Ich kann mich den hier geäußerten Meinungen wieder einmal nicht ganz anschließen:
Eine Option ist die bereits getätigte Annahmebestätigung des Reiseveranstalters mit der Möglichkeit, diese Annahmebestätigung bis zu einem gewissen Termin ohne Kosten wieder aufzulösen.
Nochmals langsam:
Kunde kommt ins Reisebüro und findet im Katalog eine Reise, die er buchen möchte.
Rechtlich heißt das, der Veranstalter stellt mit dem Katalog eine Einladung zur Angebotslegung.
Und zwar legt der KUNDE das Angebot: ich biete dir, Reiseveranstalter, an, zu den mir von dir bekannt gegebenen Bedingungen eine Reise bei zu buchen - willst du das?
--> Buchung!
Ja, sagt der Veranstalter, ich will
--> Buchungsbestätigung
...Willst du das, aber ich muss noch einmal darüber schlafen. Kannst du mir bis morgen im Wort bleiben?
--> Optionsbuchung
Ja, geht klar, sagt der Veranstalter
-->Optionsbestätigung
In jedem Fall war bereits der Reisevertrag GESCHLOSSEN, wenn auch unter dem Vorbehalt einer Vertragspartei, diesen wieder kostenfrei aufzulösen. Diesen Vorbehalt hat die andere Partei akzeptiert.
Ein Vertrag ist dann zustande gekommen, zwischen Anwesenden oder per Telekommunikation oder schrifltich, wenn sich die Vertragspartner über alle wesentlichen Vertragspunkte geeinigt haben und den Vertrag angenommen haben. Auch eine OptionsBESTÄTIGUNG ist eine Annahme - daran gibt es nichts zu rütteln.
Leider ist es so, dass die Reiseveranstalter ja alles soooo gescheit sind und sich Rechtsabteilungen halten. Die nur geschult sind, Forderungen abzuschmettern. Nicht aber über das Grundgerüst der Rechtskenntnis zu verfügen.
Zur Aussage: wer lesen kann ist im Vorteil. Veranstalter mögen viel schreiben, aber ob es rechtlich hält, ist eine andere Sache. Stelle Euch vor, Ihr bucht am Freitag und der Veranstalter druckt dann letztlich am Sonntag die Rechnung - höher, weil er ja "mit Erhalt der Rechnung erst den Preis fixiert"...
Eindeutig muss dieser Veranstalter zu seiner BESTÄTIGUNG stehen!
Aber noch ein Schäuferl drauf: Natürlich kann ein Veranstalter seinen geschlossenen Vertrag wegen Irrtum anfechten. Dann wird aber die Sache für den Konsumenten undurchsichtig...
Gruß
Peter