• mkfpa
    Dabei seit: 1228089600000
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    geschrieben 1335910094000

    Das sehe ich etwas anders, denn Para. 651 (a) des BGB legt fest dass der RV die Reise "in der Gesammtheit von Reise Leistungen" zu erbringen hat. Ebenso ist entsprechend BGB ein Vertrag so zu erfuellen wie er vereinbart wurde. Dies wird in Para 651 (c) (1) fuer Reisevertraege konkretisiert.

    Zitat:

    (1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist,.......

    (2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.......

    (3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.......

    Zitat Ende

    Entsprechend Para 651 (f) kann der Reisende zusaetzlich Schadenersatz wegen Nichterfuellung verlangen und bei erheblicher beeintraechtigung auch Entschaedigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen.

    Wenn nun der RV zu Schadensersatz verpflichtet ist dann bedeutet dies nach BGB 249 (1):

    Zitat:

    Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

    Zitat Ende

    Falls ich betroffen waere wuerde ich deshalb folgendermassen vorgehen.

    1. Schauen welche vergleichbaren Urlaubsalternativen (auch hoeherpreisige) es ab Koeln/Bonn zum gleichen Zeitraum gibt.

    2. Dem RV auf seine Schadensersatzpflicht hinweisen und Abhilfe in Form der Alternative vorschlagen. Gleichzeitig wuerde ich eine Frist setzen bis zu der ich auch Gegenvorschlaege pruefen wuerde.

    3. Mit Rechtschutzversicherung abklaeren ob sie Prozesskosten uebernehmen wuerden.

    Da es dem T.O. aber "nur" um die Uebernahme der Kosten fuer ein Mietauto geht denke ich hat er mit etwas "Saebelrasseln" gar nicht so schlechte Erfogsausichten. Denn die Kosten fuer das Mietauto sind vermutlich auch nicht wesentlich hoeher als die Bahn Tickets.

    OT: Ich verstehe nicht warum eine weit verbreitete Grundmeinung ist dass RV's Vertraege nach belieben abaendern oder stornieren koennen. Ja, sie haben Flexibilitaet bei den Abflugzeiten und ja wie bei allen Vertraegen gibt es die "Anfechtbarkeit wegen Irrtums". Aber ansonsten gilt auch fuer Pauschalreisen das BGB inklusive aller Rechten und Pflichten des Vertragsrechts.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1335916709000

    @mkfpa

    Ich fürchte, du hast die "verbreitete Grundmeinung" fehlinterpretiert ... einerseits mangelt es vermutlich an Alternativen ex CGN -> Ziel und überschneidenden Buchungskriterien, andrerseits liefert der RV eine durchaus zumutbare Herstellung der Reisemerkmale, indem er anbietet, den höheren Aufwand zum Erreichen des Abflughafens zu erstatten (i.e. Nachbesserung).

    Letztlich bestimmen Fristen den Rahmen der vertraglich zulässigen Optionen von Pauschalreisen, es steht dem Verbraucher jedenfalls frei, sich kostenunbelastet vom ersten Gebot neu zu binden.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • mkfpa
    Dabei seit: 1228089600000
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    geschrieben 1335920004000

    Eine "eine durchaus zumutbare Herstellung der Reisemerkmale" ist wieder mal eine dieser Pauschalreise Mythen.

    Wenn ich ein Auto in Schwarz bestelle dann muss ich nicht akzeptieren wenn es in Grau geliefert wird. Die selben Grundsaetze des BGB gelten auch fuer Pauschalreisen!!!

    Wenn ich einen gueltigen Vertrag ueber eine Pauschalreise ab Koeln/Bonn habe dann ist der RV dazu verpflichtet diese auch ab Koeln/Bonn durchzufuehren. Wenn er das, vor allem aus selbst zu verantwortenden Gruenden, nicht moechte dann zahlt er fuer meine selbst gesuchten Alternativen oder macht mir ein vernuenftiges Angebot. PUNKT - AUS - ENDE!

    Aber leider kapieren zu wenige Pauschalreiende das BGB :(

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1335921475000

    @mkfpa

    ... sagen wir´s so:

    Das BGB wird verschieden ausgelegt ... nicht immer zum Wohle des Beschwerdeführers.

    Es räumt (du bist wohl textfest?) eben die Möglichkeit zum Ausweich ein, sofern bestimmte Leistungsumfänge nicht wie geplant geliefert werden.

