Hallo!
PS:
Ich kenne diese Kreuzfahrt als Pauschalreise bei Hurtigruten mit Flug ab Düsseldorf bei der man einen innerdeutschen Anschlussflug je nach vorhandensein dazu buchen kann.
Hallo!
PS:
Ich kenne diese Kreuzfahrt als Pauschalreise bei Hurtigruten mit Flug ab Düsseldorf bei der man einen innerdeutschen Anschlussflug je nach vorhandensein dazu buchen kann.
Ich geh da raus. Die Informationen kommen bröckchenweise.
Was mich schon ganz zu Anfang stutzig gemacht hat, ist dieser Satz:
@Felixxx87 sagte:
Hat der Kunde ein Recht darauf, auf einen alternativen Flughafen oder eine andere Reise umzubuchen bzw. zu stornieren oder mit einer anderen Airline fliegen zu dürfen?
Aus diesem Grund eine Stornierung anvisieren ?
Ich habe nicht vor zu stornieren. Das war eine Frage rein aus Interesse.
Wenn man von einer Pauschalreise ausgeht, sollte dies aber doch möglich sein, oder? Schließlich gibt es Leute, die eben ihren nicht verlängern können/dürfen oder andere wichtige Termine am Tag nach dem Rückflug haben. In dem Fall einer Pauschalreise wäre es dann egal, ob man erst einen Tag später aus dem Urlaubsland wegkommt oder die Verpätung an einem Umsteigepunkt auftritt.
Aber zurück zum Sachverhalt:
Es ist wie Lugansk geschrieben hat.
Die ganze Reise ist zusammen gebucht inkl. Flügen ab/bis DUS. So wird sie auch beworben.
Nur gibt es verschiedene Wahlleistungen, die man in dieses Pauschalpaket hineinbuchen kann, aber nicht muss, z.b. die Zubringerflüge, Getränkepakete, Ausflüge. Diese werden im Preis getrennt aufgelistet, am Ende wird dann alles zu einem Gesamtpreis addiert.
So war das bisher auch bei allen anderen Pauschalreisen, die ich gebucht habe, sei es bei Neckermann oder TUI.
Wo ist da der Unterschied zu einer Pauschalreise, bei der - wie üblich - z.b. Verpflegungszuschläge für HP oder Flughafentransfers extra aufgeführt sind?
Dann dürften die z.b. bei einem Flugausfall auch nicht zurückerstattet werden?
Ich dachte immer dass es bei der gerichtlichen Beurteilung eines solchen Sachverhalts darauf ankommt, ob die Reisebestandteile zusammen gebucht wurde (eine Rechnung, ein Endbetrag) und die Einheit der Reise deutlich wird. Oder liege ich da falsch?
@Felixxx87 sagte:
Die ganze Reise ist zusammen gebucht inkl. Flügen ab/bis DUS. So wird sie auch beworben.
Wo ist da der Unterschied zu einer Pauschalreise, bei der - wie üblich - z.b. Verpflegungszuschläge für HP oder Flughafentransfers extra aufgeführt sind?
Ich sehe den Unterschied darin, dass bereits eine Pauschalreise vorliegt: Flug, Unterkunft, die in Nebendingen (Art der Verpflegung) modifiziert wird.
Für die Kreuzfahrt typisches Beispiel Kabinenzuschläge.
Du hast dir aber eine Leistung gekauft (An/Abreise zur/vom der Pauschalreise) die du ohne weiteres auch anderswo hättest kaufen können, oder auf andere Art und Weise (Zug, Auto) bewerkstelligen können.
Wenn du bei Neckermann eine Reise buchst (Flug, Hotel) wirst du schwerlich bei TUI den HP-Zuschlag bekommen. Und wenn du ihn direkt beim Hotel bezahlst (was ja oft möglich ist) wirst du auch nicht sagen, dass es Bestandteil der Pauschalreise ist.
Die Einheit der gebuchten Reise in deinem Fall ist z.B. der Flug ab DUS plus Kreuzfahrt. Wenn dieser Flug Verspätung hat, ist es Sache des RV. Es sei denn, in der rechnung sind auch die Flüge ab/bis DUS mit Extrapreis ausgewiesen. Aber wenn dem so wäre könnte ich mich nicht mehr halten. Dass in deiner Rechnung ein Gesamtpreis steht ist ein Service des Rechnungserstellers, der dir das addieren abgenommen hat.
Danke nochmal für die sachliche Aufklärung.
Hängt eine Haftung bzgl. des Anschlussflugs aber eigentlich nicht davon ab, ob die beiden Flüge nun auf einem oder zwei Flugscheinen ausgestellt sind, egal wie sie nun auf der Reisebestätigung ausgewiesen sind?
Interessehalbe werde ich auch mal beim Veranstalter nachfragen, wie der die Situation sieht. Ich bin gespannt wie der das sieht bzw. dem Kunden gegenüber rechtfertigt.
Bisher habe ich nämlich solche Zubringerflüge genau in der Annahme gebucht, dass man für den Fall der Fälle einer Verspätung abgesichert ist, zumal die Flüge beim Veranstalter meist teurer sind als selbst gebucht.
Mich würde auch mal interessieren, ob die Zubringerflüge generell extra ausgewiesen werden oder ob das von Fall zu Fall bzw. von Veranstalter zu Veranstalter unterschiedlich ist?
Gleiches gilt wahrscheinlich für die sog. Anreisepakete bei Kreuzfahrten generell. Dabei wird meines Wissens der Preis auch immer getrennt vom eigentlichen Kreuzfahrtpreis auf der Rechnung ausgewiesen.
Ich hab oben schon mal das BGH Urteil in Sachen "Zug zum Flug" erwähnt. Hier gab der BGH einer Klägerin recht, die gegen ihren Veranstalter geklagt hatte, weil durch die Verspätung der Bahn ihr Flug weg war.
