Das Münchner Amtsgericht hat entschieden ( Az.: 173 C 23180/10 ), das eine unzureichende Nachtruhe in Kauf genommen werden muss, da Flugzeiten wie bei Pauschalreisen nicht unüblich auch zu unkonfortablen Zeiten stattfinden können, und im verhandelten Fall keine fixen Flugzeiten vereinbart waren.
In der Sache ging es um den vollständigen Verlust der Nachtruhe ( Abflug 22.25 Uhr und wahrscheinliche Ankunft im Hotel am nächsten Morgen gegen 06.00 Uhr ). Die Richterin verneinte, das eine müdigkeitsbedinge Beeinträchtigung der Reise ( 10-tägige Kreuzfahrt im Mittelmeer plus eine 3-tägige Busreise vor und nach der Kreuzfahrt ) weder in der Gesamtheit der Reise noch in dem entsprechenden Reiseteil gegeben sei. Besonders der letzte Absatz verwundert, da die Busreise ca. 1 Stunde nach Ankunft im Hotel beginnen sollte. Das Urteil bei einem Streitwert von knapp € 3.000.-- soll rechtskräftig sein. Das würde bedeuten, es wurde keine Berufung eingelegt, was mich aber sehr wundert, da ein Duisburger Amtsgericht zu einer ganz anderen Auffassung gekommen war.
Es wäre für alle Beteiligten gut, wenn eine höhere Instanz mal für Klarheit sorgen würde.
Gruss Gabriela