@'privacy' sagte:
@holzwurm
In dem hier angesprochenen Fall ist der Veranstalter des Ausflugs
alleine federführend, der deutsche Reiseveranstalter ist nur wie gesagt der Vermittler des Ausflugs - und somit selbst in der Rolle des Subunternehmers.
Was Du ansprichst, betrifft beispielsweise das Hotel, dies ist dann
der Subunternehmer des Reiseveranstalters.
Nein, ich meine diese Situation:
Reiseveranstalter A bietet im Urlausland B über den eigenen Reiseleiter ein Ausflugsprogramm C des örtlichen Veranstalters D an.
Somit ist der Reiseveranstalter Vermittler und hat über seine örtliche Reiseleitung zu gewährleisten, daß der Veranstalter D auch die entsprechenden Sorgfaltspflichten für das Ausflugsprogramm C einhält.
Meines Wissens gibt für solche Fälle auch schon einschlägige Urteile.
Gruß
holzwurm