• pasco
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    Beiträge: 1
    geschrieben 1288222731000

    Hallo,

     

     

    Hotel überbucht - ich erfahre das erst vor Ort und bekomme ein anderes Hotel ohne eigenes Strand.Wenn ich zum Strand wollte musste ich über eine Hauptstr. und dan durch ein anderes Hotel.. und das mit Zwei Kinder Ich hatte gebucht mit direkten Strand...

    erst nacht 4 Tage in einen anderen Hotel bekamm ich endlich mein Hotel den ich auch gebucht hatte aber nur weill ich jeden Tag stess gemacht habe..

    meine 14 tag urlaub hat mich 2800€ gekostet.. was oder muss ich jetzt verlangen oder zürück bekommen für die 4 Tage...??? die ich nicht in meinen Hotel war und kein Strand hatte...

    lg

  • AntoniaW
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    geschrieben 1288257719000

    Nach der Frankfurter Tabelle für das abweichende Hotel 10-25 % und für die abweichende Lage zum Strand 5-15 % (wohl eher 5%) des Tagespreises des Wunschhotels für die 4 "verlorenen" Tage.

  • Armin1601
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    geschrieben 1288770079000

    Hallo pasco,

    zusätzlich steht Dir für den Umzug in Dein gebuchtes Hotel anteilige Reisepreisminderung für einen verlorenen Urlaubstag zu, insbesondere weil der Umzug noch mit zwei Kindern durchzuführen war (vgl. insbesondere AG Düsseldorf vom 21.01.1997, 38 C 17568/96).

    Gruß Armin

  • privacy
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    geschrieben 1288773605000

    Und weil der Reiseveranstalter gegen seine Informationspflichten verstossen hat und keine vorherige Benachrichtigung erfolgte, kannst Du nochmals von etwa 10 - 20 Prozent ausgehen. Sollten sich somit 50 Prozent und mehr Reisemangel ergeben,

    kann noch Schadensersatz verlangt werden. Für das Gesamtpaket empfiehlt sich ein versierter Rechtsberater.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • mosaik
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    geschrieben 1288776570000

    @privacy sagte:

    Und weil der Reiseveranstalter gegen seine Informationspflichten verstossen hat und keine vorherige Benachrichtigung erfolgte, kannst Du nochmals von etwa 10 - 20 Prozent ausgehen. Sollten sich somit 50 Prozent und mehr Reisemangel ergeben,

    kann noch Schadensersatz verlangt werden. Für das Gesamtpaket empfiehlt sich ein versierter Rechtsberater.

    Gruß privacy

    na, na, jetzt übertreibst aber ein wenig lieber sonst so profund schreibender @privacy! Für den Verstoß von Informationspflichten mag es vielleicht einen Anhaltspunkt in der nicht rechtsverbindlichen Frankfurter Tabelle geben.

    Aber sicher nicht in dieser Sache in dieser Höhe.

    Ich bezweifle, ohne alle Details zu kennen, dass vier von 14 Tagen in einem anderen Hotel plus Umzugskosten 50 Prozent Mangel an einem Urlaub ausmachen, geschweige denn mehr als 10 Prozent.

    Beweise dem Veranstalter, beweise, dass er nicht schon vorher informiert war. Hat der Kunde das Fax / Mail von der Reiseleitung in Händen, in dem die Reiseleitung - wie sie vielleicht vor Ort dem Kunden vorgesäuselt hatte - den Reiseveranstalter schon "vor Wochen" informiert hat? Nein! Siehst, da fängt die Sache schon an mit den Informationspflichten.

    Da: die gesetzliche Verpflichtung

    Dort: die Realität, die man sich richten kann

    Wie alt sind denn die zwei Kinderlein? 1-2-3-4-5-6-7-8 --> ja, da kommt eine etwas höherer Minderung heraus, wenn die Mutti alleine auf Urlaub mit den Sprösslingen war. 9-10-11-12-13-14-15-16-17- ...na ja, da wird es vom genauen Alter abhängen. Mit zwei 15 und 17jährigen Bären wird die Sache wahrscheinlich schon wieder anders aussehen.

    Strandlage: korrekt, könnte ein Mangel sein. Ich gebe aber auch in diesem Punkt zu bedenken:

    ... wie befahren war denn die zu überquerende Straße?

    ... wie weit war es dann im gebuchten Hotel vom Zimmer zum Strand?

    oder könnte es vielleicht sein, dass der Weg der ersten vier Tage Metermäßig gleich weit wie im tatsächlich gebuchten Hotel dann das Zimmer vom Strand war?

    Alles Fragen, die im Falle einer Streiterei vor Gericht hinterfragt werden. Da sind dann Beweise allemal gut, aber wie gesagt, ob da 50 Prozent Mängel zusammenkommen :frowning: .

    Im Übrigen, es tun mittlerweile auch schon 30 Prozent, um Schadenersatz aus dem Titel vertanen Urlaub bzw. entgangene Urlaubsfreuden (je nach Klageland) herausschauen, aber es müssen halt echte Mängel sein...

  • chepri
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    gesperrt
    geschrieben 1288782799000

    Beweise dem Veranstalter, beweise, dass er nicht schon vorher informiert war.

    Hier habe ich eine andere Auffassung. Meiner Meinung nach kann es dem Kunden gleichgültig sein, was der Vertragspartner RV gewußt hat oder nicht, wenn es um die Minderung geht. Interessant wird es, wenn es um den Schadenersatz geht, der ein Verschulden voraussetzt. Einschlägige Rechtsnorm: § 651f BGB, die sagt, neben Minderung oder Kündigung ist zusätzlich Schadenersatz möglich. 

