Nein warum sollte ich. Ich habe nichts geschrieben was deinen Ausführungen widerspricht.
Und dass ein Nachweis der "Nicht-Unverzüglichkeit" sportlich ist, ist meine persönliche Meinung. Das darf jeder gerne anders einschätzen.
Nein warum sollte ich. Ich habe nichts geschrieben was deinen Ausführungen widerspricht.
Und dass ein Nachweis der "Nicht-Unverzüglichkeit" sportlich ist, ist meine persönliche Meinung. Das darf jeder gerne anders einschätzen.
Nun, ich dachte an die Frist von max. 10 Jahren ...
Widersprechen darf man mir übrigens recht gern, und deine Ansicht zur Sportlichkeit des Vorhabens an sich teile ich.
Nein auch bei den 10 Jahren sehe ich keinen Grund eines Widerspruchs. Denn erst danach ist ein Widerspruch ausgeschlossen.
Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht dass vorher jeder Widerspruch fristgerecht ist.
Hier geht es um die besondere Form des Widerspruchs als Erklärungsirrtum, an den die Forderung "unverzüglich" gestellt wird.
Der Erklärende muss ggf. plausibel machen können, weshalb sein Irrtum ihm erst nach 3, 4 oder gar mehr Wochen aufgefallen ist. Je später er ihn bemerkt, desto angreifbarer wird diese Plausibilisierung.
Sehe ich alles genau so, aber auch da gilt dass "unverzüglich" bis zu 9 Jahre und 364 Tage sein kann. Betonung auf kann.
Wenn du z.B. nach 9+ Jahren erst merkst dass dein gekauftes Haus auf einer Giftmüll Deponie steht wirst du mit "unverzüglich" eventuell durch kommen. Bei einem falschen Preis für einen Urlaub wohl kaum.
Ich benutze dann mal wieder die Begrifflichkeit "im Kontext":
... eines Reisevertrages ist die Erklärung eines Irrtums nach 10 Jahren unter gar keinen Umständen unverzüglich, weshalb ich einen derartigen Hinweis eher verwirrend als hilfreich finde.
Die Chancen der Anfechtung erfolgreich entgegenzutreten steigen reziprok zur Verzögerung der Einrede / Verlängerung der Überlegungszeit seitens des Anbieters.
Damit verhalten sich die Aussichten bei einer streitigen Einigung zu obsiegen ebenfalls reziprok, und manches Anwaltshirn wird gewaltig rauchen bei der Aufgabenstellung, eine 6-8 wöchige Verzögerung gerichtsfest zu plausibilisieren.
Nur zu, derwegen - wenn man eine Übernahme der Rechtschutzversicherung hat, kann ein Streit in einer solchen Sache durchaus erfolgreich sein.
Und wo bitte steht im BGB dass bei Reiseangelegenheiten die 10 Jahresfrist nicht gilt?
Zitat BGB:
§ 119
Anfechtbarkeit wegen Irrtums
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
§ 121
Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
Zitat Ende
Ich bin doch 100% bei dir dass du in Reiseangelegenheiten nach 10 Jahren keine Chance hast. Aber das BGB gibt nun mal keine spezifischen Fristen fuer bstimmte Faelle vor.
Deshalb verstehe ich nicht warum du behauptest: "eines Reisevertrages ist die Erklärung eines Irrtums nach 10 Jahren unter gar keinen Umständen unverzüglich"
Kannst du mir bitte den Paragraphen des BGB nennen in dem dies so geregelt ist.
Danke
Ich versuche mal, das Ganze auf Deutsch und nicht auf Juristisch zu formulieren:
Da nach 10 Jahren das mit der Anfechtung eh Essig ist, ist es sch....egal, ob irgendjemand meint, dass besagte Anfechtung unverzüglich erfolgte.
Sollte dies jetzt von mir falsch verstanden worden sein, bitte ich um Nachsicht - mein (nach 3 Semestern abgebrochenes) Jurastudium ist mittlerweile 46 Jahre her.
LG
Sokrates
Das hast du dann aber richtig gut konserviert, Sokrates ...
Manche Dinge sind tatsächlich so selbsterklärend, dass sie keiner Verankerung im BGB bedürfen. Dort gibt es übrigens keinerlei Spezifizierung des Begriffes unverzüglich (abgesehen von "ohne schuldhaftes Zögern" ), was ja auch schon bedauert wurde; die ist ggf. Auslegungssache des mit der Causa befassten Gerichts, und dieses wird den Begriff eher eng fassen.
Es ging hier sachgegenständlich um die Frage, ob ein Rechtsstreit im Falle der Berufung auf einen Preisirrtum der Ausschreibung für den Reisewilligen Aussicht auf Erfolg haben kann. Diese ist gar nicht so schlecht, wenn seit der Bestätigung 4 oder mehr Wochen ins Land gegangen sind. Immerhin ist der Erklärende darlegungspflichtig und dürfte die Darlegung mit jedem versäumten Tag angreifbarer werden.
Geht die Rechtsschutzversicherung mit und übersteigt der Selbstbehalt nicht die mögliche Ersparnis durch den Irrtum kann man sich durchaus überlegen, einen solchen Fall streitig klären zu lassen.
Wer´s pragmatisch versuchen möchte:
Widersprechen mit der pauschalen Begründung, die Erklärung sei nicht unverzüglich erfolgt, bestehen auf dem irrtümlich abgegebenen Angebot. Ich hab mehrmals erlebt, dass die RV bereit waren die Kröte zu schlucken - vermutlich war der Gesamtschaden überschaubar.
Diese Maßnahme lohnt sich auf jeden Fall!
Ich bin doch 100% bei dir. Ich habe doch nur darauf hingewisen dass unverzueglich bis zu 10 Jahre sein kann und dies in jedem Einzelfall geprueft wird.
Ich teile auch die Meinung dass bei Reisen der Zeitraum eher im niedrigen Wochenbereich liegt. Im Einzelfall kann dies aber durchaus auch mal laenger sein.
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!