• vonschmeling
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    geschrieben 1520499086876

    Gerichtsstandbestimmung

    Der BGH hat entschieden, dass Fluggäste ihren Anspruch auf Ausgleichszahlungen entweder am Abflugs- oder Ankunftsort geltend machen können, wenn die verursachende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.

    In den gegenständlichen Fällen hatten die Kläger ihren Anschlussflug versäumt. Ursächlich war eine Verspätung auf dem ersten Abschnitt der verbundenen Flüge. Sie kamen mit 13h Verspätung an ihrem Ziel DUS an.

    X ARZ 5/18

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1520979251841

    Welche "Taxes" ein Luftverkehrsunternehmen erstatten muss wurde am Landgericht Frankfurt a. Main entschieden:

    Eine Airline muss die gesamten Gebühren zurückzahlen, die sie als „Taxes“ ausgewiesen hat.

    Dabei kommt es nicht darauf an, welche Gebühren die Fluggesellschaft hinter diesem Posten tatsächlich versteckt.

    In dem verhandelten Fall ging es um eine Flugreise für vier Personen, die der Kläger storniert hatte. Anerkannterweise stand ihm die Rückzahlung aller Steuern und Gebühren zu. Als „Taxes“ hatte die Fluggesellschaft 464,02 Euro pro Ticket ausgewiesen, sie wollte diese aber nicht voll zurückzahlen. Darin enthalten sei auch ein Kerosinzuschlag, so das Unternehmen.

    Das war jedoch aus Sicht des Gerichts nicht maßgeblich: Zusätzliche Entgelte dürften sich nicht in den Steuern verstecken. Somit erhielt der Kläger am Ende eine Erstattung in Höhe von 1856,08 Euro.

    Die restlichen Kostenanteile der Flugtickets bekam der Mann jedoch nicht wieder, denn die Fluggesellschaft konnte beweisen, dass sie die stornierten Tickets nicht weiterverkaufen konnte. Dafür reichten als Beweis etliche leer gebliebene Plätze in der Economy-Klasse.

    Az.: 2-24 S 138/16

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  • HC-Mitglied985931
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    gesperrt
    geschrieben 1521031307432

    Danke Liebes, ich lese hier mit großem Interesse mit! :kissing_heart:

  • vonschmeling
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    geschrieben 1521577099011 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Fluggesellschaften können Erstattung bei Storno ausschließen

    Dass in bestimmten Tarifen nur die Gebühren und Steuern erstattet werden müssen ist rechtens. Dies entschied nun der BGH zu Gunsten des Luftverkehrsunternehmens und gegen die Kläger.

    Hier klicken zum Bericht über die BGH Entscheidung

    X ZR 25/17

    Urteil ergangen

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1522255418449

    Das gefällt mir natürlich, auch wenn deutsche Kunden leider nicht profitieren:

    Ryanair stellt sich erfolgreich gegen Inkassoportale zur Beitreibung von Entschädigungen.

    Grundsätzlich werden bei Ryanair auch von besagten Portalen geforderte Kompensationen direkt an den betreffenden Fluggast ausbezahlt. So wird verhindert, dass die Portalbetreiber ihren Anteil einstreichen und nur den Rest an den Kunden weiterleiten.

    Bott&Co verlangte nun eine hohe Summe wegen der entgangenen Gebühren von Ryanair zurück, der oberste Gerichtshof in London hat die Klage jedoch abgewiesen und die Handhabe des Luftverkehrsunternehmens damit für rechtens erkannt. Der Richter befand, das etablierte Verfahren sei vorteilhaft und einfach für den Kunden.

    Ryanair kritisiert die unnützen Prozesse durch die Abtretung der Forderungen und regt die Kunden an, ihre Ausgleichsforderungen direkt an das LVU zu richten. Bott hingegen beklagt, die Entscheidung schränke die Wahlfreiheit der Fluggäste ein, sich auf einem "komplizierten Rechtsgebiet" bei der Erlangung von Entschädigungszahlen vertreten zu lassen.

    In einem ähnlichen Prozess in Deutschland war Ryanair übrigens unterlegen.

    Ich persönlich begrüße diese Entscheidung. Die weit überwiegenden Verspätungen mit Auslösung von Ansprüchen gem. VO(EG)261/04 sind überhaupt nicht "kompliziert" und die direkten Einreden erfolgreich. Viele LVU stellen links zur Beschwerdeführung durch den Fluggast zur Verfügung, mit ein paar simplen Angaben kann man sich zumeist mühelos selbst helfen.

    Tatsächlich kompliziert erscheindende Fälle lehnen die Beitreiber ohnehin häufig ab, beispielsweise wenn die Forderungen bei einem Unternehmen außerhalb der EU geltend gemacht werden müssen.

    Behauptungen, bei so oder so sei nur mit Hilfe eines Anwalts ein Erfolg zu erzielen sind Schnee von gestern, die Angaben die gegenüber den Portalen gemacht werden müssen mindestens so komplex wie die von den Airlines geforderten.

