• vonschmeling
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    geschrieben 1506790725791

    Wenn ich es richtig interpretiere möchte JanisJo auf die Relevanz des zitierten Urteils für ersetzte AB Operatings hinweisen?

    Eine solche gibt es aber nicht, da der Anspruch auf Kompensation gem. der VO(EG)261/04 immer eine schuldhafte Beteiligung der Airline voraussetzt. Das trifft auf eine Insolvenz nicht zu.

    Ein Entschädigungsanspruch für einen durch die Insolvenz gestrichenen Flug besteht daher schon vom Grunde her nicht.

    Das gilt auch für den Fall, dass eine andere Luftverkehrsgesellschaft in den Vertrag eintritt und die Leistung gem. des Tickets erbringt. Im Falle einer Verspätung ist dann diese ausführende Gesellschaft und dementsprechend für den Fluggast Ansprechpartner für Kompensationsforderungen.

    Der AB Fluggast, der seinen Flug nicht mehr antreten möchte, kann kündigen und den Ticketpreis zurückverlangen. Er ist jedoch kein bevorrechtigter Gläubiger und wird sehr wahrscheinlich nichts oder nur eine geringe Quote ausbezahlt erhalten.

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1507703152766 , zuletzt editiert von vonschmeling

    10.10.2017

    AZ X ZR 73/16 (BGH)

    Annulliert eine Airline einen Flug, muss sie den Passagieren in der Regel eine Entschädigung zahlen.

    Eine Ausnahme davon legten die Karlsruher Richter am Dienstag eng aus:

    In dem Fall wollte die Kläger mit Singapore Airlnies von Frankfurt nach Singapur und weiter nach Sydney fliegen. Den ersten Flug strich die Airline und bot als Ersatz an, mit einer anderen Gesellschaft zu fliegen. Dieser Ersatzflug verzögerte sich jedoch um 16h, sodass die Kläger mit einer Verspätung von 23h in Sydney anlangten.

    Nach dem Karlsruher Urteil muss Singapore Airlines den Klägern eine Entschädigung wegen der Annullierung des Fluges zahlen, obwohl sie einen Ersatzflug angeboten hatte.

    Art. 5 Abs. 1 c der Fluggastrechte-Verordnung normiert eine Entschädigungspflicht der Airlines bei der Annullierung von Flügen. Die Ausnahmen definiert die Vorschrift gleich mit: Keine Entschädigung gibt es, wenn die Fluggesellschaft die Passagiere mehr als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit über die Streichung unterrichtet und ihnen einen Ersatzflug anbietet, der "es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen" (Nr. iii der Vorschrift).

    Genau an diesen Wortlaut hielt sich der Senat. Die Karlsruher Richter stellten allein darauf ab, dass die klagenden Passiere ihr Ziel mit dem Ersatzflug 23 Stunden zu spät erreicht und damit die zulässige Zwei-Stunden-Grenze nach der geplanten Ankunftszeit weit überschritten hatten. Dass der Ersatzflug, wenn alles glatt gegangen wäre, die Voraussetzungen der Norm erfüllt und damit einen Entschädigungsanspruch ausgeschlossen hätte, ändert daran nichts.

    Irrelevant ist nach dem BGH auch, ob die Fluggäste Ausgleichsansprüche gegen das Unternehmen haben, das den verspäteten Ersatzflug durchführt. Das könne an ihrem Anspruch gegen die ursprünglich zuständige Airline schon deshalb nichts ändern, weil eine Verspätung des Ersatzflugs nicht zwangsläufig und immer zu einem Ausgleichsanspruch führe, so der Senat. Wenn das ersatzweise durchführende Luftverkehrsunternehmen nicht dem Geltungsbereich der Fluggastrechte-Verordnung unterfällt oder dessen Verspätung weniger als drei Stunden beträgt, würden die Passagiere sonst leer ausgehen.

    (Quelle: Legal Tribune)

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  • schmucki5
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    geschrieben 1509292710804

    Guten Abend,

    sollte ich hier falsch sein dann bitte, liebe Admins, an die richtige Stelle verweisen, dankeschön.

    Ich möchte wissen ob jemand schon einmal EUclaim oder ähnliches in Anspruch genommen hat um bei Flugverspätung sein Recht zu bekommen? Wir sind in der Situation das unser Flug erstens über 6 Stunden Verspätung hatte, dann sind wir nicht in Düsseldorf sondern Köln gelandet. Außerdem habe ich dadurch einen Urlaubstag mehr nehmen müssen.

    Vielen Dank

  • Ahotep
    Dabei seit: 1096243200000
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    Administrator Zielexperte/in für: Nilkreuzfahrten Nil-Region
    geschrieben 1509293497660

    Direkt der erste Thread im Forum zu reiserechtlichen Fragen:blush:

  • vonschmeling
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    geschrieben 1511340334957 , zuletzt editiert von vonschmeling

    21.11.2017

    AZ X ZR 111/16 (BGH)

    Urlaubszeit ist wertvoll!

    Selbst wenn Reisende nur einige Tage im falschen Hotel einquartiert wurden, können sie Anspruch auf Entschädigung für diese "unnütz aufgewendete Urlaubszeit" haben. So entschied jetzt der BGH. Eine Familie aus BW war mit ihrer Klage erfolgreich.

    Bei ihrem Türkeiurlaub vor gut zweieinhalb Jahren war sie wegen Überbuchung für drei Tage in ein anderes Hotel einquartiert worden. Dieses war nach Ansicht ihres Anwalts deutlich minderwertig, zudem wich die Zimmerkategorie vom gebuchten Meerblick ab.

    Zwar war das gebuchte Hotel später tadellos und der Urlaub dort verlief wie erhofft, die drei Tage jedoch hätten den insgesamt 11 tägigen Urlaub "erheblich beeinträchtigt", so der BGH. Der Familie stehe daher eine Entschädigung in Höhe von 600€ zu, und zwar zusätzlich zu den schon in Vorinstanzen erstrittenen Minderungen in Höhe von 970€.

    Der X. Zivilsenat des BGH wies zugleich am Dienstag die Revision des beklagten Veranstalters alltours Flugreisen als unbegründet zurück.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • vonschmeling
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    geschrieben 1511458514200

    20.11.2017

    AZ X ZR 30/15

    Haftung des Luftverkehrsunternehmens für Schaden beim Ein- oder Aussteigen aus dem Flugzeug

    Der BGH hat die Haftungsbestimmungen betreffend die Verkehrssicherheit ./. gewöhnliches Lebensrisiko bei einem Unfall auf der Fluggastbrücke (aut idem) neu bewertet.

    Hier der Link zur umfangreichen Info auf der Seite von Prof. Führich.

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  • wukovits
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    geschrieben 1511508692804

    @vonschmeling

    Wiso wurde die Airline verklagt? Die Fluggastbrücke gehört doch dem Flughafen.

    Gruß

    Karl

  • vonschmeling
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    geschrieben 1511512490464

    Maßgeblich ist eine Bestimmung des Montrealer Übereinkommens:

    Art. 17 Abs. 1 MÜ

    Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverletzung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

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  • wukovits
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    geschrieben 1511602275572

    @vonschmeling

    Danke für die Info. Mir erschien es logischer gegen den Flughafen vorzugehen.

    Gruß

    Karl

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