Erlaube mir mal, einen Beitrag von Mosaik zum Thema einzufügen:
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"mosaik: Eine vom Reiseveranstalter versprochene Leistung muss er einhalten.
Eine Hotelkettenbezeichnung ist ein für Kunden wahrnehmbares Leistungszeichen.
Eine wie auch immer Umbenennung eines Hotels kann daher auch eine Leistungsänderung nach sich ziehen.
Meist sind alle Hotels, die unter einem Kettennamen betrieben werden, im Franchise-System betrieben. Das heißt, der Besitzer ist immer der Grieche, Spaniern, Türke oder sonst wer. Nur die Bedingungen, unter denen er es betreiben muss ändern sich. Eine der Bedingungen sind natürlich auch handfester Art: Franchise-Geldbeiträge.
Daher könnte ein Hotellier sich sagen: den Standard von der Kette X habe ich eh (jetzt...). Wozu noch den teueren Namen bezahlen? Und kündigt den Vertrag.
Es könnte aber auch eine Hotelkette prüfen und feststellen, dass Hotel X nicht mehr ihren Mindeststandards entspricht und den Vertrag kündigen.
Aus all diesen Überlegungen meine ich, dass eine Namensänderung eines Hotels im Angebot eines Reiseveranstalters dieser, nämlich der Reiseveranstalter zu verantworten hat und es sich daher um eine einseitige Leistungsänderung handelt. Diese muss ein Kunde nicht hinnehmen, da sie meines Erachtens eine doch maßgebliche Leistungsänderung darstellt. Somit hat der Reiseveranstalter für einen gleich- oder höherwertigen Ersatz zu sorgen und kann sogar unter Umständen Schadenersatz pflichtig werden.
Höherwertiger Ersatz: Differenz der Hotels muss Kunde aber selbst bezahlten, sofern die Änderung vor Abreise erfolgte.
Schadenersatzpflicht könnte aber eintreten, wenn aus bestimmten Gründen (z. B. Weihnachtszeit, Osterzeit) und der späten Änderungsnachricht keine passenden Alternativen mehr vorhanden sind und man gezwungen wäre, teurer zu buchen. Aber diese Sache ist bitte nicht so einfach, wie ich sie hier mit drei Zeilen schreibe! Daher Vorsicht bei Anwendung!"
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Noch mehr zum Thema, hier ging es um ein Iberostar auf Djerba hier
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