@vonschmeling sagte:
Und auf welcher Grundlage sollte "geklagt" werden?
Anhaltender Wahnsinn ist soweit mir bekannt keine ... soweit zu deiner Auffassung von "Praxis".
@vonschmeling sagte:
Der Vorwurf der arglistigen Täuschung ist der eines Straftatbestandes, zudem entbehrt er jeglicher Grundlage.
Sollte arglistige Täuschung vorliegen - also die bewusste Falschangabe von Flugzeiten zum Zeitpunkt der Buchung (Beweislast trägt zwar der Kläger, aber dies ließe sich anhand von Screenshots o.ä. belegen/beweisen) - wäre dies beispielsweise ein Klagegrund. Da Flugzeiten Vertragsbestandteil sind, dürfen diese nicht nach Belieben ausgetauscht werden, schon gar nicht vorsätzlich. Im Übrigen: Sollte arglistige Täuschung vorliegen, wird sich ein Veranstalter hüten, eine Klage gegen diesen Vorwurf anzustreben.
Ansonsten gilt es, bei einer Klage einen entstandenen Schaden zu beziffern/belegen. Da der zu belegende materielle Schaden allerdings oft sehr gering bzw. gar nicht zu beziffern ist, sehen die Veranstalter/Fluggesellschaften entsprechenden Klagen derzeit sehr gelassen entgegen und man gewinnt den Eindruck, dass sie darum ihre Fluggäste derzeit wie so eine anonyme Masse auf ihren Maschinen hin- und herjonglieren, wie es ihnen gerade so passt. Daher hielte ich eine Grundsatzklage oder aber Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale im Geiste des gegen die TUI erwirkten Urteils für sinnvoll - und im Übrigen auch für aussichtsreich. Ziel müsste es sein, ein Urteil zu erwirken, das - ähnlich wie die EU-Fluggastrechte-Verordnung 261/2004, die u.a. Entschädigungen für Flugverspätungen/-annullierungen regelt - auch bei erheblichen Flugzeitverschiebungen den/die immateriellen Schaden/Unannehmlichkeiten mit empfindlichen Summen sanktioniert, um Veranstalter/Fluggesellschaften auch in dieser Hinsicht zu disziplinieren. Möglicherweise gibt es aber ja auch bereits in naher Zukunft diesbezüglich eine zusätzliche EU-FluggastrechteVO. Zu wünschen wäre dies.