Den betroffenen Fluggästen steht ein Ersatz zusätzlicher Auslagen zu, also beispielsweise Hotelzimmer, Verpflegung, evtl. Taxi- oder sonstige Beförderungskosten.
Eine Entschädigung gem VO(EG)261/04 wird es nicht geben, da das Ereignis nicht in die Sphäre der Luftverkehrsunternehmen fällt und auch nicht beherrschbar war.