• NiewiederBluewings
    Dabei seit: 1238112000000
    Beiträge: 1
    geschrieben 1238703834000

    Durch die Einsendung der notwendigen Unterlagen habe ich die irreparable Beschädigung / den Totalschaden geltend gemacht, den mein Koffer auf der Rückreise von Istanbul nach Stuttgart erlitten hat.

    Blue Wings weist meine Ansprüche zurück, der Brief besteht offensichtlich aus einer Anhäufung von wohl generell versandten Standardformulierungen, die in meinem Fall nachweislich nicht zutreffen.

    Zitat aus dem Schreiben:

    "Das von Ihnen aufgegebene Gepäckstück erfüllte diese Anforderungen jedoch nicht."

    Fakt ist: Der irreparabel beschädigte Koffer stammt aus dem Vertrieb einer anderen renommierten Fluggesellschaft.

    Zitat aus dem Schreiben:

    "Die uns eingereichten Unterlagen, die zumal nicht ausreichend sind, senden wir anliegend im Original zurück."

    Fakt ist: Alle in einem Merkblatt der Ground Services aufgeführten Belege waren eingesandt worden.

    Zitat aus Ihrem Schreiben:

    "Danach ist eine Haftung für Kratzer, Beulen oder andere Kleinschäden, …, ausgeschlossen."

    Fakt ist: Aus der Bestätigung eines Lederwarenservice, die vorgelegt wurde, geht eine irreparable Beschädigung / ein Totalschaden hervor.

    Zitat aus Ihrem Schreiben:

    „Auch Schäden an Griffen, Rädern, Koffergürteln oder anderen abstehenden Koffer- oder Gepäckteilen sind von der Haftung ausgenommen, …“

    Fakt ist: Aus der bereits genannten Bestätigung eines Lederwarenservice geht hervor, dass ein Teil des Grundgestells irreparabel gebrochen ist.

    Im Übrigen stellt die Argumentation des Briefes eine grobe Missachtung rechtlicher Regelungen dar.

    Die geltend gemachten Ansprüche basieren auf Haftungsregeln bzw. Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft und dem Übereinkommen von Montreal.

    Der Schadensersatzanspruch bei Gepäcksverlust-Beschädigung/Verspätung bei der Beförderung von Reisegepäck während Flügen wird durch die EU-Verordnung Nr. 889/02/EG geregelt. Das Luftfahrtunternehmen haftet für die Zerstörung, den Verlust oder die Beschädigung von Reisegepäck bis zu einer Höhe von 1000 SZR (Sonderziehungsrechten). Bei aufgegebenem Reisegepäck besteht eine verschuldensunabhängige Haftung, sofern nicht das Reisegepäck bereits vorher schadhaft war. (Nur bei nicht aufgegebenem Reisegepäck haftet das Luftfahrtunternehmen nur für schuldhaftes Verhalten.)

    Trotz weiterer Schreiben erhielt ich bis zum heutigen Zeitpunkt keine Rückmeldung von Blue Wings, die meinen Anspruch auf Schadensersatz anerkennt.

  • juanito
    Dabei seit: 1115596800000
    Beiträge: 13223
    geschrieben 1238704768000

    Lederwarenservice?

    Wenn es Ärger gibt musst du zu einem Vereidigten Sachverständigen!

    Liste bei der IHK deines Wohnortes.

    Nur mal anrufen.

    oder internet www.ihk24.de

    dann Ort.

    En marcha con compañero Fidel en la sierra maestra 1959
Antworten
Thema gesperrt
Interner Fehler.

Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!