrtums durch Veranstalter

  • omali
    Dabei seit: 1243814400000
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    geschrieben 1392639355000

    Mam62:

    Doch, man kann auch als Kunde einen Erklärungsirrtum geltend machen. Und wird dann gegebenenfalls schadensersatzpflichtig

    .

    Ich schrieb ja auch, der Kunde kommt nicht kostenlos aus der Sache raus.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1392640965000

    @omali

    Welche Art von "Kundenirrtum" schwebt dir vor?

    Ein Beispiel: A bucht in einem Internetportal eine Reise nach X. Nach Eingabe aller Daten und dem Klick auf "jetzt verbindlich buchen" wird nicht ersichtlich, dass die Willenserklärung abgegen wurde. Darauf gibt er alles erneut ein, wartet wieder vergeblich und versucht es ein drittes Mal. Am Folgetag erhält er 3 Bestätigungen seiner verbindlichen Buchungen. Er nimmt umgehend Kontakt zum Portal auf, erklärt seinen Irrtum und erhält ohne Probleme das kostenlose Storno der zwei irrtümlich gebuchten Reisen. (Reale Fallschilderung)

    Worum es mir geht: Kunden sind nicht per se benachteiligt und Anbieter keine notorischen Schlawiner. Genau das sagt Patrick33 mit seiner Unterstellung "das sind Lockangebote" aber aus. Daher ist es in der Tat unbedacht, so einen Vorhalt in einem sehr frequentierten Reiseforum zu machen bevor man ihn beweisbelastbar erhärten kann.

    :?

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • omali
    Dabei seit: 1243814400000
    Beiträge: 1514
    geschrieben 1392649714000

    An einen Irrtum dieser Art denke ich nicht. Das ist für mich eher ein nicht korrekt abgelaufener Buchungsprozess (dem Kunden wurde nicht angezeigt, dass seine Eingaben auch wirkungsvoll angenommen wurden) .

    Ich meine vom Bucher versehentlich falsche Eingaben von z.B. Reisedaten.

  • Mam62
    Dabei seit: 1378598400000
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    geschrieben 1392653122000

    Nein, der Kunde kommt meist nicht kostenlos aus der Sache raus. Das stimmt. Ist in §122 BGB geregelt.

    Und genau deswegen soll man ja seine Auftrags- und Buchungsbestätigung umgehend nach Erhalt ( und das ist nicht wenn man erst nach 2 Wochen das Postfach oder den Briefkasten öffnet) kontrollieren und gegebenenfalls sofort reklamieren.

    Wer jetzt meint, das brauche er nicht, weil er nie das "Kleingedruckte" liest, hat einfach verloren.

    Der Veranstalter hat nämlich unter Umständen seinerseits auch bereits Aufträge erteilt, z.B. einen Flug gebucht. Hier obliegt es dann dem Kunden, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden als die Stornogebühren entstanden ist.

    Gäbe es den Schadensersatz nicht, dann wäre z.B. ein Schreiner, der eine durchgehende Platte anfertigen soll und der nach Auftragserteilung schon das Material beschafft hat, in den Allerwertesten gekniffen, wenn der Kunde nach 3 Wochen feststellt, dass er versehentlich 1,50 statt 3,50 m Länge in den Auftrag geschrieben hat.

    Interessant ist z.B. beim aktuellen Fall der 2. Absatz des § 122.

    Wenn also der Veranstalter erklärt, der Preis wäre falsch eingetragen und der Kunde erhält die möglicherweise bereits geleistete Anzahlung zurück, ist er so gestellt, als habe das Geschäft nie stattgefunden. Dass die Reise jetzt evtl teurer ist, ist leider nicht davon abgedeckt. Andererseits könnte aber bei einer neuen Buchung der Veranstalter bei einem gesunkenen Preis auch nicht verlangen, dass ein höherer, alter  Preis bezahlt würde.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1392671077000

    @omali

    Im von mir gegebenen Beispiel hatte der Kunde versäumt die Annahme wahrzunehmen. ;)

    Selbstverständlich kann sich jeder Erklärende auf ein Anfechtungsrecht berufen, so auch im Falle einer falsch abgegebenen Willenserklärung im hier betroffenen Rahmen -

    das BGB unterscheidet nicht etwa zwischen Reisebucher und Reiseveranstalter.

