@gabriela_maier sagte:
Ich spinne den Fall mal fort: das Reisebüro sagt, es sind noch 6 Plätze hin frei und 2 auf dem Rückflug. Die Buchung erfolgt, nicht zuletzt durch den "sanften" Druck des verknappten Angebotes. Ein paar Minuten später erfolgt die Reisebestätigung. Ein paar Wochen später kommt die Info des RV: neue ( schlechtere ) Flugzeiten.
Richtig ist natürlich eine Klage gegen die AGB des RV, wonach diese pauschale Klausel in diesem besonderen Fall den Reisenden unangemessen benachteiligt. Und glaube mir, dann stellt ein Richter die Frage, warum das vollzogen wurde. Und dann müssen Antworten gegeben werden, ein allgemeiner Hinweis auf die AGB zählt dann nicht, weil der Richter eine Abwertung ( Schutzwürdigung ) zwischen den AGB und einer hier daraus resultierenden unangemessener Benachteiligung vornehmen wird.
Hi Gabriela,
wie versprochen - wenn auch einen Tag später - hab ich mir deinen fiktiven Fall noch einmal genauer angesehen.
Das Problem dabei ist und bleibt, dass es ihn so in der Konstellation nicht wirklich gibt. Der RV zeigt bei normalen Pauschalreisen die vorhandenen Plätze idR gar nicht pro Flieger an. Denn umgekehrt würde die freie Platzauswahl und die Verteilung der Reisenden im Flugzeug schon zu diesem Zeitpunkt bedeuten, dass später buchende Familien auseinander gerissen und auf zwei Flieger verteilt werden müssten - das wäre gar nicht praktikabel.
Was angezeigt wird, ist die Verfügbarkeit der Reise an sich und die "voraussichtlichen Flugdaten". Mit diesen könnte ein RSB natürlich in Eigeninitiative die Sitzplätze in diesem Flieger abfragen, das hätte aber nichts mit dem RV und dessen Angebot zu tun und stünde deshalb auch ganz sicher nicht in der Reisebestätigung.
In den AGB der RV findet sich idR insofern auch keine Klausel, die die Änderung der Flugzeiten am Abflugtag erlaubt - denn dies wäre auch gar nicht nötig, da die tatsächlichen Flugzeiten ja gar nicht Vertragsbestandteil sind; und was nicht Vertragsbestandteil ist, kann natürlich jederzeit ohne Änderung des Vertrages geändert werden, ohne dass es dafür einer extra Klausel bedürfte. Und deshalb gibt es auch keine Klausel, die hier überhaupt gerichtlich angreifbar ist.
Zwar gibt es in fast allen AGB eine Änderungsklausel (meist in etwa so: "Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von uns nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen und Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen."), diese greift hier aber gar nicht, weil es bei der Änderung einer unverbindlich ausserhalb des Vertrages mitgeteilten Flugzeit sich ja eben nicht um den Inhalt des Reisevertrages handelt.
Da diese Klausel mit den Flugzeitenänderungen am Hin- und Rückreisetag gar nichts zu tun hat, würde auch kein Richter in ihr eine unangemessene Benachteiligung sehen. Es ist ja diesbezüglich überhaupt nichts Angreifbares in den AGB und auch nicht im Vertrag. Lediglich außerhalb des Vertrages existiert eine unverbindliche Servicemitteilung, die deutlich als unverbindlich dargestellt ist (hier im HC-RSB selbst beispielsweise mit folgendem Hinweise in Fettschrift: "Die angezeigten Flugdaten haben wir vom Veranstalter als mögliche Flüge für dieses Angebot erhalten. (...) Wenn es um die Flüge geht, legen sich Reiseveranstalter leider ungern fest. Daher sind Flugzeiten immer unverbindlich. Auch Änderungen der Fluggesellschaft und der Streckenführung können vorkommen. ").
Deshalb wirst du zu einer Änderung des Status Quo auf diesem Wege nicht kommen.
Gruß,
soedergren