@chepri sagte:
Lies bitte mal die §§ 145 BGB (Bindung an den Antrag), 146 BGB (Erlöschen des Antrags), 147 BGB (Annahmefrist) und 148 BGB (Bestimmung einer Annahmefrist).Ich denke, dann dürfte einiges klarer sein. Und wie mosaik schon darstellte, ist nicht nur der Kunde an ein Angebot gebunden, sondern jeder der irgendein Angebot abgibt. Diese §§ stehen im allgemeinen Teil des BGB und gelten für alle Arten eines Vertrags, es sei denn, es gibt irgendein lex specialis. Dann treten natürlich dessen Vorschriften an die Bestimmungen des BGB. Aber darum geht es hier nicht, Reiserecht ist hier (Zustandekommen eines Vertrags) dem allgemeinen Vertragsrecht unterworfen.
In der Theorie mag das ja sein ...
... in der Praxis wird der RV dem Kunden mitteilen, dass auch das zweite Angebot inzwischen ausgebucht sei (und ggf. ein 3. Angebot abgeben)...
... und ich glaube kaum, dass ein Kunde dann auf die Idee kommt, diesen RV zu verklagen (worauf eigentlich genau? Einhaltung des seiner Meinung nach zustandegekommenen Reisevertrags? Schadensersatz wegen Nichterfüllung?)...
Der zeitliche Aufwand und auch das Risiko, kostenpflichtig zu verlieren (wenn ein Richter das in dem speziellen Fall des Kunden doch anders sieht) sind doch viel zu groß ... da schaut sich der Kunde doch lieber schnellstens bei einem anderen RV nach seiner Traumreise um ... und schreibt über den RV was "Nettes" in HC ...