• Alfred_Tetzlaff
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    geschrieben 1430407153000

    Die Veranstalter nehmen keinen Aufpreis für KK-Zahlungen, sie reichen die Gebühr der Kartengesellschaft an den Kunden weiter.

    Leider wird es wohl so sein, dass aufgrund der nicht schon geleisteten Anzahlung x-Nec zurecht gekündigt hat.

    Diese Ratschläge ns Fernsehen zu gehen, sind auch nicht sehr hilfreich, da solche Dinge i.d.R. nicht spektakulär genug sind.

    Aber wir warten gespannt auf die Akte-Irgendwas-Sendung und Schlacht um 1200 Euro mit TK...ups...ich sehe gerade, dass auch ohne Wiso und Co diese Angelegenheit zu deiner Zufriedenheit erledigt wurde.  ;)

    2015, Porto Angeli, Rhodos 2016 - LTI Glyfada, Korfu - 2017 Conil de la Frontera
  • vonschmeling
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    geschrieben 1430448669000

    @mimowetter

    Scheinbar bedeutet es für dich eine außerordentliche Herausforderung, dich an die Anredeform auf Forenebene zu halten?

    Womöglich ist dieses Forum ja nicht der richtige Ort für dich zum Austausch? :frowning:

    Was ist das denn bitte für ein Mumpitz "sollte in der Lage sein, die angebotene Zahlungsform auch zu belasten"??? (abgesehen von der grammatikalischen Sinnlosigkeit!?)

    "In der Lage" zur Erlangung des Geforderten ist der Gläubiger sofern der Schuldner angemessen mitwirkt.

    Tut er das nicht im erforderlichen Rahmen, so wird die Belastung scheitern und verwirkt der Schuldner umgehend seine Ansprüche, beispielsweise dann wenn ihm "gar nicht auffällt" dass er noch einen Betrag schuldet.

    Und nein, eigenmächtig kann der Vertrag auch hinsichtlich der vereinbarten Zahlungsmodalitäten nicht verändert werden. Falls jedoch ein geschuldeter Betrag trotz Erlaubnis zum Einzug geschuldet bleibt, ist eine "Umstellung auf Überweisung" keine eigenmächtige Änderung sondern allein das Angebot einer Option, die Schuld auf andere als die vorgesehene Weise zu erledigen - quasi eine Herabstufung der Möglichkeiten des Gläubigers doch noch zur Erfüllung zu gelangen.

    Im hier vorliegenden Falle weiterer Erfolglosigkeit ist der nächste logische Schritt die einseitige Kündigung (hier Storno der Reise) zu den zuvor vereinbarten Bedingungen.

    Scheinbar (das entnehme ich zumindest dem Beitrag von Alfred_Tetzlaff) hat sich inzwischen eine Lösung des Problems ergeben und wurde andernorts darüber berichtet. Ich sehe mich allerdings nicht veranlasst die Unterforen abzugleichen und nehme daher zum hier kolportierten Sachstand Stellung.

    Der ist meiner Ansicht nach:

    Wer nicht zahlt, verwirkt den Anspruch auf die Leistung.

    Die Erledigung ist Sache des Schuldners und spielt es dabei überhaupt keine Rolle, welche Kommunikation im Ablauf gescheitert sein mag. 

    Es sind demnach auch Betrachtungen dieses Nebenaspekts gänzlich überflüssig, insbesondere die Bemühung "umgekehrter Fälle". Die Forderung an sich bedarf keiner weiteren Nachweise um Bestand zu haben, somit ist ein "umgekehrter Fall" bar jeder sinnhaften Vergleichbarkeit.

    Schon im Augenblick der Buchung verpflichtet sich der Bucher zur Erledigung der geforderten Zahlung zum jeweilig vereinbarten Zeitpunkt und kann sich nicht etwa auf "die müssen doch in der Lage sein", "ist uns gar nicht aufgefallen" oder "Email haben wir nicht erhalten" berufen - keine dieser Ausflüchte würde vor Gericht standhalten.

    Schuld ist Schuld und die Erledigung Anliegen des Schuldners.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • omali
    Dabei seit: 1243814400000
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    geschrieben 1430503295000

    Für mich bleibt die Frage:

    Warum hat der RV die Anzahlung nicht von der noch gültigen Kreditkarte abgebucht?

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1430506214000

    Die Frage bzw. ihre Klärung trägt sicherlich zur Vermeidung künftiger derartiger Erlebnisse bei, rechtlich spielt das in der hier vorgetragenen Causa allerdings keine entscheidende Rolle.

    Welche Ursache auch immer vorlag - maßgeblich ist die Achtsamkeit des Schuldners, der mit "ich hab mir nix dabei gedacht" nicht etwa exkulpiert ist, und darum - respektive um die Folgen! - geht es ja hier im Wesentlichen.

