Hallo Jesla,
vom AG Kassel gibt es ein Urteil:
Unerwartet ist eine Erkrankung im Rahmen einer Reiserücktrittskostenversicherung
dann, wenn sie auch bei bestehen einer (chronischen) Vorerkrankung, wenn es sich
nicht um eine zwingende und vorhersehbare Folge der letztgenannten handelt. Durfte
danach der Versicherungsnehmer einer solchen Versicherung vernünftigerweise die
Reise buchen, weil mit einer akuten Verschlechterung nicht zu rechnen war, besteht
Versicherungsschutz (OLG Köln, VersR 2010, 379, im Ergebnis bestätigt durch BGH,Beschluss vom 21.09.2011 - IV ZR 227/09, zit. n. juris; LG Duisburg; Urteil v.
12.10.2012 - 7 S 187/11, zit. n. Juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich das
erkennende Gericht an
Weiters gibt es vom OLG Köln ein Essay, was man unter "unerwartet" zu verstehen hat.Ist aber eine DIN A4-Seite lang