Na ja, AGB... ein altes Thema, gell!
Die Bestimmungen der EU, die in nationales Recht umgesetzt wurden, verlangen, die nachweisliche Einbeziehung der AGB in einen Reisevertrag.
Nachweislich bedeutet, auf dem Anmeldeschein muss sinngemäss stehen: ... die AGB vom Veranstalter X für seinen Katalog "Dem Elend entgegen", Ausgabe Sommer 2009, wurde ausgehändigt und werden Vertragsinhalt...
Unterschreibt dann ein Kunde einen solchen Passus, ist das
a) zulässig
vereinbart
c) das Problem des Kunden, wenn er sie nicht (vorher...) gelesen hat
Ich war beim Beratungs-Buchungsgespräch nicht dabei. Aber ich weiß aus einiger Erfahrung, dass der Punkt "Stornierung und allfällige Kosten" gerne ausgeklammert wird. Der eine, weil er ja Urlaub verkaufen will und nicht Stornokosten, der andere, weil er eh nicht stornieren will.
Problematisch ist es immer mit jenen Fällen, die im nachhinein der Auffassung sind, das wäre ja eigentlich für sie der wichtigste Punkt gewesen. Und geraden diesen hat die Beratung nicht angesprochen. Vorwurf meinerseits: der Konsument hat auch eine gewisse "Holschuld". Es gibt sehr wohl Dinge, über die ein Reise-Konsument ungefragt informiert werden muss. Aber dieser Punkt fällt nicht darunter.
Somit könnten beide Parteien davon ausgegangen sein, dass alles klar, alles normal sei.
Aber wie auch immer, die Argumentation des Anwalts kann ich nachvollziehen und wenn er da ein Beweis-Loch der Beklagten sah - umsobesser für die Kläger
meint
Peter