Ich habe das "Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (Reisesicherungsfondsgesetz - RSG)" gerade angelesen.
Von Stornierungen (oder einem abweichenden, aber rechtlich gleichwertigen Begriff) ist darin nichts zu finden.
Am interessantesten erscheint mir in diesem Zusammenhang:
§ 18 Aufsichtsbehörde
Aufsichtsbehörde ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann die Aufsicht sowie die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde dem Bundesamt für Justiz übertragen.
§ 19 Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde
(1) Die Aufsichtsbehörde hat insbesondere Missständen beim Reisesicherungsfonds entgegenzuwirken, die
1. die Befriedigung von Ansprüchen der Reisenden durch den Reisesicherungsfonds beeinträchtigen können,
2. das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds gefährden können oder
3. einzelne Reiseanbieter benachteiligen können.
Die Aufsichtsbehörde kann alle Maßnahmen treffen, die geeignet und erforderlich sind, solche Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.