Durchsetzung der AGBn oder Zufriedenheit der Kunden. Was ist wichtiger?

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1181647458000

    Ich habe aber NICHT geschrieben, dass sich NICHTS ändern soll... das siehst DU aus meinen Zeilen.

    Ich habe aufgezeigt, dass sich das Problem aus fachlicher Sicht nicht wirklich lösen wird lassen. Ob mit oder ohne günstigeren Stornogebühren, ob mit oder ohne anderen AGB.

    Und ich darf vielleicht von mir aus abschließend nochmals erwähnen, dass vor allem deutsche Urlauber einen sehr hohen Schutz bei Überbuchungen genießen. Allein, sie wissen es zu wenig (vielleicht doch eine schlappe Konsumentenschutzvertretung in der BRD :D) und wenn sie es wissen, wollen sie es selten nützen.

    Aber alle mir bekannten Fälle, die zu Gericht kamen, gingen zu Gunsten des Kunden aus mit einer entsprechenden Zahlung für vertanen Urlaub.

    Und - ich erinnere an meine Lösungsvorschläge - tätig werden, lieber salvamor! Wie steht es auf meiner Italien-Homepage: der eine wartet bis die Zeit sich wandelt, der andre packt sie kräftig an und - handelt! (Dante, 11. Jahrhundert, ohne AGB's und Stornogebühren bereits richtig erkannt :D :D :D]

    freut sich Peter über die heftige Diskussion

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1181647905000

    @'salvamor41 sagte:

    Alles sehr nett und gefällig formuliert von unserem Peter und genau so charmant rübergebracht!

    Danke für die Blumen! Ich wäre auch gern im Journalismus tätig, aber da ist das Feld auch schon dicht besetzt. Privat schreibe ich ja in den Internetforen und manchmal auch für kleine Zeitungen (die letzte, für ich schrieb, ist leider nach der vierten Ausgabe eingegangen...).

    Herzlichst

    Peter

  • Chiara Saluta
    Dabei seit: 1117497600000
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    gesperrt
    geschrieben 1181648386000

    @ salva

    1+1 = 2 das ist so und wird auch immer so sein, wenn man schüttelt und rührt bekommt man auch nicht 1,5 oder 2,5 heraus.

    Und eine bestellte Maschine ist auch keine Reise, sowenig wie Zucker Reis ist und umgekehrt.

    Wenn man etwas ändern möchte, sprich das 1+1= das eigene erwünschte ergebnis, dann sollte man versuchen durch eingaben an die zuständigen gerichte, diesen *mißstand+ zu lösen. andernfalls bleibt einem leider nicht s anderes übrig, als sich an die bestehenden bedingungen zu halten oder sich seine lücke zu suchen. jedem tierchen sein plessierchen.

  • wiener-michl
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    Verwarnt
    geschrieben 1181650462000

    @'Chiara Saluta' sagte:

    ... andernfalls bleibt einem leider nicht s anderes übrig, als sich an die bestehenden bedingungen zu halten oder sich seine lücke zu suchen. jedem tierchen sein plessierchen.

    Eben, und die die sich Lücken suchen werden immer mehr.

    Und "Ihr" stellt mit Grausen fest das eure Felle davon schwimmen und versucht mit manch unsinnigen Argumenten das zu verhindern.

    "Euch" wirds gehn wie den Dinosauriern seinerzeit, ausgestorben von heute auf morgen.

    Wenns Arscherl brummt ists Herzerl gsund
  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1181650795000

    Noch ein Beispiel für einseitige AGB's der Reiseveranstalter.

    Der Gerichtsstand (Auszug TUI - deutsche Ausgabe)

    "Klagen gegen den Veranstalter sind an dessen Sitz zu erheben.

    Etwas anderes gilt nur, wenn internationale

    Abkommen zwingend etwas anderes vorschreiben "

    Was will der Reiseveranstalter damit sagen?

    Daß es eigentlich unzulässig ist, im Geschäft mit Endverbrauchern

    einen Gerichtsstand vorzugeben und das etliche, in Ermangelung

    besseren Wissens, das dann einfach akzeptieren?

    Zumindest liest es sich hier so:

    Die AGB-Giftküche

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • salvamor41
    Dabei seit: 1086652800000
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    geschrieben 1181651186000

    @ Chiara Saluta

    Eigentlich wollte ich was ähnliches wie Michl antworten. Aber das hat sich nach seinem Beitrag jetzt erübrigt.

    ;)Übrigens, Chiara! Als Rheinländer bin ich ja einiges an Verballhornung von Fremdwörtern gewöhnt, aber "Plessierchen" ist mir noch nicht untergekommen. Gratulation zu Deiner Wortschöpfung! Ich kenne das eigentlich eher als "Pläsierchen", und das kommt aus dem Französischen. Aber egal! ;)

    ><o(((°> Don't feed the Trolls <°)))o><
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1181652746000

    @'privacy' sagte:

    Noch ein Beispiel für einseitige AGB's der Reiseveranstalter.

    Der Gerichtsstand (Auszug TUI - deutsche Ausgabe)

    "Klagen gegen den Veranstalter sind an dessen Sitz zu erheben.