    Es darf als gesichert gelten, dass der Versuch zum Einzug unternommen wurde.

    Woran auch immer er gescheitert ist, ist für die Konsequenzen aus rechtlicher Sicht nicht besonders relevant.

    Ggf. müsste dem Gläubiger ein (ausgesprochen unwahrscheinliches!) fehlerbehaftes Verhalten nachgewiesen werden, um aus der Konsequenz (Reise war zu diesem Preis nicht mehr zu erlangen) Ansprüche zu erwirken.

    Gleiches gilt für die Aufrüstung in Richtung mediale Verbreitung.

    Leider konnte ich nicht den Eindruck gewinnen, dass t.o. besondere Sorgfalt hinsichtlich der Ergründung der Ursachen walten ließ.

    Genauso wird vom Verbraucherschutz ggf. eine lückenlose Darstellung der jeweiligen Schritte verlangt und kann keine Hilfestellung erwartet werden mit der bisherigen eher vagen Handhabe der Mitwirkung /Recherche ...

    :?

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • omali
    Dabei seit: 1243814400000
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    geschrieben 1430509205000

    Die Frage bzw. ihre Klärung trägt sicherlich zur Vermeidung künftiger derartiger Erlebnisse bei, ........

    --------------------------------------

    Genau deshalb interessiere ich mich ja (vorbeugend) dafür. ;)

    Wie auch immer die Angelegenheit im Detail wirklich abgelaufen ist, kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, der RV hat es sich zu einfach gemacht (automatische Umstellung auf Überweisung).

  • Mam62
    Dabei seit: 1378598400000
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    geschrieben 1430509952000

    Er darf es sich einfach machen, da die Bezahlung keine seiner Pflichten ist.

    Ein wenig Verantwortung für die geschlossenen Verträge darf man demVerbraucher schon noch zumuten.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1430512458000

    @omali

    Zahlung ist eine Bringschuld - insofern trifft Mam62 den Nagel auf den Kopf und sind alle weiteren Mutmaßungen bezüglich ggf. nicht ausreichender Bemühungen des Gläubigers zu ihrer Erlangungen soweit überflüssig.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • omali
    Dabei seit: 1243814400000
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    geschrieben 1430597383000

    Ist es wirklich so eindeutig und klar?

    Die Bringeschuld des Kunden befreit den Gläubiger nicht zwingend von Bemühungen, das geschuldete Geld doch noch zu erlangen.

     

    In den AGB von XNEC steht (auszugsweise zitiert):

     

    „Wenn Sie Zahlungen nicht zu den vereinbarten Terminen leisten und wir Sie deshalb mahnen müssen, sind wir berechtigt, eine Mahnkostenpauschale in Höhe von 4,90 € zu erheben, …...“

     

    „Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist , berechtigt uns dies zur Auflösung des Reisevertrages und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittspauschalen.......“   Zitat Ende

     

    Lassen wir die ganze Vorgeschichte bezüglich des Problems mit der Kreditkartenzahlung einfach mal außen vor, besteht nur noch die Frage, ob oben aufgeführte Maßnahmen vom RV eingeleitet wurden.

    Den Ausführungen von @gelihoppe ist es nicht eindeutig zu entnehmen.

    Eine Mail wird erwähnt, den genauen Inhalt kennen wir nicht.

    Auch im Zeitalter der Versendung elektronischer Post wird es wohl nicht gerade zum Standard gehören, die Inverzugsetzung per Mail zu verschicken?

    Schließlich soll der Nachweis über den Empfang gesichert sein.

     

    Im konkreten Fall ist gemäß der AGB die Forderung der Zahlung von Stornogebühren berechtigt, wenn der Betrag auch nach erfolgter Inverzugsetzung nicht bezahlt wurde.

     

    Da @gelihoppe sich aber nicht mehr äußert, werden wir wohl nie erfahren, was sich wirklich wie zugetragen hat.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1430598622000

    Ja, ist eindeutig und da offenbar eine für beide Seiten gefällige Lösung gefunden wurde meldet sich t.o. wohl nicht mehr.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • gelihoppe
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    Beiträge: 5
    geschrieben 1430683580000

    Hallo,

    ich bin noch da, habe aber das Lesen zwischendurch eingestellt, weil mir einige Kommentare ziemlich von oben herab vorkamen. Die Kreditkartennumer wurde korrekt angegeben. Und wenn ich dem rv die Erlaubnis erteilte, meine Kreditkarte zu belasten, hat er dieses zu tun. Wenn er das nicht schafft, muss er mich Laut diversen Gerichtsurteilen schriftlich per Post  benachrichtigend . Alles andere ist nicht rechtsgültig.

    ich werde mich noch mal melden, wenn ich ein Ergebnis habe. Vielen Dank an die, die mir wirklich hilfreiche Tipps gegeben haben.

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