• Tom273
    Dabei seit: 1514701020475
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    geschrieben 1515845966490 , zuletzt editiert von Tom273

    Da gibt es so ohne weiteres m.E keine rechtssichere Auskunft.

    Nach meiner Recherche berechnet die R+V seine Beiträge nach der vom RV geschätzten Zahl der Reiseteilnehmer. Wie sieht das im Versicherungsfall aus, wenn der RV nur eine wesentlich geringere Zahl angibt, um Geld zu sparen? Die Versicherung will ihr Geld normalerweise zusammenhalten.

    Da würde ich, wenn ich bisher keinen Sicherungsschein bekommen habe, mir in diesem Fall (Glückskäfer Reisen) von R+V anhand meiner Reisebestätigung den Versicherungsschutz schriftlich bestätigen lassen.

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1515846336724

    Ohne Sicherungsschein dürfte es schwierig werden, im Falle einer Insolvenz an die Rückzahlung zu gelangen ...

    Wie Tom273 bereits schrieb: Ohne Sicherungsschein darf keine Zahlung verlangt oder angenommen werden. Wer dennoch bezahlt hat ist ein enormes Risiko eingegangen.

    Ebenfalls korrekt: Die Inanspruchnahme der Versicherung kommt erst im Falle der Insolvenz infrage.

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • Tom273
    Dabei seit: 1514701020475
    Beiträge: 40
    geschrieben 1515846508807

    @jlechtenboehmer sagte:

    @ Olli304

    Die Versicherung greift ja nun mal erst bei einer Insolvenz, und auch da erfolgen Zahlungen an dich erst nach Ablauf des Kalenderjahres. Immer blöd wenn das Jahr erst begonnen hat.

    Soweit ich weiß, gilt bei R+V nicht das Kalenderjahr, sondern der Zeitraum 1.11. - 31.10.

  • olli304
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    Beiträge: 14
    geschrieben 1515850413891

    Ja das ist richtig....Versicherungsjahr 1.11. - 31.10.

    Ich erhalte am Montag Nachricht von der Versicherung. Montag ist auch der Gang zum Anwalt geplant um unsere Forderungen durchzusetzen.

  • dobylein
    Dabei seit: 1515774569716
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    geschrieben 1515851261615

    Na toll, einen Sicherungsschein haben wir erst garnicht bekommen und leider ist es uns garnicht aufgefallen.

  • Der Beitrag wurde vom Administrator Team gelöscht.
  • Tom273
    Dabei seit: 1514701020475
    Beiträge: 40
    geschrieben 1515852453524

    @vonschmeling sagte:

    Ohne Sicherungsschein dürfte es schwierig werden, im Falle einer Insolvenz an die Rückzahlung zu gelangen ...

    Denn die Gesamthaftungssumme eines Versicherers in Bezug auf alle Versicherungsfälle eines Jahres aller bei ihm versicherten Reiseveranstalter ist auf 110 Millionen Euro begrenzt. Das machen anscheinend alle Versicherer bei den Sicherungsscheinen so.

    Und was man von der Kulanz von Versicherungen so erwarten kann .......

  • vonschmeling
    Dabei seit: 1102896000000
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    geschrieben 1515855985193

    Das machen die Versicherungen so, weil die Deckelung gesetzgeberisch vorgegeben ist.

    Übersteigt die Schadenssumme diesen Betrag, erfolgt nur noch eine anteilige Ausszahlung.

    Nochmal jedoch der Hinweis: Das gilt alles erst für den Fall einer Insolvenz.

    Und noch eine missliebige Wiederholung: Nie niemals nie nicht irgendwelche Zahlungen leisten ohne Sicherungsschein!

    Im Übrigen ist dieser unaufgefordert auszuhändigen; allein die Tatsache, dass Tom273 extra darum ersuchen musste, spricht Bände betreffend die Seriosität des Unternehmens ...