    Wenn ich also eine Reise beispielsweise ab 11.9. buche und eigentlich den 9.11. buchen wollte bleibt es mir unbenommen, diesen Irrtum unverzüglich zu erklären.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • mkfpa
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    geschrieben 1392684535000

    Para 119 BGB ist doch recht einfach formuliert:

    Wer... eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten....

    Habe ich also den von VS genannten Datums-Zahlendreher in meiner Buchung dann habe ich als Verbraucher genauso gute Karten wie der Veranstalter der eine Reise nicht fuer 119.- sondern 911.- Euro verkaufen wollte.

  • omali
    Dabei seit: 1243814400000
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    geschrieben 1392738935000

    @vs und @mkfpa

    Danke für die Erklärungen.

    Allerdings hoffe ich, es niemals testen zu müssen. ;)

  • Sonnenstrahl55
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    Beiträge: 13
    geschrieben 1401618477000

    Hallo zusammen,

    mein Mann und ich hääten da ein Problem bei dem Ihr uns evtl. einen Rat geben könntet. Folgendes hat sich zugetragen: am Donnerstag haben wir bei verschiedenen Anbietern Angebote für eine Reise im Januar nach Egyt gesucht, eine Woche All In sollte es sein. Nun kamen wir zu T..... is, welche ein 5Sterne Hotel in der Makadi Bucht für 1 Woche allinclusive mit Flug für unglaubliche 109€ p.P. im Angebot hatten.

    Weil dies soooo unglaublich war, rief ich am Freitag dort an um nachzufragen, ob dies denn seine Richtigkeit hätte. Die freundliche Dame am Tel. erkundigte sich, rief mich dann kurz danach zurück um zu bestätigen das alles okay wäre und ich die Reise so buchen könne, was ich auch sofort gemacht habe.

    Kurze Zeit später kam dann auch schon die "verbindliche Reisebuchungsanmeldung" von T....is per E-Mail. Dann, kurze Zeit später nochmal eine E-Mail von unserer Reiseberaterin mit den Worten: "ich bin ehrlich gesagt etwas unsicher, ob F.... diese Reise bestätigen wird oder ob F... da einen Preisfehler angelegt hat"

    Müsste die Reise nicht so verkauft werden, wie sie angeboten wurde?

    Auf Eure Antworten bin ich sehr neugierig und schick hiermit ganz iebe Grüsse aus dem Allgäu, Urike

  • curiosus
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    gesperrt
    geschrieben 1401618609000

    ...wie Du hier bereits nachlesen kannst, muß eine angebotene Reise nicht so verkauft werden.

    Der Veranstalter kann aufgrund eines Irrtums die Buchungsbestätigung anfechten und somit für nichtig erklären... ;)

  • Morano88
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    Beiträge: 72
    geschrieben 1407853788000

    Ich hätte eine dringende Anfrage. Ich habe auf Mailweg bei Schauinsland Ferienofferten eingeholt. Ich habe diese auch erhalten. Ich habe extra mehrere Male nachgefragt, ob es sich bei der Zimmerkategorie wirklich um das gewünschte Luxury Suite Zimmer handelt und dies wurde mir in mehreren Mailen auch entsprechend immer wieder bestätigt.Gestern wollte ich das entsprechende Zimmer dann zum angegeben Preis buchen (wie auf der Offerte angegeben). Dann kam plötzlich eine Mail zurück, das es sich doch nicht um die Suite handele sondern um dein Deluxe Doppelzimmer und ich nun EUR 1600 mehr bezahlen muss!Ich habe aber 3 mal nachgefragt und jeweils die Offerte so auch erhalten. Nun hat mir die Geschäftsleitung (weil ich mich beschwert habe) einen Erlass von Euro 200.—gegeben grosszügigerweise! Das kann es doch nicht sein. Ich habe 4 falsche Offerten erhalten schriftlich und nun muss ich so viel mehr bezahlen? Das ist doch nicht mein Fehler.Ich habe 5 andere Offerten welche ich erhalten habe abgesagt, da ich diese wollte und auch zugesagt habe.Können Sie mir bitte schnell helfen, ich möchte diese Reise so buchen. Wie ich auf Ihrer Seite hier lese, ist eine Offerte verbindlich. Können Sie mir hier weiterhelfen, das ich denen einen Gesetztesartikel senden kann?

     

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