grabow50
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Beiträge: 1 L´ Tur trotz BGH Urteil 40% Anzahlung 05.01.2015 00:38:53
Hallo Ihr Lieben,
habe gerade online unseren Familien Sommerurlaub bei o.g. Reiseveranstalter gebucht.
Bei der Bestätigungsmail sind mir bei der Höhe der Anzahlung sämtliche Gesichtszüge entglitten 40% - das mussten wir noch nie anzahlen... Usus waren bei den bisherigen immer 20%.
Naja, die AGBs habe ich mir dann hinterher zu Gemüte geführt - da steht es natürlich drin.
Habe dann ein bisschen gegoogelt und folgendes, ganz aktuelles Urteil in letzter Instanz gefunden.
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BGH: Keine hohe Anzahlung bei Pauschalreisen Anzahlungen von 25 Prozent und mehr für eine Pauschalreise sind unzulässig, urteilte der BGH. Die Restsumme darf frühestens vier Wochen bis einen Monatvor Reiseantritt fällig werden.Bild: ferkelraggae / fotolia.com
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat der Anzahlungspraxis von Reiseveranstaltern für Rund-um-Angebote heute in letzter Instanz einen Riegel vorgeschoben (TC Touristik: Az X ZR 13/14; Urlaubstours: Az X ZR85/12): Weil führende Veranstalter Vorauszahlungen zwischen 25 und 100 Prozent des Reisepreises bereits bei der Buchung verlangten, hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen fünf Branchenriesen (TUIDeutschland GmbH, Bucher Reisen GmbH, TC Touristik GmbH, Urlaubstours GmbH und L’TUR Tourismus AG) Klage erhoben und erste Urteile bei Oberlandesgerichten erstritten. TC Touristik und Urlaubstoursgingen daraufhin beim BGH in Revision.
Die obersten Richter bestätigten jedoch die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW. Demnach verstoßen die Reiseveranstalter mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen das Zug-um-Zug-Prinzip(Ware gegen Geld). Dieser Grundsatz besagt, dass Kunden erst zahlen müssen, wenn sie die Leistung erhalten. Der BGH stellte hierzu klar, dass die Anzahlungsforderungen von 40 Prozent (Urlaubstours)und 25 beziehungsweise 30 Prozent (TC Touristik) in den vorliegenden Fällen zu hoch sind. Der Gewinn für die Kunden beim finalen Richterspruch: Ein höherer Anzahlungsbetrag als 20 Prozent desReisepreises benachteiligt die Verbraucher unangemessen und schwächt das Ware-gegen-Geld-Prinzip zu stark: Die Restsumme darf frühestens vier Wochen bis einen Monat vor Reiseantritt fälligwerden.
Auch bei der Erhebung gestaffelter Stornoentgelte hat der BGH die Reiseveranstalter in ihre Schranken verwiesen: Stornoentgelte mit einem Eingangsstaffelsatz in Höhe von 25, 30 beziehungsweise 40Prozent der jeweiligen Anzahlung dürfen nicht unbegründet pauschal berechnet werden. Die Veranstalter hätten nicht hinreichend dargelegt, dass die verlangten Rücktrittspauschalen unterBerücksichtigung der gewöhnlich ersparten Aufwendungen und anderweitigen Verwertung berechnet wurden. Zum gleichen Schluss kam auch jüngst das Oberlandesgericht Düsseldorf mit seinem Urteil zu denRücktrittspauschalen der alltours flugreisen GmbH: Den Mindestsatz von 40 Prozent des Reisepreises bei einer Stornierung fanden die Richter zu hoch. (Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.November 2014, Az. I-6 U 76/14).
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Nun habe ich L Tur per mail eine Frist gesetzt die Anzahlungssumme entsprechend anzupassen. Ausserdem, dass die (leider) erteilten Lastschrift nur für die gesetzeskonforme Summe gilt.
Ist das ausreichend? Habe ich an alles gedacht? Oder würdet Ihr das ganz anders machen?
Lieben Dank