Täuschung ist die Unterstellung von Arglist, und ohne bombensichere Beweise sollte man auf solche Vorhalte verzichten.
Andrerseits muss der Veranstalter seine Kunden unverzüglich nach seiner Erkenntnis über einen elementaren Sachverhalt informieren; falls er also tatsächlich schon bei der Buchung von den Baumaßnahmen gewusst und euch diese Information nicht zugänglich gemacht hat, wäre das gelinde gesagt unsolide und reicht es auch nicht die Reise einfach 20% billiger anzubieten.
Je nach Umfang der baulichen Tätigkeit und deren Auswirkung auf den Erholungswert kann man auf einen Rücktritt bestehen und muss kein Alternativangebot annehmen.
Bei sogenannten wesentlichen Änderung der Reisebedingungen, die zudem der Sphäre des Veranstalters zuzuordnen sind, kann der Reisende den Vertrag kündigen und alle Zahlungen zurückverlangen. Ein Anspruch auf Entschädigung seitens des Veranstalters (Stornogebühr) ist in diesem Fall verwirkt.
Wie und ob überhaupt eine Beeinträchtigung wesentlich ist oder nur eine Unanehmlichkeit bedeutet, ist vom Gesetzgeber nicht genau festgelegt.
Ein Beispiel: Wird auf der Insel die komplette Anlegestelle für Boote neu gestaltet während des Aufenthaltes ist das als schwerwiegender Eingriff in den Erholungswert zu betrachten. Versieht man lediglich den Steg mit einer neuen Beplankung, so spricht man von einer Unannehmlichkeit, die keine rechtlichen Auswirkungen herbeiführt.
Grundsätzlich sind derartige Eingriffe in den Erholungswert durchaus geeignet, zu einem Abwicklungsverhältnis gem. §651d BGB zu führen.
Maßgeblich ist jedoch der Rahmen der Beeinträchtigung im Blick auf die allgemein zu erwartenden Eigenschaften der Reise.