Man sollte allerdings in der Lage sein, das Urteil richtig zu deuten - insofern ist die Antwort von Auslandssüchtige korrekt (= kann man nichts machen).
Der Veranstalter wird nämlich vortragen, nicht er sondern die Airline habe die Flugzeiten geändert und somit kann von Beliebigkeit keine Rede mehr sein. Eine Reisepreisminderung kommt ebenfalls nicht infrage, die An- und Abreisetage zählen nicht als Erholungszeit und müssen schon schwerwiegende Aspekte (beispielsweise eine erhebliche Störung der Nachtruhe) zu beschweren sein.
Angegriffen wurden in dem Verfahren im Übrigen bestimmte eher schwindlige AGB Passi und auch nur die der jeweils Beklagten.
Natürlich sind Flugzeiten in einem gewissen Rahmen nach wie vor "unverbindlich", Änderungen müssen begründet werden (i.e. können nicht mittels der AGB in Bausch und Bogen der Willkür anheimgestellt werden).
Oder anders ausgedrückt: "Beliebige Änderungen" und "unverbindliche Flugzeiten" sind zwei verschiedene Sachverhalte.