• gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1307432005000

    Das Münchner Amtsgericht hat entschieden ( Az.: 173 C 23180/10 ), das eine unzureichende Nachtruhe in Kauf genommen werden muss, da Flugzeiten wie bei Pauschalreisen nicht unüblich auch zu unkonfortablen Zeiten stattfinden können, und im verhandelten Fall keine fixen Flugzeiten vereinbart waren.

    In der Sache ging es um den vollständigen Verlust der Nachtruhe ( Abflug 22.25 Uhr und wahrscheinliche Ankunft im Hotel am nächsten Morgen gegen 06.00 Uhr ). Die Richterin verneinte, das eine müdigkeitsbedinge Beeinträchtigung der Reise ( 10-tägige Kreuzfahrt im Mittelmeer plus eine 3-tägige Busreise vor und nach der Kreuzfahrt ) weder in der Gesamtheit der Reise noch in dem entsprechenden Reiseteil gegeben sei. Besonders der letzte Absatz verwundert, da die Busreise ca. 1 Stunde nach Ankunft im Hotel beginnen sollte. Das Urteil bei einem Streitwert von knapp  € 3.000.-- soll rechtskräftig sein. Das würde bedeuten, es wurde keine Berufung eingelegt, was mich aber sehr wundert, da ein Duisburger Amtsgericht zu einer ganz anderen Auffassung gekommen war.

    Es wäre für alle Beteiligten gut, wenn eine höhere Instanz mal für Klarheit sorgen würde.

    Gruss Gabriela

  • gastwirt
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    geschrieben 1307433274000

    Dann musst du jetzt aber deine Rechtstips zum Teil überdenken...... :p

  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1307434633000

    Duisburg oder München ? Ganz klar: in dieser Sache ( aber nur in dieser Sache ) eindeutig Duisburg !!

    Aber es ist völlig korrekt, es wird in Zukunft notwendig sein, auf beide so unterschiedliche Urteile hinzuweisen.

    Gruss Gabriela

  • gastwirt
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    geschrieben 1307436233000

    Spass beiseite! Das Urteil stärkt die VA auf jeden Fall in bezug auf Handhabung der AGB bei Pauschalreisen.

    Viele Beschwerden werden noch gegenstandsloser als bisher und dem Jonglieren mit Flugzeiten wird damit Vorschub geleistet.

     Ein Grund, bei der persönlichen Auswahl des VA noch genauer hinzuschauen, mit welchem Carrier er vorwiegend operiert. Die Möglichkeit, das Operating zu ändern, hält sich zwar jeder offen, aber im großen Stil zutreffend ist es wohl nur bei den "üblichen Verdächtigen" :p

  • Mausebaer120
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    geschrieben 1307446555000

    Es sei noch hinzuzufügen, daß die Urlauber ihre Reise nicht angetreten hatten und das Paar die Reise nach bekannt werden der Flugzeiten stornierte.

    Alles zu diesem Thema und die Meinung des Gerichts kann hier und  hier nachgelesen werden.

    Von allen Geschenken, die uns das Schicksal gewährt, gibt es kein größeres Gut als die Freundschaft - keinen größeren Reichtum, keine größere Freude. ( Epikur von Samos )
  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1307457393000

    Ich gebe zu, mich hat auf den ersten Blick das Urteil sehr enttäuscht. Auf den zweiten Blick hin und mit etwas Nachdenken darf und will ich aber keine pauschale Urteilsschelte betreiben. Solange es keine grundsätzliche ( höchstrichterliche ) Entscheidung gibt, ob verlorene Nachruhe zulässig ist oder nicht spielen im Streitfall die Einzelumstände die gewichtige Rolle.

    Hier wurde nach Meinung ein grundsätzlicher Fehler des Urlaubers ( mit anwaltlicher Hilfe oder eigene Entscheidung ? ) begangen. Es durfte nicht komplett storniert werden, weil der angezeigte Reisemangel sich ja nur auf den Hinflug -mit Folgen für die nächsten ein oder zwei Tage- ergeben hätte. Besser, man hätte die Reise angetreten und später aufgelistete Mängel angezeigt. Ich bin sicher, auch dieser Richterin hätte das dann anders beurteilt.

    Daher sind die Ausführungen des Gerichtes nachvollziehbar, das der eigentliche Reisezweck -die Kreuzfahrt- von den Flugzeiten nicht betroffen war. Was aber die

    Empfehlungen anbelangt, wonach man vorhersehbaren Schlafverlust durch vorgezogenen Mitttagsschlaf und anschliessend Nachholbedarf durch schlafen im Bus ausgleichen könnte halte ich gelinde gesagt für völlig neben der Realität. Einem Kind darf man wohl einen Mittagsschlaf verordnen ( die Eltern ), aber dass das nach Kommando auch für Erwachsenen gelten müsste,nee, da fällt mir nichts zu ein. Genau so das Schlafen im Bus. Mit dem üblichen Geräuschpegel der Mitreisenden, der Information durch den Reiseleiter, den optischen Eindrücken während derFahrt: ja, warum macht man denn eine Busreise, doch wohl nicht um Schlaf nachzuholen.

    Im verhandelten Fall gab es ganz sicher einen Reisemangel, der sich jedoch in der Realität nicht ergeben hat, da die Reise nicht angetreten wurde.

