@wolfgang-und-eva sagte:
Nachdem ich auf das Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt (Az.: 16 U 12/14) sowie das BGH Urteil vom 11. Januar 2005 – X ZR 118/03 hingewiesen hatte, wurde mir von diesem Reiseveranstalter - nach gefühlten 100 Mails - angeboten, dass mir 50 % des ursprünglichen Reisepreises als Schadensersatz gezahlte wird, sofern ich nicht auf eine weitere Durchführung der Reise bestehe.
Es ist ausgesprochen unwahrscheinlich, dass dieses Angebot aufgrund der von dir herangezogenen Urteile erfolgte, haben sie schließlich ziemlich genau überhaupt nichts mit dem gegenständlichen Sachverhalt zu tun.
Zwar sage ich immer "wer heilt hat Recht!" und sind die tatsächlichen Erwägungsgründe für das Anbebot eines Vergleichs in deiner Causa aus Sicht des Verbrauchers vielleicht wenig interessant, ich möchte dennoch darauf hinweisen, dass Verweise auf Urteile u.U. mehr schaden als nutzen. Nicht nur handelt es sich überwiegend um Einzelfallentscheidungen, häufig haben sie - wie in deinem Fall! - auch viel zu wenige Überschneidungen (das BGH Urteil gar keine, das OLG Urteil nur den des streitigen Reisepreises).
Wenn überhaupt sollte man die Herleitung eines Anspruchs nur dann auf eine bereits ergangene gerichtliche Entscheidung stützen, wenn man sich dazu von einem Juristen beraten lassen hat.
Andernfalls schwächt man seine Position eher als sie zu stärken - selbst wenn das Ergebnis bei Wolfgang und Eva zunächst anders anmutet. Nicht etwa resultiert der Gegner daraus bedrohliche Sachkunde des Beschwerdeführers bzw. kennt selbst die übliche Rechtsprechung nicht, dessen sollte man sich bewusst sein.