darf ich mal was Sachliches einwerfern...?
Egal mit welchem Katalog ein Kunde kommt und egal welcher Katalog der Reisebüromitarbeiter dem Kunden vorlegt: rechtlich entscheidend ist, welche Buchungsgrundlage = Rechtsgrundlage auf dem Buchungsschein angegeben wurde!
In den Informationsvorschrifter der EU für Reisebüros ist nämlich eindeutig vorgesehen, dass die wesentlichen Merkmale der Reise und die Buchungsgrundlage Bestandteil der Buchungsbestätigung sein müssen. Ein Verweis auf einen Katalog samt darin befindlichen Information ist erlaubt.
Somit sage ich einmal nüchtern ohne Schuldzuweisung: es hätte das Reisebüro eindeutig vereinbaren müssen, welcher Katalog Buchungsgrundlage ist. Ich gehe - rechtlich - sogar soweit, dass im Fall, der Kunde kann nachweisen, dass er mit einem Sommerkatalog kam und ihm ein Sommerkatalog vorgelegt wurde, und im Buchungsschein nichts anderes vermerkt wurde, die Bedingungen und Leistungen des Sommerkatalogs gelten!!!
Der Einwand des Reisebüros, es hätte aber doch den Winterpreis verrechnet, wird nichts helfen: Rechen- und Preisirrtümer gehen grundsätzlich zu Lasten des Veranstalters (... in weiterer Folge zu Lasten des Vermittlers) - gegenteilige Vereinbarungen mit Konsumenten sind RECHTSUNWIRKSAM. Punkt.
Aus diesem Blickwinkel heraus hätte ein Kunde Anspruch auf so genannte Garantieleistungen, sprich: das, was ihm "versprochen" wurde, nicht erhalten hat, stellt einen Reisemangel dar.
Gruß
Peter