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Zur Verlegung des Hinfluges:
Die Ankündigung wird kaum der Eigenschaft "rechtzeitig" genügen können, gewöhnlich kann man mehr als 24h nicht mehr rechtfertigen.
Wurde ein spezifisches Operating ein und desselben Luftverkehrsunternehmens verlegt bekommt die VO(EG)261/04 Geltung.
Hat der Veranstalter das tatsächlich durchgeführte Operating einfach nur "sausen lassen" und auf demselben oder einem anderen LVU gebucht gelten nur die Anspruchsregularien gegen Pauschalreiseveranstalter.
Zur Verlegung des Rückfluges:
Eine solche Vorverlegung kann als Streichung des Fluges betrachtet werden, sofern ein und dieselbe Airline betroffen war.
Hat hingegen der Veranstalter einen anderen Flug optiert obwohl der ursprüngliche doch durchgeführt wurde, ist er in Anspruch zu nehmen im Rahmen einer Reisepreisminderung.
Veranstalter / Minderung: 5% eines Tagessatzes der Reise gezählt ab der fünften Stunde der Verspätung.