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1523612029257 , zuletzt editiert von vonschmeling

    EuGH Gutachten stärkt Position der Luftverkehrsunternehmen bei sog. "wilden Streiks"

    Fluggesellschaften müssen nach Einschätzung eines Generalanwalts am EuGH keine Entschädigung zahlen, wenn sie wegen eines wilden Streiks Flüge nicht wie geplant durchführen können. Arbeits- und tarifrechtlich nicht legitimierte Arbeitsniederlegungen würden einen "außergewöhnlichen Umstand" begründen, der eine Befreiung von der Entschädigungspflicht möglich mache.

    Hintergrund des Verfahrens sind die massenhaften Krankmeldungen bei der Fluggesellschaft TUIfly im Herbst 2016. Zahlreiche Betroffene klagen seither vor deutschen Gerichten.

    Das AG Hannover und das AG Düsseldorf schalteten darauf den EuGH ein und baten u.a. zu klären, ob wilde Streiks im Sinne der europäischen Fluggastverordnung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen.

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  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1523985488903

    Überraschende Wendung durch eine Entscheidung des EuGH in Sachen wilde Streiks bei TUIfly ...

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1526325941882

    Etwas erweitert betreffend das Thema aber absolut Verbraucher relevant:

    SÖP für Pauschalreisebeschwerden öffnen - erste positive Impulse!!

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1527704525339

    Für die Anreise mit dem Zug müssen Reisende einen erheblichen Puffer einrechnen:

    Auch erhebliche Zugverspätungen von über eineinhalb Stunden müssen bei der Reiseplanung einkalkuliert werden, so das AG Frankfurt. Ein Touristenpaar aus Würzburg verpasste seinen Flug und bleibt nun auf den Kosten sitzen.

    Dass die Bahn nicht immer pünktlich kommt können viele Reisende und Pendler aus leidvoller Erfahrung bestätigen.

    Nun hat das AG Frankfurt a.M. klar gestellt, dass sogar mit erheblichen Verspätungen stets zu rechnen sei. So muss ein Touristenpaar aus Würzburg trotz einer Zugverspätung von 103 Minuten bei der Anreise die Kosten für einen verpassten Flug selbst tragen.

    Die beiden hatten für ihre Reise nach Thailand über ihren Reiseveranstalter u. a. ein sogenanntes "Rail&Fly"-Ticket der Deutschen Bahn für den Transfer zum Flughafen gebucht. Weil der ICE aus Würzburg jedoch erst sehr spät in Bonn ankam, erreichten sie den dortigen Flughafen nicht mehr rechtzeitig und verpassten den Check-in für ihren Flug um fünf Minuten. Nun wollten sie vom Veranstalter die Mehrkosten für die Buchung eines Ersatzfluges sowie einen Hotelaufenthalt ersetzt haben.

    Die Kläger seien aber schlicht zu spät losgefahren, urteilte das AG Frankfurt in seiner am Donnerstag veröffentlichten Entscheidung. Die beiden Reisenden hätten für die im Flugpreis enthaltene Bahnfahrt eine Verbindung wählen müssen, die mindestens drei Stunden vor Abflug den Flughafen fahrplanmäßig erreiche.

    Darauf habe der Veranstalter auch hingewiesen, stellte das Gericht fest. Das Paar hatte hingegen nur einen Puffer von rund zweieinhalb Stunden (=150min) eingebaut. Aus diesem Grund liege ein Mitverschulden vor, das eine Ersatzpflicht des Reiseveranstalters ausschließe, befand das AG. Die Kosten für Ersatztickets und eine Hotelübernachtung müssen die beiden Würzburger nun selbst tragen.

    Grundsätzlich könne der Veranstalter auch für das mit der Reise verkaufte Rail&Fly-Ticket haftbar gemacht werden, führte der Richter aus. Im Einzelfall hätten aber die Kläger mögliche Verspätungen im Bahnverkehr einkalkulieren müssen.

    Quelle: dpa/mam/LTO

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  • vonschmeling
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    geschrieben 1528394054506

    Übrigens: Schadenersatzforderungen sind endlich:

    Eine Kreuzfahrt ging Klägern insgesamt verloren, da sie der Veranstalter nicht auf dem Kahn eingebucht hatte und sie davon erst 3 Tage vor der Abreise unterrichtete.

    Sie nahmen die Flüge wahr und reisten mit einem Mietwagen durch das Zielgebiet, nach gewöhnlicher Auffassung also ein Totalverlust des beabsichtigten Reisezwecks, folglich die Forderung von 100% der Reisekosten als Schadenersatz + Übernahme der Mehrkosten.

    Der letztinstanzlich angerufene BHG bestätigte jedoch das Urteil des zuständigen OLG:

    100% der Reisekosten als Erstattung und 78% zusätzlich als Schadenersatz sind angemessen, der Richter habe die Forderungen sowohl der Kläger als auch der Beklagten entsprechend berücksichtigt, zudem wurden die Mehrkosten ersetzt.

    Kontroverse Ansicht

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