    Etwas anderes gilt nur, wenn internationale

    Abkommen zwingend etwas anderes vorschreiben "

    Was will der Reiseveranstalter damit sagen?

    Der Ort der Klageerhebung ist sowohl im deutschen als auch im österreichischen Recht einheitlich geregelt. Das heißt, hier wird nicht unterschieden, ob es sich um einen Reiseveranstalter, einen Fahrradhersteller oder um einen Bäcker handelt.

    In dieser Gerichtsordnung wird weiters geregelt, welche Gesetze über welchen stehen und welche Klagen wann im Ausland eingebracht werden müssen. Das sind internationale Vereinbarungen, die jeder Staat abgeschlossen hat und sich daran halten muss. Auch das hat nichts mit der Reisebranche zu tun.

    Ich fand jetzt auf die Schnelle nur die für Österreich zutreffenden Informationen:

    Die örtliche Zuständigkeit richtet sich

    nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (=Wohnsitz, Firmensitz, gewöhnlicher Aufenthalt; unabhängig von polizeilicher Meldung!!!) d.h. eine Klage ist bei dem Gericht einzubringen, bei dem der Beklagte seinen "allgemeinen Gerichtsstand" hat

    nach gesetzlichen Sonderregelungen

    a. Wahlrecht des Klägers ("Wahlgerichtsstände"):

    allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten oder

    Gerichtsstand der Schadenszufügung

    Gerichtsstandes des Erfüllungsortes der Leistung

    Gerichtsstand des Störungsortes bei beweglichen Sachen bei Besitzstörungsklage

    Gerichtsstandes des Vermögens, wenn Person im Inland keinen allg. Gerichtsstand hat

    etc.

    b. Zwangsgerichtsstände: Der Kläger hat keine Wahlmöglichkeit, der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten ist irrelevant:

    Gerichtsstand für Streitigkeiten in Ehesachen (i.d.R. letzter gemeinsamer Aufenthalt)

    Gerichtsstand für Streitigkeiten über die (un)eheliche Vaterschaft (i.d.R. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes)

    Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut (Sprengel, in der die unbewegliche Sache liegt)

    Wenn ein Unternehmer einen Konsumenten aus einer Erfüllungsortsvereinbarung, aus einem Wechsel, als Streitgenosse oder aus einer vorhergehenden Zuständigkeitsvereinbarung klagen will, so darf er das nur bei einem Gericht, in dessen Sprengel der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz oder seinen Beschäftigungsort hat.

    Du siehst, es handelt sich um eine ganz normale gesetzliche Vorgabe. Also kann ein Reiseveranstalter den Kunden auch nur an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort klagen, wenn der beispielsweise nicht voll bezahlen will. Ist doch gerecht so, oder?

    Man kann übrigens den Gerichtsstand auch vereinbaren - nur müssen halt alle Beteiligten das auch wollen.

    Meint Peter

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1181653195000

    Noch eine Ergänzung:

    Selbst wenn ein Unternehmen eine Klausel vereinbaren mit dem Konsumenten vereinbaren würde, wäre sie rechtsunwirksam.

    Das heißt, hat ein Konsument eine Wahlmöglichkeit bei der Klagserhebung und der Unternehmer hätte diese Wahlmöglichkeit mit einer Klausel ausschließen wollen, so wäre sie in der Rechtsbeziehung Konsument - Unternehmen unwirksam.

    Gruß

    Peter

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1181653342000

    Hier Auszug aus dem österreichischen Konsumentenschutzgesetz:

    Gerichtsstand

    § 14. (1) Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder

    seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, so

    kann für eine Klage gegen ihn nach den §§ 88, 89, 93 Abs. 2 und 104 Abs. 1 JN nur die Zuständigkeit des Gerichtes begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung liegt; dies gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten,die bereits entstanden sind.

    (2) Das Fehlen der inländischen Gerichtsbarkeit sowie der

    örtlichen Zuständigkeit des Gerichts ist in jeder Lage des

    Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen; die Bestimmungen über die Heilung des Fehlens der inländischen Gerichtsbarkeit oder der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit (§ 104 Abs. 3 JN) sind

    jedoch anzuwenden.

    (3) Eine Vereinbarung, mit der für eine Klage des Verbrauchers

    gegen den Unternehmer ein nach dem Gesetz gegebener Gerichtsstand ausgeschlossen wird, ist dem Verbraucher gegenüber rechtsunwirksam.

    (4) Die Abs. 1 bis 3 sind insoweit zur Gänze oder zum Teil nicht

    anzuwenden, als nach Völkerrecht oder besonderen gesetzlichen

    Anordnungen ausdrücklich anderes bestimmt ist.

  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1181653469000

    Zusammenfassung:

    a) AGB sind zulässig

    b) die AGB für Reisen in der BRD und Ö sind gesetzlich überprüft

    c) wer wo wen klagen darf ist gesetzlich geregelt

    und somit sehe ich hier keine unbotmäßige Benachteiligung von Konsumenten

    meint

    Peter

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