• vonschmeling
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    geschrieben 1430685495000

    Naja, gelihoppe ... da stecken aber noch so einige Unwägbarkeiten in "wenn er es nicht schafft" - darauf würde ich mich mal lieber nicht verlassen!

    Zumal du die Nichtbelastung zwar wahr- aber lt. eigener Bekundung nicht ernstgenommen hast:

    Zitat "Wir haben uns nichts dabei gedacht" ... :shock1:

    Wie auch immer - wenn du deinen Anspruch auf die Reise zu den gebuchten Bedingungen wahren willst musst du mitwirken in Sachen rechtzeitige Bezahlung und ggf. etwas mehr tun als dir nichts dabei zu denken.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Malini
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    geschrieben 1430697792000

    omali:

    Im konkreten Fall ist gemäß der AGB die Forderung der Zahlung von Stornogebühren berechtigt, wenn der Betrag auch nach erfolgter Inverzugsetzung nicht bezahlt wurde.

    In den AGB von XNEC dürfte angegeben sein, innerhalb welchen Zeitraumes die Bezahlung erfolgt sein muss - somit ist eine Mahnung entbehrlich; der Schuldner ist mit der Verstreichung der Frist automatisch im Verzug.

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1430699095000

    Ungeachtet abweichender Vereinbarungen ist der Schuldner automatisch nach 30 Tagen im Verzug gemäß aktueller Gesetzgebung.

    Und diverse Gerichtsurteile nützen womöglich genau gar nix; bzw. sich darauf zu verlassen ist zumindest trügerisch ...

    :?

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  • omali
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    geschrieben 1430736723000

    @Malini 

    Solltest du den Sachverhalt von Beginn an richtig verfolgt haben,  könntest du vielleicht erkennen,  daß du mit deinem Beitrag nichts Neues vorbringst.

    @all

    Ich bleibe dabei,  keiner von uns ist auch nur annähernd in der Lage,  diese Sachlage korrekt beurteilen zu können. 

    Losgelöste Zitate aus Rechtsvorschriften sind dann wohl auch nicht zielführend. 

    Wird hier nicht immer wieder gern betont,  wie unterschiedlich Richter gleiche Sachverhalte entscheiden? 

    Warum wird mit aller Macht versucht,  dem Kunden die volle Schuld zuzuweisen? 

    Das hat doch nichts mehr mit einer Antwort auf die Frage der T.O.  zu tun. 

    Auch der immer wieder gern vorgetragene Hinweis,  "wir wollen doch nur vor falschen Erwartungen warnen" greift hier nicht. 

    @gelihoppe hat bereits kundgetan,  daß sie in ihrer Angelegenheit anderweitig Hilfe sucht und uns über das Ergebnis informieren wird. 

    Ich klinke mich nun hier aus,  denn an weiteren Spekulationen und Zurechtweisungen möchte ich mich nicht beteiligen.

  • Malini
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    geschrieben 1430737466000

    @omali,

    dann verstehe ich allerdings nicht, warum du (fälschlicherweise!) auf die fehlende Inverzugsetzung hinweist...   :? :question:

    Stay hungry. Stay foolish. (Steve Jobs)
  • omali
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    geschrieben 1430740409000

    Also doch noch einmal, weiter werde ich aber nicht diskutieren, egal, was mir noch unterstellt wird.

    Nix mit fälschlicherweise, ......verstehendes Lesen!

    Inverzugsetzung zog ich wegen diesem Beitrag heran:

    Mam62:

    Er darf es sich einfach machen, da die Bezahlung keine seiner Pflichten ist.

    Ein wenig Verantwortung für die geschlossenen Verträge darf man demVerbraucher schon noch zumuten.

    Außerdem erwähnte ich ausdrücklich:

    "Lassen wir die ganze Vorgeschichte bezüglich des Problems mit der Kreditkartenzahlung einfach mal außen vor, besteht nur noch die Frage, ob oben aufgeführte Maßnahmen vom RV eingeleitet wurden."

