• vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1530568248071

    Enteisung exkulpiert nicht unbedingt von Kompensationsforderungen

    Wenn sich ein Flugzeug wegen einer nötigen Enteisung deutlich verspätet steht den Passagieren u.U.eine Entschädigung zu.

    Die Fluggesellschaft kann sich nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen, auch wenn die Enteisung sich unerwartet verzögert, entschied das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az.: 31 C 3832/15 (83)).

    Die Maßnahme gehöre zu den Pflichten einer Airline. Über das Urteil berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift „Reise Recht aktuell“.

    Im verhandelten Fall hatte die Klägerin ihr Reiseziel Mexiko erst mit einem Tag Verspätung erreicht.

    Der Grund: Der Zubringerflug von Frankfurt nach München hatte sich verspätet, da die Maschine vor dem Abflug zunächst enteist werden musste. Die Airline argumentierte, sie habe dies nicht beeinflussen können.

    Das Gericht sah das anders und sprach der Klägerin eine Entschädigung zu.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1530783801569

    EuGH Entscheidung zur Zuständigkeit des ausführenden LVU

    4.7.2018

    Bei einer großen Verspätung muss die einen Flug anbietende Fluggesellschaft auch dann die Entschädigung der Passagiere übernehmen, wenn sie Flugzeug und Besatzung bei einer anderen gemietet hat.

    (EuGH AZ C-532/17)

    In dem zur Entscheidung stehenden Fall buchten Reisende bei TUI fly einen Flug von Hamburg nach Cancun. Durchgeführt wurde der Flug von Thomson Airways im Auftrag von TUI fly, so stand es dann auch in der Buchungsbestätigung.

    Wegen einer Verspätung von mehr als 3h verlangten die Passagiere von Thomson Airways eine Entschädigung, diese verneinte allerdings einen Anspruch. Begründet wurde das mit dem Argument, Thomson sei nicht das "ausführende LVU" , welches den Schaden gem. VO(EG)261/04 zu regulieren habe. Nachdem das AG Hamburg zu Gunsten der Kläger entschied legte die Beklagte (Thomson Airways) Berufung ein. Das LG Hamburg legte den Fall dann dem EuGH vor, der nun die Auffassung der Beklagten bestätigte, als nicht ausführendes LVU den Anspruch zurückweisen zu können. Der Hinweis auf die Durchführung durch Thomson in der Buchungsbestätigung sei dabei unerheblich.

    Die vom EuGH vorgenommene Auslegung der VO dürfte bedeuten, dass TUI fly für die Kompensation in Anspruch zu nehmen ist, entscheiden muss dies nun aber das LG Hamburg.

    Der EuGH stellte grundsätzlich klar, als "ausführendes Luftverkehrsunternehmen" sei jenes zu betrachten, welches das Angebot des Fluges unterbreite.

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  • Tangomaus
    Dabei seit: 1107820800000
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    Verwarnt
    geschrieben 1532690492914

    @sanne - ich glaube nicht, daß das hier das richtige Forum ist. Laß es verschieben dorthin, wo es hingehört.

  • Sokrates
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    Administrator Zielexperte/in für: Istanbul
    geschrieben 1532691127395 , zuletzt editiert von Sokrates

    @ sanne

    Habe Dein Posting in den TUI-Thread verschoben. KLICK!

    LG

    Sokrates

    Egal welche Hautfarbe, Religion, Geschlecht oder Nationalität - ich habe mit fast keinem Menschen Probleme. Probleme habe ich nur mit A....löchern!
  • vonschmeling
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    geschrieben 1534265900435

    Schlechtwetter auf dem Vorflug ist kein ausreichender Grund zur Ablehnung einer Entschädigung, entschied das Amtsgericht Hannover (Az.: 461 C 9188/16).

    In dem verhandelten Fall ging es um eine Reise von Hannover nach London. Die Airline musste den Flug kurzfristig absagen, weil die Maschine am Vorabend gar nicht erst von London nach Hannover fliegen konnte – wegen Schlechtwetter und Nachtflugverbot in Heathrow. Die Kläger verlangten je 250 Euro Ausgleichszahlung, weil der Ersatzflug das Ziel mit deutlicher Verspätung erreichte. Die Fluggesellschaft verweigert die Zahlung und verwies auf das Wetter.Das Gericht gab den Klägern Recht. Die Airline habe nicht alle zumutbaren Maßnahmen getroffen, um die Annullierung zu verhindern. Sie konnte zum Beispiel nicht erklären, warum keine Ersatzmaschine in Hannover bereitstand. Der Hinweis der Airline, dass das Mieten anderer Maschinen teuer sei, genügte dem Gericht nicht.

