Ich weis nicht ob ich folgenden Text hierher kopieren darf.
BGH-Urteil: Ein Sicherungsschein gilt auch wenn eine Pauschalreise von einem insolventen Reiseveranstalter abgesagt wurde
Durch ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) wurden die Rechte von Pauschaltouristen im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters gestärkt.
Nach mehreren Vorinstanzen landete nun folgender Fall vor dem BGH.
Ein Pärchen hatte bei einem Reiseveranstalter eine Kreuzfahrt für Anfang 2010 gebucht und nachdem ihnen von einer namhaften Reiseversicherung der sogenannte Sicherungsschein ausgestellt wurde, hatten sie den Reisepreis von je 7400 Euro an den Reiseveranstalter überwiesen.
So ist jeder Reiseveranstalter nach der EU-Pauschalreiserichtlinie verpflichtet, Zahlungen von Kunden für eine gebuchte Pauschalreise gegen Zahlungsunfähigkeit / Insolvenz zu versichern. Durch einen Sicherungsschein wird einem Pauschaltouristen also garantiert, dass im Falle einer Insolvenz des Reiseveranstalters, dem Kunden von der Reiseversicherung, die den Sicherungsschein ausgestellt hat, erstens bereits getätigte Zahlungen ersetzt werden und zweitens die Kosten für den Rücktransport erstattet werden, falls der Reiseveranstalter während der Reise pleite geht.
In diesem Fall hatte der Reiseveranstalter die gebuchte Kreuzfahrt im August 2009 mangels Nachfrage abgesagt und ist somit natürlich auch verpflichtet, die von seinen Kunden getätigten Zahlungen für die abgesagte Kreuzfahrt zu erstatten. Der Reiseveranstalter musste allerdings kurze Zeit nachdem die Kreuzfahrt abgesagt wurde, Inslovenz anmelden und somit gingen die Zahlungen seiner Kunden in die Konkursmasse über.
Deswegen forderten die Kläger vor mehreren Instanzen von der Reiseversicherung, die den Sicherungsschein ausgestellt hatte, den Reisepreis wegen Insolvenz des Reiseveranstalters zu erstatten. Die Reiseversicherung lehnte aber eine Erstattung des Reisepreises mit der Begründung ab, dass die Kreuzfahrt nicht wegen der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters ausgefallen sei, sondern mangels Nachfrage abgesagt wurde.
Die Richter des BGH urteilten in diesem Fall nun zugunsten der Kläger, d.h. die Reiseversicherung ist verpflichtet, den vollen Reisepreis für die ausgefallene Kreuzfahrt zu erstatten.
So reiche für die Gültigkeit eines Sicherungsscheines vielmehr aus, dass infolge der Insolvenz des Reiseveranstalters, bereits an ihn getätigte Zahlungen nicht mehr an seine Kunden zurückbezahlt werden können. Nach europäischen und deutschen Recht ist es also unerheblich, ob die Kreuzfahrt mangels Nachfrage abgesagt wurde und nicht die Insolvenz des Reiseveranstalters für den Ausfall der Reise ursächlich war.
Quelle: rp-online.de -> Reise -> Ratgeber & Recht -> Urteile: "Sicherungsschein greift bei Absage - BGH stärkt Insolvenzschutz bei Pauschalreisen", 03.11.2011