@fraenni sagte:
und das ist so auch nicht grundsätzlich richtig.
Die Klauseln meiner Hausratversicherung sagen im Auszug u.a. z.B.:
Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der ****
in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel oder andere nicht zum ordnungsgemäßen Öffnen bestimmte Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen;
in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis mittels richtiger Schlüssel öffnet, die er -auch außerhalb der Wohung- durch Einbruchdiebstahl oder Raub an sich gebracht hat;
In diesen Fällen mit falschen und/oder richtigen Schlüssel werden sicherlich keine Einbruchspuren vorhanden sein und trotzdem kommt die Außenversicherung zur Anwendung.
hi fraenni
ich habe nicht die kompletten bedigungen zitiert. das würde auch zu weit führen.
die 2. beschreibung des einbruchdiebstahls (ed) , die du zitiert hast, wird dann mittels richtiger schlüssel begangen, jedoch müssen die richtigen schlüssel durch raub oder ed erlangt worden sein.
will heißen:jemand bricht im schlüsselraum des hotels ein und besorgt sich auf diese weise den generalschlüssel für die safes. wenn dann der safe geleert wird, ist es wieder versichert, aber dann lassen sich eben einbruchspuren im schlüsselraum feststellen.
oder jemand besorgt sich den schlüssel durch raub.
bei raub muß bedingungsgemäß immer gefahr für leib und leben bestehen. will heißen: jemand hält dir ein messer, o.ä. entgegen und fordert die herausgabe des schlüssels.
dafür muß man aber eine anzeige bei der polizei machen.
du als geschädigter bist immer in der beweispflicht.