Vielen Dank für Deine Antwort!
Vorab noch folgende Info: meine Forderung habe ich am 27.05.2015 an das RB (Travelcheck GmbH) gerichtet, von dort Weiterleitung an Veranstalter (DERTOUR)-war so vor Reiseantritt mit TC besprochen. Trotz Erinnerung -wieder über TC- habe ich seitdem, abgesehen von der Bestätigung der Weiterleitung der Erinnerung, weder von TC noch von DERTOUR etwas gehört. Mich ärgert, dass die nicht mal antworten sondern wohl hoffen, dass der Kundeaufgibt.
Meine Forderung lautete „angemessene Minderung des Reisepreises bzw. Auszahlung einer angemessenen Entschädigung“. Würde ich die Forderung jetzt mit 50% einesTagessatzes beziffern würde das den zu erwartenden Aufwand wohl kaum lohnen.
Lt. BGH kommt eine mehr als geringfügige Vorverlegung eines geplanten Fluges durch die Airline der Annullierung des Fluges gleich, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 VO(EG)261/2004 begründen kann. (Ich verstehe daher dein „hingegen“ nicht). In unserem Fall wurde 2 Tage vor Reiseantritt der ursprüngliche Rückflug um 14.30 Uhr nach SB gestrichen, das tel. Angebot des Rückflugs nach Ffm um 14.15 Uhr angenommen um dann 1 Tag später zu erfahren, dass wir bereits um 07.50 Uhr fliegen müssen. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung durch AB dürften somit vorliegen -sofern noch keine Frist verstrichen ist. Aber ist das auch bei Pauschalreisen anwendbar? Ich hatte ja keinen Vertrag mit AB.
Meine Forderung an TC/DERTOUR war fristgerecht, aber denen brauche ich wohl mit BGH-Urteil/ Art. 7 VO(EG)261/2004 gar nicht erst kommen, oder?