Das Landgericht Duisburg hat mit dem Urteil in der Sache 12 S 35/08 -zumindest meines Wissens nach- den Begriff des Schmerzensgeldes auch im Reiserecht eingeführt. Sehr komprimiert die Entscheidungsbegründung:
"Reisende können neben einer Preisminderung auch Schmerzensgeld für "nutzlos aufgewandte Urlaubszeit" verlangen, wenn die Reise erhebliche Mängel aufweist. Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich in der Regel nach dem gesamten Reisepreis einschliesslich der Flugkosten. Lt. dem LG Duisburg sind Reisepreis und die Reisedauer entscheidend. Im verhandelten Streitfall sprachen die Richter dem Reisenden neben der Preisminderung von 51% ein Schmerzensgeld in gleicher Höhe zu. Anerkannte Beanstandungen waren u.a. verschmutztes Wasser mit Quallen, Sandflöhe und ein verunreinigter Swimmingpool"
Ob das eine Erweiterung oder Neuauslegung des sogenannten "Maledivenurteiles" ist, kann ich nicht beurteilen.
Gruss Gabriela