    (Quelle: ReiseRecht aktuell)

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • HC-Mitglied998552
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    gesperrt
    geschrieben 1535748615863 , zuletzt editiert von HC-Mitglied998552

    VS ... respect ,... konnte nicht direkt anschreiben , daher hier. Gern via PN ... schadet ja nix lt . AZ.: 123 XY K 1962/05 , ....

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1547231218317 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Angebliche Lebensmittelvergiftung britischer Urlauber

    Mehrere Urteile ergingen inzwischen in Sachen Betrug an britischen Reiseveranstaltern mit angeblicher Erkrankung durch Hotelessen.

    Jüngst wurde ein walisischer Urlauber zur Zahlung von umgerechnet 22k € verurteilt - wegen Betrugs!

    Er hatte angegeben, während seines Urlaubs auf den Kapverden durch die Speisen im Hotel krank geworden zu sein, hatte allerdings in den social media Bilder von sich als gut gelauntem Biertrinker verbreitet und das chinesische Essen gar als das beste gelobt, was er jemals erhalten habe.

    Der Veranstalter fand das heraus, drehte den Spieß um und verklagte seinerseits den Beschwerdeführer wegen Betrugs - mit Erfolg!

    Die Masche basierte auf einer gesetzlichen Regelung, die ohne weitere Erhärtung des Verdachts und allein gegen Vorlage eines Kaufbelegs für ein entsprechendes Medikament einen Anspruch auf Schadenersatz für Urlauber ermöglichte, die angaben vom Essen im Hotel krank geworden zu sein.

    Als die Veranstalter schließlich Anfang 2017 feststellten, dass diese Beschwerden um 700% (!) angestiegen waren regte sich Misstrauen. Allmählich stellte sich heraus, dass die Beschwerdetaktik auf einem perfiden Geschäftsmodell beruhte, bei dem Touristen sogar aktiv angeworben und Kanzleien an den Erstattungen beteiligt wurden.

    Ein erstes Urteil erging bereits im Juli 2017 nachdem sich herausstellte, dass eine junge Britin falsche Angaben gemacht hatte.

    Sie behauptete gegenüber TUI UK einzig in ihrem ägypthischen Hotel gegessen zu haben, ihre Mitreisenden jedoch bestritten das als unwahr, tatsächlich habe sie dort nur gefrühstückt.

    Das Gericht entschied in der Folge, diesen Betrugsversuch mit umgerechnet 25k€ zu ahnden, obwohl die Klägerin die Klage in letzter Minute zurückgezogen hatte.

    Inzwischen wurden die rechtlichen Voraussetzungen zur Erlangung einer Kompensation angepasst, vermutlich wird es jedoch weitere spektakuläre Ergebnisse aus anhängigen Verfahren geben.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • nate1
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    geschrieben 1557816688657

    Airline wurde trotz Gewitter zur Entschädigung verurteilt

    Weil die Maschine bereits mit 2 Std. Verspätung am Startflughafen abgeflogen ist, musste sie aufgrund eines Gewitter am Zielflughafen auf einen anderen Airport ausweichen.

    Das Landgericht urteilte, dass es allein der Abflugverspätung geschuldet sei, dass wegen des Wetters am Zielflughafen nicht gelandet werden konnte.

    Wäre die Maschine pünktlich gestartet, hätte sie nachweislich noch vor Eintritt des Gewitters landen können.

    Folglich wurde die Fluggesellschaft zur Zahlung der Entschädigung verdonnert.

    Quelle: klick

    "Es gibt nix Bessas wia wos Guads."
  • vonschmeling
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    geschrieben 1557859544272 , zuletzt editiert von vonschmeling

    Risiken und Nebenwirkungen:

    Ich erlaube mir die Anmerkung, dass das eine Einzefallentscheidung mit sehr spezifischen Aspekten ist.

    Diese sollten von andernfalls Betroffenen unbedingt berücksichtigt werden und selbst wenn es 99,9% übereinstimmende Parameter gibt kann sie nur bedingt als Begründung für einen Anspruch gewertet werden.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • HABERLING
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    geschrieben 1557869927749 , zuletzt editiert von HABERLING

    Wobei der letzte Absatz in diesem Artikel einiges aussagt, klick

    "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"
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