Es ging auch nicht um unterschiedliche Branchen, sondern um das Verhältnis zwischen Verbrauchern und Vollkaufleuten, im
Gegensatz zu Vollkaufleuten untereinander.
Wenn ich das hier aus der angegebenen Homepage lese ...
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"Im nicht kaufmännischen Verkehr sind Erfüllungsortklauseln nach § 29 Abs. 2 ZPO unzulässig.
Über die Erfüllungsortklausel kann der rechtlich nicht vorgebildete Durchschnittskunde dazu verleitet werden, den falschen Gerichtsstand zu wählen. Diese Gerichtsstandsklausel ist unzulässig, da sie auch den Verkehr mit dem privaten Letztverbraucher betrifft und deshalb nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung unzulässig ist (§ 38 ZPO).
Damit liegt eine gemäß § 307 BGB unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners vor (vgl. Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl. Anh. §§ 9-11, Rdn. 400; ständige Rechtsprechung, vgl. BGH NJW 83, Seite 1320 ff, Seite 1322 unter II 7 sowie BGH NJW 87, Seite 2867)."
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... sind Zweifel an der geschilderten Praxis, wenn der Reisende
den Hersteller verklagt, angebracht?