Die Klage der Verbraucherschützer richtete sich gegen die seinerzeit übliche Jonglage innerhalb der Kontingente der Veranstalter und ihr Ergebnis unterbindet die willkürliche Änderung. Zudem bleibt dem Reisenden ja die Einrede gem. VO(EG)261/04 - weshalb also doppelt absichern? Letzten Endes würde sich eine Verpflichtung zum Ausgleich immaterieller Schäden bei Reisezeitenänderungen selbstverständlich in den Reisepreisen niederschlagen, was aber beim Schrei nach "Gerechtigkeit" gerne geflissentlich übersehen wird.
Einige der Gründe, weshalb ich eine Musterfeststellungsklage in dieser Angelegenheit für völlig überflüssig betrachte.
Die Unterstellung der arglistigen Täuschung bei der Angabe von Reisezeiten 6 und mehr Monate vor Antritt der Reise betrachte ich als völlig haltlos. Gerade die "hauseigene" Airline Azur Air führt tatsächlich nur noch einen Bruchteil der ambitioniert geplanten Operatings tatsächlich durch, AB und Niki sind platt, LVU sind nun einmal keine nachwachsenden Rohstoffe.
Ich habe schon immer eine enorme Sperre gegen die Prozesshanselei, mit der die Verbraucherschützer primär ihre Daseinsberechtigung schützen.
Ein Pausalreisender ist schließlich sowohl vom BGB als auch von der VO(EG)261/04 und von verbreiteter Rechtsprechung geschützt, weshalb ich das omnipräsente Geheule schlicht und ergreifend enervierend finde.