    Gruss Gabriela

  • Lugansk
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    geschrieben 1307467041000

    Hallo!

     

    Im ersten Augenblick habe ich gedacht:

     

    Mal wieder eines der abstrusen Amtsgerichtsurteile.

     

    Hier hat aber der Urlauber einen grundsätzlicher Fehler gemacht. Wegen fehlender Nachtruhe an einem Tag durfte er nicht einfach an der komplette Reise nicht teilnehmen. Hätte er die Reise angetreten und später die Mängel angezeigt, hätte er wohl Schadensersatz erhalten.

     

    Ich persönlich hatte auch so einen ähnlichen Fall. Ich bin damals zu meiner Verbraucherberatung gegangen. Die erklärte mir, das ich die Reise wegen erheblicher Abweichung von der Reisebeschreibung nicht antreten brauche.

    Vorsichthalber wurde aber noch mit einem Fachanwalt für Reiserecht, der mit der Verbraucherberatung zusammen arbeitet, telefoniert. Der Anwalt meinte, das es nicht 100% sicher seie das ich vor Gericht gewänne.

    Ich habe dann die Reise angetreten. Mittels eines Anwalts der Verbraucherberatung habe ich später 25 % des Reisepreises von 4000 €, also 1000 €, zurück erhalten.

  • Mausebaer120
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    geschrieben 1307512120000

    Und damit solche Urteile nicht falsch verstanden werden, sollte man auch immer alle wichtigen Punkte anführen - denn so wie g_m es in ihrem ersten Posting darstellte, war die ganze Geschichte einfach unvollständig und eben auch falsch zu verstehen.

    Von allen Geschenken, die uns das Schicksal gewährt, gibt es kein größeres Gut als die Freundschaft - keinen größeren Reichtum, keine größere Freude. ( Epikur von Samos )
  • vonschmeling
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    geschrieben 1307522970000

    Das Gericht begründet allerdings eindeutig: 

    "Bei nicht vereinbarten verbindlichen Reisezeiten muss unzureichende Nachtruhe von den Reisenden hingenommen werden" und beruft sich auf einen objektiven Maßstab. Ein erheblicher Mangel liege also nicht vor.

    Bei dieser Begründung wäre m.E. auch bei einer Mängelrüge nach der Reise keine Minderung zuerkannt worden, schon gar nicht eine um 25%.

    Zum Sachverhalt sind mir Urteile der AG Hannover und Düsseldorf geläufig, bei in denen den Urlaubern für durch unkomfortable Flugzeitenänderungen verkürzte Aufenthalte jeweils 40-50% des anteiligen Tagespreises der Reise (!) zugesprochen wurden, also beileibe keine 25% des gesamten Reisepreises.

    Urteil und Begründung also stärken wahrlich nicht die Position von Pauschalreisenden, sei es nun im Entscheid über die Erheblichkeit des Mangels (ggf. als Begründung für eine Kündigung des Vertrages), noch bezüglich einer zu erwartenden Entschädigung bei nachträglicher Rüge.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • gabriela_maier
    Dabei seit: 1224374400000
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    geschrieben 1307544578000

    Nun, ich bin schon der Meinung, dass das Eingangsposting eindeutig auf die Problematik hingewiesen hat. Meines Wissens nach hat sich bisher kein Gericht so klar positioniert, was die offene Flanke von veränderbaren Flugzeiten für den Reisenden bedeuten kann. Bisher hiess es immer nur, sie können sich ändern, aber ob eine Änderung in die späte Nacht z.B. Konsequenzen haben könnte, und wie sie gegfl. in Einklang mit einem Recht auf  Nachruhe zu vereinbaren wäre hat sich bisher nur das AG Duisburg geäussert. Und zwar völlig konträr zu diesem Urteil.

    Richtig ist aber auch, das hier eine Forderung in Geld für entgangene Urlaubsfreude verhandelt und entschieden wurde. Die Reise wurde ja storniert und gar nicht erst angetreten. Ich wiederhole mich gern: mit der Klagebegründung war der Kläger nicht gut beraten. Ich kann der Argumentation der Richterin folgen, das die Auswirkungen der geänderten schlechten Flugzeiten für die Gesamtreise ( wie sie es nannte, den ursächlichen Reisezweck ) so gut wie nicht vorhanden waren. Nicht folgen kann ich ihr in der realen Begründung, dass das auch für den Teilbereich der Anreise gelten sollte.

    Aber vorsichtig: sie hatte ja nur die entgangene Urlaubsfreude insgesamt zu bewerten, und nicht irrreale Nachteile der Anreise, die ja nicht stattgefunden hat. Mich wundert, warum sie sich darauf explizit eingelassen hat. War hier nicht zwingend notwendig.

    Auf der anderen Seite lässt das Urteil aber auch Spekulationen offen: gilt die Argumentation auch für eine Reisedauer von 1 Woche ? Womöglich mit geänderten Abflugzeiten von vormittags auf spät abends und umgekehrte Rückflüge von spät abends auf früh morgens um 04.30 Uhr oder so ähnlich ? Beträfe das nicht doch wesentlich den realen Reiseablauf in der ( mit Vorbehalt versprochenen ) ursprünglichen Form ? 

    Das Urteil im verhandelten Fall ist auch für mich ok, aber in der Sache hat es uns nicht weiter gebracht. Leider !

    Gruss Gabriela

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