schaut mal hier:
http://www.finanztip.de/recht/reiserecht/hotel-ueberbuchung.htm
Wenn das Ersatzangebot, gemessen an den subjektiven Urlaubswünschen des Kunden, der gebuchten Reise nicht gleichwertig ist, handelt der Kunde mit Ablehnung des Ersatzangebots und anschließender Entschädigungsforderung jedenfalls nicht rechtsmißbräuchlich.
An Erfüllungs statt. Also besser nicht die Alternative annehmen, sonst kann man später garnichts mehr reklamieren, denn man ist einen neuen Vertrag eingegangen?
Mary,
Wie gesagt, den Vorschlag hat Neckermann meiner Bekannten gemacht, die musste garnichts argumentieren...