@jlechtenboehmer sagte:
@ weltbuerger
welche „Rechte“ glaubst du denn gegenüber deinem Reiseveranstalter gem. 651 BGB zu haben ?
Das ist wie folgend zu beantworten:
Dem weltbuerger steht eine Reisepreisminderung in Höhe von 1/5 eines Tagessatzes der Reise zu (zu gewähren ab der 5. Stunde der Verspätung und für jede weitere).
Ferner ist ein Anspruch gem. VO(EG)261/04 natürlich nicht zu begründen, da weder der Abflugort auf dem Gebiet der EU lag noch es sich um ein EU LVU handelte.
Die im direkten Zusammenhang mit der Verspätung entstandenen belegbaren Auslagen kann der weltbuerger gem. MÜ bei der Fluggesellschaft geltend machen.
Viel Erfolg!