Nachtrag:
Es ist hier wiederholt behauptet worden, der Reiseveranstalter müsse "Beweise" erbringen bezüglich seiner Bemühungen zur Erlangung des geschuldeten Betrages.
Beispielsweise nachweislich die Email mit dem Hinweis zur mangelnden Gültigkeit der KK vorlegen.
Das trifft nicht zu, bzw. träfe nur zu, wenn er auf die Zahlung bestünde und die bestellte Ware (hier Reise) zu liefern beabsichtigt.
Er teilt jedoch vielmehr dem Kaufinteressenten lediglich mit, dass er mangels rechtzeitiger Bezahlung vom Vertrag Abstand nimmt und die Bestellung als hinfällig betrachtet.
Auf diese Folge weist er im Rahmen seiner AGB vorsorglich hin und reicht das vollkommen aus.
Zu "diversen Urteilen" kann ich nur sagen:
Kein Gericht käme zu der Entscheidung, eine nicht bezahlte Leistung sei geschuldet und müsse erbracht werden.
Dabei spielt es im Grunde überhaupt keine Rolle, welche Maßnahmen der Gläubiger zur Erlangung des Geschuldeten unternommen hat, schon gar nicht muss er irgend etwas nach- oder gar beweisen.
Deshalb ist es imho auch entbehrlich, den hier geposteten Hinweisen eine schuldzuweisende Absicht zu unterstellen.
Fakt ist nun einmal: Wer reisen muss muss latzen - und sich ggf. selbst drum kümmern, dass es fluppt - da beißt die Maus keinen Faden ab.
Wieso weshalb und warum die Zahlung gescheitert ist hat keinen Einfluss auf das Fazit keine Kohle, kein Anspruch.