Dookie82 - Du liegst mit Deinen Ausfuehrungen in fast allen Punkten daneben.
Es ist so, dass der Gesetzgeber sowohl dem Reisenden als auch dem RV das Recht zubilligt, vom geschlossenen Reisevertrag im Falle von hoeherer Gewalt zurueck zu treten (§ 651 j BGB). Das kann vor oder auch waehrend der Reise geschehen!! Wird der Reisevertrag egal von wem gekuendigt, verliert der RV den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Hat er den Reisepreis also bereits kassiert, hat er diesen dem Reisenden vollstaendig zu erstatten.
Wird der Vertrag waehrend der Reise gekuendigt, hat der Reisende die Leistungen an den RV zu zahlen, die dieser bis zum Zeitpunkt der Kuendigung aufgewendet hat. Das waere im Beispielfall der Hinflug, Transfer und der Hotelaufenthalt inkl. gebuchter Leistungen bis zwei Tage vor Rueckreise.
Wenn ich den Gesetzestext richtig lese, ist der RV fuer den weiteren Aufenthalt und fuer den Rueckflug nur noch bedingt verantwortlich, dass er auf jeden Fall den Rueckflug zu organisieren hat. Fuer diesen Fall hat der Gesetzgeber den Passus eingebaut, dass die Mehrkosten fuer den Rueckflug, die sehr wahrscheinlich eintreten werden, sowohl zur Haelfte durch den Reisenden als auch durch den RV zu tragen sind. Alle weiteren Kosten hat der Reisende zu tragen.
Das gilt also fuer das vertragliche Verhaeltnis zwischen dem Reisenden und dem RV und hat ueberhaupt nichts mit der EU-Fluggastverordnung zu tun. Das ist ein ganz anderer Schuh!!!
Und Bernhard707 hat meiner Auffassung jedenfalls nach Recht mit der Behauptung, dass, wenn das Personal einer Fluggesellschaft streikt, das im Einflussbereich der Fluggesellschaft liegt, ein Fluglotsenstreik jedoch nicht. Auf den Fluglotsenstreik kann die Fluggesellschaft keinen Einfluss nehmen und einen solchen abwenden.
Viele Gruesse
bernardo2001