    Allerdings ist der RV beweispflichtig, dass ihn kein Verschulden trifft.

    Und wenn dann auch noch Abs. 2 inś Spiel gebracht wird, wird es richtig teuer :laughing:

  • fraenni
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    geschrieben 1288783866000

    Interessant wäre vom TE zu erfahren, ob es sich bei diesen beiden Hotels nicht "zufällig" umd das Calypso Beach und das Calypso Palace in Faliraki handelt. ;)

    C. Beach direkt am Strand, C. Palace durch eine Unterführung problemlos zu erreichen.

    Hotelleistungen sind wechselseitig nutzbar.

    @mosaik

    Entfernungen zwischen den Hotels und zum Strand lassen sich auf der Karte zum Hotel

    sicherlich gut abschätzen.

    Ob sich an der Rechtslage etwas ändert, entzieht sich meiner Kenntnis. :frowning:

    "Indem man über andere schlecht redet, macht man sich selber nicht besser." (Chin. Sprichwort)
  • privacy
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    geschrieben 1288784098000

    @mosaik

    War ein vorsorglicher Hinweis auf aktuelle Reisemängelbewertung der Gerichte.. Speziell mein Hinweis auf die Hinzunahme professioneller Hilfe, um das Forderungspaket wegen der Gesamthöhe richtig zu bemessen.

    Dazu nochmal hier ein kleines Beispiel.

    Gruß privacy

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • mosaik
    Dabei seit: 1082419200000
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    geschrieben 1288787903000

    @chepri sagte:

    Hier habe ich eine andere Auffassung. Meiner Meinung nach kann es dem Kunden gleichgültig sein, was der Vertragspartner RV gewußt hat oder nicht, wenn es um die Minderung geht. Interessant wird es, wenn es um den Schadenersatz geht, der ein Verschulden voraussetzt.

    Nun, dem Kunden kann es primär natürlich egal sein.

    Aber wenn ich auf den fraglichen Punkt Informationspflichtsverletzung = 50 % Mangel der Reise nochmals eingehe:

    Ein Reiseveranstalter ist verpflichtet, umgehend nach Bekanntwerden von Änderungen seiner angebotenen Leistung(en) seine Kunden zu informieren.

    Weiß er nix vor Ankunft (--> Beweisfrage), hat er zumindest keine Informationspflicht verletzt und somit fiele dieser Punkt als "Mangel" gänzlich weg.

    Trifft Kunde vor Ort ein und bekommt nicht seine versprochene Leistung, geht es aber auch noch nicht primär um Schadenersatzansprüche. Schaden setzt einen materiell erlittenen Nachteil des Kunden voraus.

    Also hat er in so einem Fall folgende Möglichkeiten:

    a) auf sofortigen Heimflug zu bestehen, was einer Rückabwicklung des Reisevertrags gleichkommt und aus diesem Titel Schadenersatz verlangen kann.

    b) auf eine gleichwertige oder höhere Leistung bestehen bzw. eine solch angebotene anzunehmen - dies wäre dann ein NEUER Reisevertrag und allfällige Ansprüche aus dem alten sind damit erloschen!

    c) bei schlechterer Leistung einerseits die Preisdifferenz zwischen den beiden Hotels zurückverlangen und sofern er dieses Angebot nur unter Vorbehalt angenommen hatte (= KEIN neuer Reisevertrag) auch aus dem Titel der Gewährleistung eine Minderung verlangen.

    In beiden Fällen unberührt bleibt aber die Gewährleistung im neuen Hotel. Das heißt, wurde das gebuchte Objekt nicht bezogen und man hat eine Alternative angenommen unter der Voraussetzung, dass es ebenfalls X Sterne, Swimmingpool und was weiß ich noch habe und dieses neue Objekt weist aber an diesen neuerlich zugesagten Eigenschaften Mängel auf, muss kann man selbstverständlich diese neuerlich rügen, Abhilfe verlangen und Gewährleistungsansprüche stellen!

    Nochmals, Schadenersatz ist grundsätzlich immer dann möglich, wenn ein materieller Nachteil eingetreten ist. Dies ist aber unabhängig vom Mangel an sich.

  • chepri
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    geschrieben 1288791615000

    Leider muß ich dir nochmals widersprechen, vielleicht reden wir aber auch nur aneinander vorbei und meinen dennoch den gleichen SV.

    Zunächst mal "weiß er nix - haftet er nix" geht nicht so einfach und dürfte in aller Regel auch nicht der fall sein. Sonst wären die Veranstalter nämlich nicht so schnell bereit, bessere Leistungen und Zugeständnisse vor Ort zu machen, nur damit der Vertrag nicht gekündigt wird und die Kunden in Scharen Regressansprüche stellen. Indiz dafür (vorher wissen) ist auch, dass bereits Ausweichquartiere etc bereit stehen.

    Zum anderen ist Schadenersatz auch möglich, wenn ein imaterieller Schaden eingetreten ist, wie die beliebte entgangene Urlaubsfreude, z.B. weil es nur noch 23,5 Std. AI gab  statt rund um die Uhr wie im ursprünglich gebuchten Hotel:  651f II BGB "Wird die Reise ....erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemesseneEntschädigung in Geld verlangen"

    ;)

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