Begründung der Richter (kurzgefasst) war, dass die Bewerbung des Zugtickets durchaus so aufzufassen war, dass es Bestandteil der Pauschalreise war. Ob das jetzt auch in deinem Fall für die Zubringerflüge anwendbar ist, wenn z.B. in dem Angebot für diese Flüge stünde, "Sorgenfrei zu Ihrer Reise" o.ä. ist natürlich die Frage.
Das wäre natürlich ein Einzel/Ausnahmefall und deshalb sind die bisherigen Auskünft (Zubringerflug ist nicht Bestandteil der Pauschalreise) auch in Ordnung.
Mir ist eine offene Frage aufgefallen:
Hat der Reiseveranstalter den Passus bzgl. kostenfreier Stornierung / kostenpflichtige Übernachtung bei Änderung / Wegfall des (der) Zubringerfluges(flüge) bereits in seiner Reiseausschreibung / Katalog / Angebot angeführt oder erst auf seiner Bestätigung?
Trifft Reiseausschreibung zu - hat man diese Kondition mit Vertragsabschluss zur Kenntnis genommen.
Trifft zu, erst mit der Reisebestätigung, dann muss man es so nicht hinnehmen und könnte (vorsichtig) ausgedrückt möglicherweise doch vom gesamten Vertrag zurücktreten. Dazu müsste man aber Ausschreibung, unterschriebene Buchungsbestätigung und Rückbestätigung im Detail kennen.
Bei dem BGH Urteil "Zug zum Flug" bin ich auch vorsichtig, da ich das Urteil in voller Länge kenne und der Grund, weshalb der BGH dies so sah, im gesamten Erscheinungsbild der Bewerbung und der Reisedokumente lag. Die Zuggutscheine waren auf dem Voucher-(Gutschein)-Papier des Reiseveranstalters ohne erkennbaren Unterschied als Fremdleistung zu den sonstigen Voucher in diesem Gutscheinheft gedruckt (war aber nur ein Punkt).
Somit bliebe noch die Überlegung, wenn mehrere Flugabschnitte in einem Flugscheinheft zusammen übergeben werden, inwieweit hier eine durchgehende Beförderungspflicht vorläge. Aber diese Überlegung ist deswegen überholt, weil der Konsument ja deutlich vor Abreise und somit deutlich, bevor er die Flugscheine in Händen hält, von dieser Flugplanänderung informiert wurde.
@Lugansk sagte:
Zum Beispiel gibt es in Düsseldorf ein Nachtflugverbot. Und wenn Du zum Beispiel um 23 55 Uhr ankommst und wenn man am nächsten Morgen um 2 00 Uhr weiter fliegst brauchst Du kein Hotel.
Falsche Aussage !
Auf dem Düsseldorfer Flughafen darf generell von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestartet und von 06.00 Uhr bis 23.00 Uhr gelandet werden. Mit Einzelfallgenehmigung darf bis 23.30 Uhr gelandet werden. Für Fluglinien, die auf dem Düsseldorfer Flughafen beheimatet sind, gilt die generelle Ausnahmeregelung bis 0.00 Uhr.
Quelle: bezreg-duesseldorf.nrw.de
@ fraenni
denke mal, du hast @lugansk da falsch verstanden...
musste auch etwas länger drüber nachdenken, aber er wollte damit wohl seine frage, nach flughafen und zeiten, erklären.
es fehlt einfach ein absatz, sodass man das beispiel auf den flughafen düsseldorf bezieht.
sollte aber wohl eher so gemeint sein, dass die information düsseldorf insofern wichtig ist, da sich durch das nachtflugverbot ein hotelaufenthalt erklären würde!
wenn es aber ein anderer flughafen ohne nachtflugverbot wäre, würde sein beispiel mit 23:55h und 02:00h in frage kommen.
so jedenfalls habe ich es, nach reiflicher überlegung, verstanden
gruss
holger
Ich sehe -dank nachgelieferter Informationen- die Sache so: nach aller Erfahrung wird eine solche Reise im Katalog als Pauschalreise ex Fixflughafen ( hier DUS ) bis Fixflughafen angeboten. Weitere nicht includierte Zusatzleistungen wie Landausflüge oder bessere Kabinen bleiben aussen vor, da hier irrelevant.
Üblicherweise werden dann natürlich zusätzliche Flughäfen pauschal angeboten, mit Formulierungen im Katalog wie z.B. kostenpflichtige Zubringerflüge ex allen deutschen ( oder aber auch nur einigen besonders genannten ) Flughäfen auf Anfrage möglich.
Nach meiner Auffassung bestehen daher im vorliegenden Fall zwei Reiseverträge, oder wenn man mag- ein Reisevertrag mit einer Zusatzklausel. Diese individuelle Zusatzklausel taucht dann natürlich erst in der Reisebestätigung auf. Und wenn darin steht, das er im Falle x eine notwendige Übernachtung selbst zu bezahlen hätte gibt es nur für diese Zusatzklausel ein Kündigungsrecht. Der Generalvertrag bleibt davon ausgeschlossen. In Kenntnis des Risikos wäre zu prüfen gewesen, ob man eine Eigenanreise per Bahn oder per PKW ins Auge fasst. Was sonst noch gesagt wurde mit einer Arbeitsverpflichtung am nächsten Tag braucht nicht zu kommentiert werden, da es selbstverständlich im persönlichen Risiko des Reisenden liegt. Passieren kann immer was. Alternativ: einen speziellen Reisevertrag mit einer Verpflichtung des RV abzuschliessen, der dieses Risiko einschliesst. Macht natürlich keiner.
Gruss Gabriela
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!