Entscheidend wird sein, ob die Flugzeiten zum Zeitpunkt des Angebots/ der Buchung verbindlich sein müssen, oder erst bei der verbindlichen Buchungsbestätigung.
Richtig ist: Die betreffenden Passi der AGB sind schon geraume Zeit "angezählt"; ein Plan B dürfte also bereits in den meisten Schubladen liegen, ob sie denn die Verbraucher zu einhelligem Jubel veranlassen muss sich erst noch erweisen ...
"Zeit schinden" ist ausgesprochen treffend formuliert, zumal gar nicht sicher ist, wie sich die nächste Instanz zur Berufung positioniert. Sofern die Kammer einstimmig beschließt, dass in einer höherinstanzlichen Verhandlung keine neue Rechtsauffassung zu erwarten ist, wird die Beklagte vermutlich die Berufung zurückziehen und das Urteil wird rechtskräftig. Bis dahin jedoch bleibt erst einmal alles beim Alten.
Was die Causa B.Rathje betrifft:
Er müsste prozessieren, i.e. als Einzelner eine Klage anstrengen gegen die Klauseln, durch welche er sich unangemessen benachteiligt fühlt. Ein wie auch immer geartetes Urteil hat keine Wirkung auf zurückliegend abgeschlossene Verträge hat.
@B.Rathje
Nochmal: Du hast bekommen was du bestellt hast, nämlich eine Beförderung am Tage X von A nach B. Der Vorhalt der mangelnden Erfüllung ist leider subjektiv und wird auch durch ständige Wiederholung nicht richtiger!
Bezüglich der Unterstützung deiner RSV bei diesem Vorhaben teile ich @holginhos Skepsis ...
Der Sachverhalt - ganz ungeachtet der Rechtslage! - dürfte als reine "Unannehmlichkeit" und somit durchaus zumutbar betrachtet werden, da durch die Verschiebung keine schwerwiegenden Nachteile (erhebliche Störung der Nachtruhe beispielsweise) entstehen.
Berührungspunkte mit dem hier aktuell diskutierten Urteil sehe ich kaum, denn im Kern geht es den Verbraucherschützern um o.g. wesentliche Beeinträchtigungen.
Du magst das persönlich anders sehen, aber objektiv hast du solche nicht zu beklagen.