Das sehe ich etwas anders, denn Para. 651 (a) des BGB legt fest dass der RV die Reise "in der Gesammtheit von Reise Leistungen" zu erbringen hat. Ebenso ist entsprechend BGB ein Vertrag so zu erfuellen wie er vereinbart wurde. Dies wird in Para 651 (c) (1) fuer Reisevertraege konkretisiert.
Zitat:
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist,.......
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.......
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.......
Zitat Ende
Entsprechend Para 651 (f) kann der Reisende zusaetzlich Schadenersatz wegen Nichterfuellung verlangen und bei erheblicher beeintraechtigung auch Entschaedigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen.
Wenn nun der RV zu Schadensersatz verpflichtet ist dann bedeutet dies nach BGB 249 (1):
Zitat:
Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Zitat Ende
Falls ich betroffen waere wuerde ich deshalb folgendermassen vorgehen.
1. Schauen welche vergleichbaren Urlaubsalternativen (auch hoeherpreisige) es ab Koeln/Bonn zum gleichen Zeitraum gibt.
2. Dem RV auf seine Schadensersatzpflicht hinweisen und Abhilfe in Form der Alternative vorschlagen. Gleichzeitig wuerde ich eine Frist setzen bis zu der ich auch Gegenvorschlaege pruefen wuerde.
3. Mit Rechtschutzversicherung abklaeren ob sie Prozesskosten uebernehmen wuerden.
Da es dem T.O. aber "nur" um die Uebernahme der Kosten fuer ein Mietauto geht denke ich hat er mit etwas "Saebelrasseln" gar nicht so schlechte Erfogsausichten. Denn die Kosten fuer das Mietauto sind vermutlich auch nicht wesentlich hoeher als die Bahn Tickets.
OT: Ich verstehe nicht warum eine weit verbreitete Grundmeinung ist dass RV's Vertraege nach belieben abaendern oder stornieren koennen. Ja, sie haben Flexibilitaet bei den Abflugzeiten und ja wie bei allen Vertraegen gibt es die "Anfechtbarkeit wegen Irrtums". Aber ansonsten gilt auch fuer Pauschalreisen das BGB inklusive aller Rechten und Pflichten des Vertragsrechts.