Hallo margretfleitmann,
wir haben auch bei FTI am 25.02.2018 eine Reise auf Fuerteventura gebucht und nun am 06.03.2018 die Anfechtung wegen Irrtums erhalten, da am 26.02.2018 ein Tippfehler aufgefallen wäre. Meine Buchungsbestätigung ist vom 25.02.2018. Am 26.02.2018 habe ich sogar noch einmal eine Buchungsänderung ohne Preisänderung erhalten. Auch in dieser Buchungsänderung war noch einmal der günstige Preis aufgeführt.
Ich sehe das (vielleicht wegen der Eigeninteressen) allerdings etwas anders als vonschmeling.
Mit der Zustellung der Buchungsbestätigung/ Rechnung (ich habe wie oben beschrieben sogar eine zweite Bestätigung erhalten) ist ein rechtsgültiger Vertrag zwischen uns zustande gekommen. Grundsätzlich gilt, dass geschlossene Verträge einzuhalten sind. Ein einseitiges Recht, sich von den vertraglichen Verpflichtungen zu lösen, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht vorgesehen. Die Anfechtung einer Willenserklärung ist nach dem Gesetz zwar bei Vorliegen enger Voraussetzungen möglich. Das Anfechtungsrecht kann jedoch nicht willkürlich ausgeübt werden. Grundsätzlich muss der Erklärende die Erklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Das gilt auch dann, wenn die Erklärung nicht dem wahren Willen des Erklärenden entspricht.
Der Preis zu dem ich gebucht hatte war zwar sehr günstig, aber nicht unmöglich, da FTI im Februar mit einem besonders hohen Frühbucherrabatt Werbung gemacht hatte. So hatten FTI im Februar mit 50 Prozent Frühbucherrabatt auf ausgewählten Reisen angeboten.
Insofern bin ich der Auffassung, dass mir auch nicht entgegengehalten werden kann, dass ein Preisfehler wegen eines krassen Missverhältnisses von Preis und Leistung für mich hätte offensichtlich sein müssen.
Zu beachten ist auch, dass der Anfechtende (also FTI) das Vorliegen des Anfechtungsgrundes beweisen muss. Denn das Anfechtungsrecht besteht nur dann, wenn FTI sich bei Abgabe seiner Willenserklärung tatsächlich geirrt hat. Dies ist hier m.E. nicht der Fall, weder wurde der Tippfehler nachgewiesen, noch ist die Behauptung eines Tippfehlers glaubhaft, da weder bei den Einzelpreisen noch bei dem Gesamtpreis eine Zahlendreher vorliegt. Auch wurden nicht Zahlen, deren Tasten der gewünschten Zahl benachbart sind, verwendet. Auch liegt kein Fehler bei der Addition der Preise pro Person vor. Was alles auf einen "üblichen" Tippfehler hinweisen würde. Die Vermutung liegt demnach nah, dass die Behauptung eines Tippfehlers eine reine Schutzbehauptung ist.
Aus all den Gründen habe ich der Anfechtung widersprochen und FTI gebeten mir schriftlich zu bestätigen, dass diese den Vertrag vollinhaltlich einhalten werden. Sofern da nichts kommt werde ich die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben. Dann weiß ich endlich mal für was ich schon jahrelang in meine Rechtsschutzversicherung einbezahle
Hilfe, so viel wollte ich doch gar nicht schreiben.
Ich habe aber auch zwei Fragen:
- Könnt ihr einen guten Rechtsanwalt für Reiserecht empfehlen, mit welchem ich über das Internet in Kontakt treten kann
- Das wirft ja auch auf Holidaycheck ein schlechtes bild. Ich habe nämlich über Holidaycheck gebucht und von dort die angeblich falsche Daten bekommen. Mein Ihr Holidacheckk können wir da auch mit ins Boot holen.
Viele Grüße
Wolbe