  • Malini
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    geschrieben 1430741220000

    @omali,

    nochmal: Der Reiseveranstalter muss keine Maßnahmen (sprich: den Schuldner in Verzug setzen) ergreifen!

    Das BGB (§ 286) ist hierzu eindeutig:

    (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

    1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

    2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,

    3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,

    4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

    In den AGB von XNEC steht nun folgendes:

    Innerhalb einer Woche nach Erhalt der Reisebestätigung/Rechnung wird die vereinbarte und auf der Reisebestätigung/Rechnung (bzw. dem gegebenenfalls beigefügten Überweisungsträger) ausgewiesene Anzahlung fällig. Diese beträgt 20 % (auf volle € aufgerundet) von dem Gesamtpreis der Rechnung, sofern nichts anderes vor Vertragsschluss vereinbart wurde.

    Ist somit wohl ziemlich eindeutig...

    Stay hungry. Stay foolish. (Steve Jobs)
  • vonschmeling
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    geschrieben 1430742366000

    @omali

    Ich stimme dir zu, dass ungeklärt ist weshalb der Einzug nicht erfolgen konnte - deshalb habe ich auch nur davon unabhängige Hinweise beigetragen.

    Es ist auch keine "Schuldzuweisung" (und schon gar keine krampfhafte) zu erklären, dass der Schuldner evtl. seinen Anspruch verwirkt durch Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine - das ist ein Fakt.

    Insofern wäre es in gelihoppes höchst eigenem Interesse gewesen ggf. nachzufassen anstatt sich nichts dabei zu denken.

    Schließlich und endlich betrachte ich persönlich die Mitwirkung eines t.o. nicht als ganz so funamental. Vermutlich gibt´s im weiten Kreise der Leserschaft ähnliche Erfahrungen und Erlebnisse und ist die Bereitsstellung von Informationen nicht nur inter partes für gelihoppe interessant.

    Die Einstellung, unkomfortable Antworten als "von oben herab" o.ä. zu empfinden ist bekanntlich recht verbreitet und trifft nur ganz selten zu.

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1430744211000

    Nachtrag:

    Es ist hier wiederholt behauptet worden, der Reiseveranstalter müsse "Beweise" erbringen bezüglich seiner Bemühungen zur Erlangung des geschuldeten Betrages.

    Beispielsweise nachweislich die Email mit dem Hinweis zur mangelnden Gültigkeit der KK vorlegen.

    Das trifft nicht zu, bzw. träfe nur zu, wenn er auf die Zahlung bestünde und die bestellte Ware (hier Reise) zu liefern beabsichtigt.

    Er teilt jedoch vielmehr dem Kaufinteressenten lediglich mit, dass er mangels rechtzeitiger Bezahlung vom Vertrag Abstand nimmt und die Bestellung als hinfällig betrachtet.

    Auf diese Folge weist er im Rahmen seiner AGB vorsorglich hin und reicht das vollkommen aus.

    Zu "diversen Urteilen" kann ich nur sagen:

    Kein Gericht käme zu der Entscheidung, eine nicht bezahlte Leistung sei geschuldet und müsse erbracht werden.

    Dabei spielt es im Grunde überhaupt keine Rolle, welche Maßnahmen der Gläubiger zur Erlangung des Geschuldeten unternommen hat, schon gar nicht muss er irgend etwas nach- oder gar beweisen.

    Deshalb ist es imho auch entbehrlich, den hier geposteten Hinweisen eine schuldzuweisende Absicht zu unterstellen.

    Fakt ist nun einmal: Wer reisen muss muss latzen - und sich ggf. selbst drum kümmern, dass es fluppt - da beißt die Maus keinen Faden ab.

    Wieso weshalb und warum die Zahlung gescheitert ist hat keinen Einfluss auf das Fazit keine Kohle, kein Anspruch.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
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