    Blöd, aber immerhin eindeutig ... (zulässige Änderungsklausen der AGB)

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  • carsten79
    Dabei seit: 1159747200000
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    geschrieben 1335921801000

    Weitere Möglichkeit für den TO: Beim RV anfragen, ob nicht eine Umbuchung auf DUS möglich ist - das ist nur halb so weit weg wie FRA.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1335974239000

    @carsten79

    Ich nehme an, diese Lösung wäre bei Verfügbarkeit vorgeschlagen worden ...

    Nochmal zum Anspruch: Dieser ist im Falle einer Änderung in den AGB zumeist sehr genau festgelegt. Z.B. gibt es Veranstalter, die neben der Option eines kostenlosen Stornos eben das rail&fly Ticket anbieten sowie eine Erstattung in Höhe von 25€ pro Reisendem.

    Natürlich kann man ggf. eigenmächtig eine andere Reise ab CGN buchen und auf dem Klageweg die Mehrkosten zu erstreiten versuchen - hierbei muss aber wieder das Wörtchen Zumutbarkeit herhalten, will heißen die Aussichten auf Erfolg sind gering, wenn das Ersatzangebot des Veranstalters in einem zumutbaren Rahmen liegt und keine erhebliche Beeinträchtigung des Gesamtzuschnitts der Reise bedeutet.

    Übrigens ist es gar nicht notwenig, als Verbraucher (hier: Pauschalreisender) "das BGB zu kapieren", es würde schon reichen, sich vor der Buchung, spätestens jedoch vor einer Beschwerde mit dem Inhalt der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen zu befassen.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • dbaerchen67
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    geschrieben 1335974914000

    Wobei die Frage ist ob DUS eine UNterschied machen würde. Bei den Problemen des TO ist es wohl das selbe ob 80 oder 160km weit entfernt. Ich denke akllerdings nicht das Spritkosten fürs Auto höher ausfallen würden als für Zugtickets es sei den du berechnest da die 30 cent Pro KM wie bei der Steuer. BIn vor Jahren von Aachen nach Frankfurt gefahren und die Spritkosten plus Parkplatz für 4 Wochen waren kaum teurer als die berüchtigten 29,-- Eur por Strecke Tickets. Allerdingst ist immer Puffer einzuplanen egeal ob ich mit der Bahn ode rmit dem Auto fahre. Ein Stau wegen Unfall oder so kann einen immer treffen.

  • tripplexXx
    Dabei seit: 1215216000000
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    geschrieben 1335976896000

    Wenn man in/oder um Bonn wohnt, dann ist FRA (40 min.) per Bahn sogar einiges Näher, von daher wird DUS (65 min.) nicht automatisch angeboten. 

    Von daher würd ich tatsächlich mal fragen, wenn denn unbedingt per Auto angereist werden muss.

    Denn es wird nicht automatisch vorgeschlagen. Als mir auf dem Rückflug Dortmund gebucht wurde und ich gefragt habe, warum nicht DUS, kam die verdutzte Frage, ob das für mich denn besser sei^^

    Soviel dazu ;)

  • omali
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    geschrieben 1335980784000

    .........wenn das Ersatzangebot des Veranstalters in einem zumutbaren Rahmen liegt und keine erhebliche Beeinträchtigung des Gesamtzuschnitts der Reise bedeutet.... 

    .................................

    Bliebe nur noch zu klären, wer entscheidet, was für wen im zumutbaren Rahmen liegt?

    Würde man mir nämlich Bahntickets zu einem anderen Flughafen als den von mir gebuchten anbieten (3 -fache Entfernung liegt der dann nächstgelegene), wäre das für mich keine Alternative (zwecks unmöglicher Zugverbindungen und dem damit großem zusätzlichen Zeitaufwand, wenn sehr zeitiger Abflug, dann sogar ohne zusätzliche Übernachtung gar nicht möglich!).

    Nicht überall in Deutschland besteht problemlos die Möglichkeit, es sich mit einer Bahnfahrt zusätzlich nett zu machen, wie es @lexilexi so schön erwähnt hat.  ;)

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1335982118000

    Nun geht es hier um den konkreten Fall einer 3 wöchigen Reise und einer Bahnfahrt von 40min, zudem um die konkrete Frage, ob man eine Erstattung zusätzlich zu den Fahrtkosten bekommen kann, wenn man der Änderung denn zustimmt.

    Ersteres ist absolut "zumutbar", i.e. berechtigt nicht zu einer eigenmächtigen Neubuchung und Anspruch auf Erstattung der dafür entstehenden Mehrkosten, zweiteres ergibt sich aus den AGB des Veranstalters.

    ;)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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