• santamarinello
    Dabei seit: 1182124800000
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    geschrieben 1197454473000

    Hab mich mal kurz schlau gemacht ... maßgeblich dürfte der § 87 HGB sein, wonach eine Provision bei Geschäftsabschluss fällig wird. In dem Fall also die Ausstellung des Tickets. Was DANACH geschieht unterliegt nicht mehr dem Machtbereich des Vermittlers und kann ihm somit nicht mehr angelastet werden. Handelsvertreterrecht.

    Das mit dem Schadenersatz von emirates halt ich für ziemlich abwegig ;)

    Also - Pech gehabt, draus lernen und das nächste mal direkt den Flug buchen.

  • privacy
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    geschrieben 1197455112000

    Das sagt die Schlichtungsstelle-Mobilität:

    "Luftbeförderung ist ein Werkvertrag gemäß §§ 635 ff. BGB, so dass auch das werkvertragliche Gewährleistungsrecht zum Tragen kommt. Geschuldet ist nicht nur die Beförderung an sich, sondern auch die Beförderung zur vereinbarten Zeit. Bei einer Verspätung liegt eine Abweichung der Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit vor. Die sich daraus ergebenden Rechte sind in § 634 BGB genannt. Bei einem Mangel sieht das Werkvertragsrecht u. a. einen Minderungsanspruch vor (§ 638 BGB)."

    Im übrigen arbeitet Emirates ( im Gegensatz u.a. zu Lufthansa, Air Berlin ) ausdrücklich mit der Schlichtungsstelle Mobilität zusammen, so daß eine Lösung im Bereich des Wahrscheinlichen liegt.

    3 Jahre Schlichtungsstelle > Ergebnisse <

    Dennoch sollte man der Airline zunächst die Möglichkeit geben,

    Vorschläge zur Lösung zu unterbreiten.

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1197455372000

    @santamarinello

    Es geht nicht um Provisionen, die würde Emirates zahlen, falls vorgesehen.

    Vielmehr um ein vom Kunden ( jetzt ? ) angefordertes Entgelt.

    Waren die 30 Euro pro Person zum Abschluß des Vermittlungs-

    auftrages bereits in Rechnung gestellt oder werden

    sie jetzt nachgeschoben?

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • santamarinello
    Dabei seit: 1182124800000
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    geschrieben 1197455519000

    Ich hab das so verstanden dass die 30 Euro bereits bei Buchung gezahlt wurden und jetzt von TUI - offenbar entgegen dem Rest des Flugpreises - nicht zurückerstattet wurden. Also eine echte Vermittlungsprovision, bei der 87 HGB greifen müsste.

  • privacy
    Dabei seit: 1171238400000
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    geschrieben 1197455728000

    Das Handelsvertreterrecht kann nicht zwischen Endkunden und Vermittler

    greifen. Daher wird der Par. 87 HGB eher nicht infrage kommen.

    TUI nennt ja auch "Service-Entgelt", eine Kostenweitergabe.

    Aber egal, der Betrag ist im Spiel. ;)

    Wenn alle Experten sich einig sind, ist Vorsicht geboten. Bertrand Russell (1872-1970)
  • mosaik
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    geschrieben 1197459995000

    Service-Entgelt ist die pauschale Entlohnung eines Vermittlers einer Reiseleistung.

    Ein Service-Entgelt kann erfolgsunabhängig verrechnet werden.

    Ein Service-Entgelt ist weder eine Provision noch ein Werkvertrag.

    Beispiel:

    ein Fernsehtechniker schaut sich den kaputten Fernseher an und stellt fest, dass dieser nicht mehr zu reparieren ist. Dafür verrechnet er X an Arbeitszeit (=Service Entgelt).

    Ein Reisevermittler informiert, sucht und bucht einen Flug - für diese Tätigkeit verrechnet er ein Service-Entgelt.

    Service-Entgelt ist somit eine pauschale Abgeltung von Zeitauf- und Kommunikationsaufwand und kann daher im Rahmen eines Werkvertrages durchaus mehrmals anfallen. Eben so oft, wie in den Geschäftsgrundlagen ein Service-Entgelt vereinbart ist (Buchung, Umbuchung, Stornierung, Neubuchung usw.).

    Somit ist ein Service-Entgelt bei Stornierung von seiten des Leistungserbringers aus meiner Sicht her nicht zu erstatten. Diese Erstattungspflicht kennt man nur im Pauschalreiserecht, nicht aber aber bei allen anderen Vermittlungen im Reisebüro

    erklärt

    Peter

  • ADEgi
    Dabei seit: 1180828800000
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    geschrieben 1197461750000

    Hallo,

    rein rechtlich ist Peter nichts hinzuzufügen. Doch wie sieht es mit der tatsächlichen Abwicklung aus? Die Emirates hat ja eigentlich eine Beförderungspflicht.

    Gibt es eine Entsprechende Umbuchungsmöglichkeit seitens der Airline? Sei es eine Abflugänderung nach Düsseldorf mit Zubringer ab Hamburg oder eine Umbuchung auf die Continental, die ja auch ab HAM nach New York fliegt.

    Falls nein und falls auch keine zumutbaren Alternativen in Frage kommen, würde ich das Service-Entgelt direkt mit Beleg bei der Emirates einreichen. Ich weiß nicht, ob die dazu verpflichtet sind dieses zu bezahlen (schließlich entstehen hier Kosten in direktem Zusammenhang mit dem Flug), aber schon rein aus Kulanzgründen kann ich mir nicht vorstellen, daß die Emirates den Betrag nicht erstatten wird.

    Die TUI selbst muß diesen Betrag wirklich nicht zurückzahlen, denn Sie hat die Leistung ordnungsgemäß erbracht.

    Gruß

    Berthold

  • Chiara Saluta
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    geschrieben 1197641814000

    Auszug Bedingungen Emirates

    Wird mir der gezahlte Betrag zurückerstattet, wenn ich meine Online-Buchung storniere?

    Sie können nur dann eine Rückerstattung für eine Online-Buchung erhalten, wenn die Tarifbedingungen der Buchung dies zulassen. Der Betrag wird der Kreditkarte gutgeschrieben, mit der das Ticket erworben wurde. Bei der Stornierung fällt ggf. eine Gebühr an, die vom Rückerstattungsbetrag abgezogen wird. Lesen Sie die Tarifbedingungen vor dem Kauf eines Tickets gründlich durch. Rückerstattungsanfragen für eTicket-Buchungen können über das Online-Rückerstattungsformular vorgenommen werden.

    tja, auch im Internet direkt gebucht ist halt auch umsonst....

    das ist z.B. eine Service Fee, die auch EK einbehält, trotz eigenem rerouting bzw. einstellung der flugstrecke, und ja, sie muß für beförderung sorgen z.b. flug ab dus mit Rail&Fly oder Flug, sofern gewünscht und nein, sie braucht die Service Fee in beiden Fällen NICHT zurückerstatten.

  • santamarinello
    Dabei seit: 1182124800000
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    geschrieben 1197642996000

    Jaja, Chiara, und wo ist jetzt der Gag? Ist doch bei jedem Fahrkartenverkauf bei der Bahn beispielsweise auch so? Ganz normale und selbstverständliche Sachen, entscheidend sind die Tarifbedingungen, das Kleingedruckte das niemand so genau liest bzw. erst wenns zu spät ist.

  • Chiara Saluta
    Dabei seit: 1117497600000
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    geschrieben 1197643115000

    eben, deswegen gibts ja auch nix zurück, da es ja durchaus ansichten gab, das ein erstattungsanspruch bestand haben könnte.

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