Also man muss schon grundsätzlich die Dinge auseinander halten:
a) günstiger Preis
versprochene Leistungen
c) erbrachte Leistungen
c) Leistungen, die man von einem Land wie Malta erwarten kann
versprochene, aber nicht vorhandene Freizeiteinrichtungen können einen Reisemangel darstellen, vorausgesetzt man hat auch diese Mängel der Reiseleitung gegenüber gerügt, Abhilfe verlangt und eine schriftliche Bestätigung der Mängelrüge erhalten. Größenordnung etwa fünf Prozent pro Tag ab dem Tag der Meldung an die Reiseleitung.
Gleiches gilt natürlich für Schimmel im Zimmer, sowie Entschädigungsanspruch für Umzugsdauer.
Allerdings würde ich, wäre ich Richter, die Frage stellen: wenn es so unzumutbar war, wie es hier klingt, weshalb ist man dann nicht in ein anderes Hotel umgezogen?
Also: Meldung an die Reiseleitung: Zimmer unzumutbar --> Ersatzzimmer gleichfalls --> Setzung einer angemessenen Frist zur Beschaffung einer Ersatzunterkunft --> diese verstreicht ergebnislos ---> ich nehme mir ein Ersatzhotel und präsentiere die Kosten dafür dem Reiseveranstalter zu Hause.
Immer unter der Voraussetzung der Unzumutbarkeit.
War es aber denn doch zumutbar, also kein erheblicher Mangel, wird man eine Reisepreisermäßigung verlangen können - trotz günstigem Preis. Allerdings wird diese möglicherweise in der Größenordnung von € 30.-- bis € 40.-- pro Person liegen.
Meint ohne die Bilder gesehen zu haben
Peter