Die Zumutbarkeit kann durch die Mitnahme von Kleinkindern durchaus eingeschränkt sein und wurde das auch vor Gericht schon berücksichtigt.
Zweifellos ist ein Rücktritt mit Anspruch auf Erstattung des gesamten Erlangten zu gewähren, und genau dies (Begründung Unzumutbarkeit wegen Verlegung des Fluges in die frühen Morgenstunden, Reise mit kleinen Kindern) würde ich gegenüber der TUI vortragen lassen. Weigern sie sich wird´s eng (sh. Neckermann Schlamassel).
Ich bin sogar schon mit Änderungen der Start- und Zielflughäfen konfrontiert worden, bei welchen sich die Veranstalter weigerten ein Kündigungsbegehren zu akzeptieren. In solchen Fällen ist die Kohle weg, der Urlaub auch und man muss streiten (Verfahrensdauer meist nicht unter einem Jahr).
Daher bleibe ich dabei:
Schritt 1 - unmissverständlich erklären, dass die Änderung der Rückreisezeit den Rahmen des Zumutbaren sprengt und daher die Herausgabe der Zahlungen verlangt wird.
Eine Weigerung wäre dann ein Anlass zu klagen, jedoch erst wenn diese auch tatsächlich ausgesprochen wurde (ich kann es nicht ausstehen wenn in vollkommen unausgereizten Situation gleich "ich klage!" postuliert wird!?).
Tut mir leid, dass ich das so sagen muss, aber die Auskünfte von HC in dieser Angelegenheit haben einiges Optimierungspotenzial.
Es stehen dem Veranstalter keine Gebühren zu im Falle einer Kündigung und schon gar nicht werden die von einer Reiserückrittversicherung übernommen.
Allerdings sehe ich über eine Reisepreisminderung in Höhe von 1/14 des Reisepreises hinaus auch keine weiteren Kompensationsansprüche auf der Seite der Reisenden.