.. im Grunde genommen hätte sich ÖGER also nur auf den "Irrtum" berufen können. Haben sie aber nicht, da sie ja angeblich eine Festbuchung akzeptiert hätten.
Danke nochmal, Peter!
.. im Grunde genommen hätte sich ÖGER also nur auf den "Irrtum" berufen können. Haben sie aber nicht, da sie ja angeblich eine Festbuchung akzeptiert hätten.
Danke nochmal, Peter!
Hallo, habe auch ein Problem mit einer Options-Buchung. Der Veranstalter ist mit der Begründung der "Fehlerteufel" habe sich eingeschlichen vom Vertrag zurückgetreten. Allerdings steht im Preisteil des Veranstalters der Preis ermäßigt sich pro Tag und Person in meiner Reisezeit um 75.--Euro. Soll wohl Woche sein. Kann aber ich nichts dazu.
So erhöht sich mein Preis von 3800.-- auf 5200.--. Für 3 ERw. und ein Kind.
Kann mir jemand einen Tip geben.
Die Äußerung meines Reisebüros, auf meine Befürchtungen, daß mit dem Preis etwas nicht stimme, weil er mir eben zu preiswert erschien, war,: was bestätigt ist , ist bestätigt. Wurde von 2 MItarbeitern ausgesagt.
Gruß Elke
Irrtum ist wie gesagt wieder ein wenig was anderes, lies am besten mal letzten 2 Seiten ...
Wenn der Veranstalter einen Tippfehler nachweisen kann, ist es ihm gestattet, vom Vertrag zurückzutreten.
z.B. hier http://www.mediexam.de/2005/11/04/vertragsrecht-rechts-und-geschaftsfahigkeit/ unter Punkt 3.2 findest du mehr Info.
Also ich erkläre es gerne noch einmal:
Auch eine Optionsbuchung ist ein fix geschlossener Reisevertrag. Punkt. Ende. Aus.
Der Veranstalter druckt einen Katalog.
Das ist rechtlich gesehen "eine Einladung an den Kunden, sein Angebot abzugeben"
Erklärung: Ein Angebot muss bestimmbar sein hinsichtlich Preis Leistung und Termin. Ein Katalog kann das aber nicht sein, weil er viele Preise Leistungen und Termine hat. Somit stellte er eben nur eine Einladung zur Angebotslegung dar.
So, nun wählt der Kunde aus diesem Katalog sein Angebot und gibt dieses Angebot beim Veranstalter ab = Buchungswille.
Der Veranstalter sagt mit der Vergabe einer Vorgangsnummer und der Mitteilung, es wäre buchbar: ja, ich will dein Angebot (= vom Kunden) annehmen! Damit ist der Vertrag geschlossen: es kam zu einer Willensübereinkunft der beteiligten Parteien.
Nun ist bei Optionsbuchung genau das alles abgelaufen. Nur mit der Erweiterung von seiten des Veranstalters: ja, ich bestätige dir dein Angebot VOLLINHALTLICH (also auch den Preis), aber mit der KOSTENFREIEN Zugabe: ich bleibe dir ... Tage im Wort (= Option) und verändere nix und halte dir alles frei.
Somit ist es ein Blödsinn, wenn ein Veranstalter argumentiert: bei einer Fixbuchung hätte er die Differenz übernommen, aber bei einer Optionsbuchung muss er das nicht.
Er muss sehr wohl!
Gruß
Peter
@'JamreQ' sagte:
Wenn der Veranstalter einen Tippfehler nachweisen kann, ist es ihm gestattet, vom Vertrag zurückzutreten.
Nein, er kann nicht vom Vertrag zurück treten - er kann diesen wegen Erklärungsirrtum anfechten. Das heißt aber noch lange nicht, dass er auch Recht bekommt.
Es ist mir persönlich noch kein Urteil bekannt, in dem der Veranstalter Recht bekommen hat (was aber auch noch lange nicht bedeuten muss, dass es solche Urteile gibt!).
Er wird überdies glaubhaft machen müssen, dass solche Verwechslungen die echten Ausnahmen sind. Wird man ihm nachweisen können, dass er mehrere, viele solche Fälle hätte, schaut die Sache für ihn wieder schlecht aus. Es gibt auch so etwas wie die Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns...
Gruß
Peter
Nein, er kann nicht vom Vertrag zurück treten - er kann diesen wegen Erklärungsirrtum anfechten
sehr richtig - da war ich mal wieder viel zu ungenau. Der Vertrag ist wirksam, aber anfechtbar
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!