• vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1419020873000

    Tatsächlich werden auch BGH Urteile nur inter partes getroffen, also für den jeweiligen Fall und die betroffenen Parteien.

    Eine bindende Wirkung für ähnliche Fälle ohne spezifisch Beklagte entsteht zuerst einmal nicht.

    Da BigXtra nicht entgegnet wurde kann man sich auf Nichtbetroffenheit berufen.

    Im Sinne einheitlicher Rechtsprechung sollten die Kammern allerdings der höchstrichterlichen Entscheidung folgen.

    Nicht besonders ratsam:

    Die Erwähnung von Urteilen in der Anspruchsbegründung, wenn man nicht überobligatorisch vertraut ist mit Inhalten und Wirkung - zumeist ist die Kommunikation auf der Ebene des Verbrauchers zielführender.

    Q.e.d. ... du wurdest argumentativ erst einmal hübsch ausgehebelt. :?

    Bestehe immerhin auf Darlegung der tatsächlichen Kosten, das ist ein ziemlich unstreitiger Ansatz.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Anna-Maria2905
    Dabei seit: 1372982400000
    Beiträge: 52
    geschrieben 1419244743000

    So.. Nun habe ich eine weitere Ablehnung kassiert.der Reiseveranstalter sei nicht verpflichtet, mir die Kosten nachzuweisen, ich dagegen wäre in der Pflicht dies zu tun. In den allgem. Geschäftsbedingungen steht ja, daß das mit der Pauschale abgegolten ist.

    Nun gut, das war zu erwarten und ich streite mich nicht mit denen rum. Sollen sie glücklich werden und bezahlt hab ich es ja bereits im August. Vielen Dank trotzdem für die Tipps und eine schöne Weihnachtszeit.

  • Mam62
    Dabei seit: 1378598400000
    Beiträge: 3209
    geschrieben 1419246174000

    Und demnächst an ne Rücktrittskostenversicherung denken...

  • Anna-Maria2905
    Dabei seit: 1372982400000
    Beiträge: 52
    geschrieben 1419248027000

    Mam62:

    Das hätte in unserem Fall auch nichts genützt, es waren rein private Umstände. Der Witz ist nur, wenn wir mehr Zeit gehabt hätten, zB. bis 30 Tage vorher, hätten wir nicht mehr stornieren müssen, dafür hattenwir dann einen tollen Urlaub kurzfristig in der Türkei.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1419252113000

    Nun sah genau das der BGH in den beklagten Fällen eben anders und würde eine gerichtliche Entscheidung sicher auch im Falle deines Veranstalters entsprechend ausfallen.

    Wie dem auch sei - interessante Haltung, sich darauf zu berufen man sei ja selbst nicht Gegenstand der Klage gewesen und könne daher wie gewohnt weitermachen, ohne dass das als Benachteiligung des Kunden zu betrachten ist.

    Chapeau, BigXtra - so etwas nennt man Kundenbindung ... :? :shock1:

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • grabow50
    Dabei seit: 1262304000000
    Beiträge: 2
    geschrieben 1420464932000

    grabow50

    Dabei seit: 01.01.10

    Beiträge: 1 L´ Tur trotz BGH Urteil 40% Anzahlung 05.01.2015 00:38:53

    Hallo Ihr Lieben,

    habe gerade online unseren Familien Sommerurlaub bei o.g. Reiseveranstalter gebucht.

    Bei der Bestätigungsmail sind mir bei der Höhe der Anzahlung sämtliche Gesichtszüge entglitten :-( 40% - das mussten wir noch nie anzahlen... Usus waren bei den bisherigen immer 20%.

    Naja, die AGBs habe ich mir dann hinterher zu Gemüte geführt - da steht es natürlich drin.

    Habe dann ein bisschen gegoogelt und folgendes, ganz aktuelles Urteil in letzter Instanz gefunden.