    Moderator*in im Reiseforum für die Bereiche Allgemeine Fragen und Reiseveranstalter/ Im Auftrag der Admins.
  • ncl
    Dabei seit: 1514926714572
    Beiträge: 2
    geschrieben 1515857227299

    Ich weis nicht ob ich folgenden Text hierher kopieren darf.

    BGH-Urteil: Ein Sicherungsschein gilt auch wenn eine Pauschalreise von einem insolventen Reiseveranstalter abgesagt wurde

    Durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) wurden die Rechte von Pauschaltouristen im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters gestärkt.

    Nach mehreren Vorinstanzen landete nun folgender Fall vor dem BGH.

    Ein Pärchen hatte bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt für Anfang 2010 gebucht und nachdem ihnen von einer namhaften Reiseversicherung der sogenannte Sicherungsschein ausgestellt wurde, hatten sie den Reisepreis von je 7400 Euro an den Reiseveranstalter überwiesen.

    So ist jeder Reiseveranstalter nach der EU-Pauschalreiserichtlinie verpflichtet, Zahlungen von Kunden für eine gebuchte Pauschalreise gegen Zahlungsunfähigkeit / Insolvenz zu versichern. Durch einen Sicherungsschein wird einem Pauschaltouristen also garantiert, dass im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters, dem Kunden von der Reiseversicherung, die den Sicherungsschein ausgestellt hat, erstens bereits getätigte Zahlungen ersetzt werden und zweitens die Kosten für den Rücktransport erstattet werden, falls der Reiseveranstalter während der Reise pleite geht.

    In diesem Fall hatte der Reiseveranstalter die gebuchte Kreuzfahrt im August 2009 mangels Nachfrage abgesagt und ist somit natürlich auch verpflichtet, die von seinen Kunden getätigten Zahlungen für die abgesagte Kreuzfahrt zu erstatten. Der Reiseveranstalter musste allerdings kurze Zeit nachdem die Kreuzfahrt abgesagt wurde, Inslovenz anmelden und somit gingen die Zahlungen seiner Kunden in die Konkursmasse über.

    Deswegen forderten die Kläger vor mehreren Instanzen von der Reiseversicherung, die den Sicherungsschein ausgestellt hatte, den Reisepreis wegen Insolvenz des Reiseveranstalters zu erstatten. Die Reiseversicherung lehnte aber eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ab, dass die Kreuzfahrt nicht wegen der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ausgefallen sei, sondern mangels Nachfrage abgesagt wurde.

    Die Richter des BGH urteilten in diesem Fall nun zugunsten der Kläger, d.h. die Reiseversicherung ist verpflichtet, den vollen Reisepreis für die ausgefallene Kreuzfahrt zu erstatten.

    So reiche für die Gültigkeit eines Sicherungsscheines vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters, bereits an ihn getätigte Zahlungen nicht mehr an seine Kunden zurückbezahlt werden können. Nach europäischen und deutschen Recht ist es also unerheblich, ob die Kreuzfahrt mangels Nachfrage abgesagt wurde und nicht die Insolvenz des Reiseveranstalters für den Ausfall der Reise ursächlich war.

    Quelle: rp-online.de -> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile: "Sicherungsschein greift bei Absage - BGH stärkt Insolvenzschutz bei Pauschalreisen", 03.11.2011

  • HABERLING
    Dabei seit: 1283126400000
    Beiträge: 9598
    geschrieben 1515857511573 , zuletzt editiert von HABERLING

    @ncl sagte:

    Den gibts bei mK und zwar auf jeden Reisenden persönlich ausgestellt.

    Der Sicherungsschein muss auf den Reiseveranstalter ausgestellt sein, nicht auf den Kunden des Reiseveranstalter

    zb so:

    wäre es möglich den Sicherungsschein dieser eigenartigen Firma hier einzustellen?

    "Da staunt der Laie, und der Fachmann wundert sich"
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