@mimowetter
Scheinbar bedeutet es für dich eine außerordentliche Herausforderung, dich an die Anredeform auf Forenebene zu halten?
Womöglich ist dieses Forum ja nicht der richtige Ort für dich zum Austausch?
Was ist das denn bitte für ein Mumpitz "sollte in der Lage sein, die angebotene Zahlungsform auch zu belasten"??? (abgesehen von der grammatikalischen Sinnlosigkeit!?)
"In der Lage" zur Erlangung des Geforderten ist der Gläubiger sofern der Schuldner angemessen mitwirkt.
Tut er das nicht im erforderlichen Rahmen, so wird die Belastung scheitern und verwirkt der Schuldner umgehend seine Ansprüche, beispielsweise dann wenn ihm "gar nicht auffällt" dass er noch einen Betrag schuldet.
Und nein, eigenmächtig kann der Vertrag auch hinsichtlich der vereinbarten Zahlungsmodalitäten nicht verändert werden. Falls jedoch ein geschuldeter Betrag trotz Erlaubnis zum Einzug geschuldet bleibt, ist eine "Umstellung auf Überweisung" keine eigenmächtige Änderung sondern allein das Angebot einer Option, die Schuld auf andere als die vorgesehene Weise zu erledigen - quasi eine Herabstufung der Möglichkeiten des Gläubigers doch noch zur Erfüllung zu gelangen.
Im hier vorliegenden Falle weiterer Erfolglosigkeit ist der nächste logische Schritt die einseitige Kündigung (hier Storno der Reise) zu den zuvor vereinbarten Bedingungen.
Scheinbar (das entnehme ich zumindest dem Beitrag von Alfred_Tetzlaff) hat sich inzwischen eine Lösung des Problems ergeben und wurde andernorts darüber berichtet. Ich sehe mich allerdings nicht veranlasst die Unterforen abzugleichen und nehme daher zum hier kolportierten Sachstand Stellung.
Der ist meiner Ansicht nach:
Wer nicht zahlt, verwirkt den Anspruch auf die Leistung.
Die Erledigung ist Sache des Schuldners und spielt es dabei überhaupt keine Rolle, welche Kommunikation im Ablauf gescheitert sein mag.
Es sind demnach auch Betrachtungen dieses Nebenaspekts gänzlich überflüssig, insbesondere die Bemühung "umgekehrter Fälle". Die Forderung an sich bedarf keiner weiteren Nachweise um Bestand zu haben, somit ist ein "umgekehrter Fall" bar jeder sinnhaften Vergleichbarkeit.
Schon im Augenblick der Buchung verpflichtet sich der Bucher zur Erledigung der geforderten Zahlung zum jeweilig vereinbarten Zeitpunkt und kann sich nicht etwa auf "die müssen doch in der Lage sein", "ist uns gar nicht aufgefallen" oder "Email haben wir nicht erhalten" berufen - keine dieser Ausflüchte würde vor Gericht standhalten.
Schuld ist Schuld und die Erledigung Anliegen des Schuldners.