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    BGH: Keine hohe Anzahlung bei Pauschalreisen Anzahlungen von 25 Prozent und mehr für eine Pauschalreise sind unzulässig, urteilte der BGH. Die Restsumme darf frühestens vier Wochen bis einen Monatvor Reiseantritt fällig werden.Bild: ferkelraggae / fotolia.com

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Anzahlungspraxis von Reiseveranstaltern für Rund-um-Angebote heute in letzter Instanz einen Riegel vorgeschoben (TC Touristik: Az X ZR 13/14; Urlaubstours: Az X ZR85/12): Weil führende Veranstalter Vorauszahlungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises bereits bei der Buchung verlangten, hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen fünf Branchenriesen (TUIDeutschland GmbH, Bucher Reisen GmbH, TC Touristik GmbH, Urlaubstours GmbH und L’TUR Tourismus AG) Klage erhoben und erste Urteile bei Oberlandesgerichten erstritten. TC Touristik und Urlaubstoursgingen daraufhin beim BGH in Revision.

    Die obersten Richter bestätigten jedoch die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW. Demnach verstoßen die Reiseveranstalter mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Zug-um-Zug-Prinzip(Ware gegen Geld). Dieser Grundsatz besagt, dass Kunden erst zahlen müssen, wenn sie die Leistung erhalten. Der BGH stellte hierzu klar, dass die Anzahlungsforderungen von 40 Prozent (Urlaubstours)und 25 beziehungsweise 30 Prozent (TC Touristik) in den vorliegenden Fällen zu hoch sind. Der Gewinn für die Kunden beim finalen Richterspruch: Ein höherer Anzahlungsbetrag als 20 Prozent desReisepreises benachteiligt die Verbraucher unangemessen und schwächt das Ware-gegen-Geld-Prinzip zu stark: Die Restsumme darf frühestens vier Wochen bis einen Monat vor Reiseantritt fälligwerden.

    Auch bei der Erhebung gestaffelter Stornoentgelte hat der BGH die Reiseveranstalter in ihre Schranken verwiesen: Stornoentgelte mit einem Eingangsstaffelsatz in Höhe von 25, 30 beziehungsweise 40Prozent der jeweiligen Anzahlung dürfen nicht unbegründet pauschal berechnet werden. Die Veranstalter hätten nicht hinreichend dargelegt, dass die verlangten Rücktrittspauschalen unterBerücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwertung berechnet wurden. Zum gleichen Schluss kam auch jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Urteil zu denRücktrittspauschalen der alltours flugreisen GmbH: Den Mindestsatz von 40 Prozent des Reisepreises bei einer Stornierung fanden die Richter zu hoch. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.November 2014, Az. I-6 U 76/14).

    -------------------------------------------------------------------------------------------------------------

    Nun habe ich L Tur per mail eine Frist gesetzt die Anzahlungssumme entsprechend anzupassen. Ausserdem, dass die (leider) erteilten Lastschrift nur für die gesetzeskonforme Summe gilt.

    Ist das ausreichend? Habe ich an alles gedacht? Oder würdet Ihr das ganz anders machen?

    Lieben Dank

  • curiosus
    Dabei seit: 1469923200000
    Beiträge: 53003
    gesperrt
    geschrieben 1420467838000

    ...wenn Du einmal aufmerksam in diesem Thread und zudem auch einmal die Urteil bzw. Pressemitteilungen dazu gelesen hast, dann stellst Du fest, daß 40% als Anzahlung nicht rechtswidrig sind.

    Wenn Dir also ein Vertrag nicht zusagt, dann gehe ihn nicht ein... ;)

  • ACBS
    Dabei seit: 1211846400000
    Beiträge: 214
    geschrieben 1422910344000

    Warum sollten 40% Anzahlung denn doch konform sein, wenn der BGH dies als zu hoch rügte?

  • curiosus
    Dabei seit: 1469923200000
    Beiträge: 53003
    gesperrt
    geschrieben 1422911192000

    ...lies es doch mal genau das Urteil des BGH nach, dann weißt Du es... ;)

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
    Beiträge: 58805
    geschrieben 1422922218000

    Und nochmal - ein Urteil wurde nur inter partes getroffen und ist damit nicht verbindlich für andere Parteien.

    Kanndonnich so schwer zu verstehen sein? :frowning:

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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