@ didi05
Ohne Peters Antwort vorgreifen zu wollen: Er hat schon recht, wenn er sagt, daß man die schriftliche Buchungsbestätigung und die Geschäftsbedingungen des Veranstalters, aber auch die von Dir erwähnte Zusicherung sehen müßte. Wir sind ja hier alle keine Juristen, aber selbst ein Jurist wäre mit der Beurteilung Deines Falles überfordert, wenn er diese Informationen nicht hat.
Zu prüfen wäre meines Erachtens zunächst, ob das Reisebüro überhaupt berechtigt ist, von der Buchungsbestätigung Deines Veranstalters, der Dein Geschäftspartner ist, abweichende Zusagen hinsichtlich "zugesicherter Eigenschaften" zu machen.
Wenn das Reisebüro dazu nicht berechtigt ist, wovon ich ausgehe, dann bleibt der Veranstalter haftungsmäßig außen vor. Es wäre in diesem Falle zu prüfen, ob das Reisebüro nicht in Regreß genommen werden kann. Ich nehme aber an, daß die sich ebenfalls über ihre AGB rechtlich abgesichert haben.
Vor Gericht hätte Deine Klage vermutlich keine Chance.
Das LG Bonn hat in einem Urteil von 07.03.2001,
AZ 5S165/00 befunden:
Zugesicherte Eigenschaft/Wechsel der Fluggesellschaft
1) Wird im Reisevertrag eine Eigenschaft zugesichert (hier: die Beförderung mit einer bestimmten Fluggesellschaft), so ist die Zumutbarkeit der alternativ angebotenen Leistung nach objektiven Kriterien zu beurteilen.
2) Im Rahmen dieses objektiven Maßstabs ist auf die Sichtweise eines normalen Durchschnittsreisenden abzustellen, besondere Befindlichkeiten des Reisenden bleiben außer Betracht.
3) Eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsbestandteils Transport ist nur dann anzunehmen, wenn durch die Auswechslung der Fluggesellschaft eine gravierende Verschlechterung der Reiseleistung eintritt.
Aus der Entscheidungsbegründung: ...Zunächst ist allerdings festzuhalten, daß die Beklagte eine im Reisevertrag zugesicherte Eigenschaft nicht erfüllt hat, indem sie die Fluggesellschaft von...auf...auswechselte. Der Transport mit der Fluggesellschaft... war aber als zugesicherte Eigenschaft im Rahmen des Vertragsverhältnisses anzusehen. Hiervon gehen beide Parteien übereinstimmend aus.
Eine Kündigung des Reisevertrages wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft kommt nach § 651 c Abs. 1, S. 1 BGB jedoch nur dann in Betracht, wenn die nach § 651 c Abs. 1 BGB mangelhafte Reise auch erheblich beeinträchtigt...
Eine objektiv als erheblich anzusehende Beeinträchtigung der Reiseleistung lag nicht vor. ...Eine erhebliche Beeinträchtigung des für sich genommen wesentlichen Leistungsbestandteils Transport ist daher nur dann anzunehmen, wenn durch die Auswechslung der Fluggesellschaft eine gravierende Verschlechterung der Reiseleistung eintritt. Dies setzt voraus, daß zugesicherte und tatsächliche Fluggesellschaft qualitativ maßgeblich voneinander abweichen. Hierzu sind keine ausreichenden Anhaltspunkte ersichtlich.