@'privacy' sagte:
Noch ein Beispiel für einseitige AGB's der Reiseveranstalter.
Der Gerichtsstand (Auszug TUI - deutsche Ausgabe)
"Klagen gegen den Veranstalter sind an dessen Sitz zu erheben.
Etwas anderes gilt nur, wenn internationale
Abkommen zwingend etwas anderes vorschreiben "
Was will der Reiseveranstalter damit sagen?
Der Ort der Klageerhebung ist sowohl im deutschen als auch im österreichischen Recht einheitlich geregelt. Das heißt, hier wird nicht unterschieden, ob es sich um einen Reiseveranstalter, einen Fahrradhersteller oder um einen Bäcker handelt.
In dieser Gerichtsordnung wird weiters geregelt, welche Gesetze über welchen stehen und welche Klagen wann im Ausland eingebracht werden müssen. Das sind internationale Vereinbarungen, die jeder Staat abgeschlossen hat und sich daran halten muss. Auch das hat nichts mit der Reisebranche zu tun.
Ich fand jetzt auf die Schnelle nur die für Österreich zutreffenden Informationen:
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich
nach dem allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten (=Wohnsitz, Firmensitz, gewöhnlicher Aufenthalt; unabhängig von polizeilicher Meldung!!!) d.h. eine Klage ist bei dem Gericht einzubringen, bei dem der Beklagte seinen "allgemeinen Gerichtsstand" hat
nach gesetzlichen Sonderregelungen
a. Wahlrecht des Klägers ("Wahlgerichtsstände"):
allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten oder
Gerichtsstand der Schadenszufügung
Gerichtsstandes des Erfüllungsortes der Leistung
Gerichtsstand des Störungsortes bei beweglichen Sachen bei Besitzstörungsklage
Gerichtsstandes des Vermögens, wenn Person im Inland keinen allg. Gerichtsstand hat
etc.
b. Zwangsgerichtsstände: Der Kläger hat keine Wahlmöglichkeit, der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten ist irrelevant:
Gerichtsstand für Streitigkeiten in Ehesachen (i.d.R. letzter gemeinsamer Aufenthalt)
Gerichtsstand für Streitigkeiten über die (un)eheliche Vaterschaft (i.d.R. gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes)
Gerichtsstand für Streitigkeiten um unbewegliches Gut (Sprengel, in der die unbewegliche Sache liegt)
Wenn ein Unternehmer einen Konsumenten aus einer Erfüllungsortsvereinbarung, aus einem Wechsel, als Streitgenosse oder aus einer vorhergehenden Zuständigkeitsvereinbarung klagen will, so darf er das nur bei einem Gericht, in dessen Sprengel der Konsument seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seinen Wohnsitz oder seinen Beschäftigungsort hat.
Du siehst, es handelt sich um eine ganz normale gesetzliche Vorgabe. Also kann ein Reiseveranstalter den Kunden auch nur an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort klagen, wenn der beispielsweise nicht voll bezahlen will. Ist doch gerecht so, oder?
Man kann übrigens den Gerichtsstand auch vereinbaren - nur müssen halt alle Beteiligten das auch wollen.
Meint Peter