ich gebs auf, sie brauchen keinen Sicherungsschein, der Veranstalter ist Versichert und das hat die R+V bestätigt.
vonschmeling war schneller sorry
ich gebs auf, sie brauchen keinen Sicherungsschein, der Veranstalter ist Versichert und das hat die R+V bestätigt.
vonschmeling war schneller sorry
Der Insolvenzverwalter ist erst zwei Tage im Amt. Fakt ist, dass Kunden keinen Sicherungsschein erhalten haben. Gegen MK wird wegen Betrugs ermittelt, und auf der Webseite Touristik-aktuell wird angedeutet, dass MK möglicherweise nicht existierende Reisen verkauft hat. Nicht existierende Reisen: Da gibt es denklogisch keinen Sicherungsschein und auch keine R+V-Versicherung, die Entschädigungen leistet.
Perfekt auf den Punkt gebracht..genau das meinte ich
Es gibt ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (kann man fix im Internet recherchieren), wonach die Kunden auch geschützt sind, wenn sich der Reiseveranstalter als Betrüger entpuppt. Wenn der Reiseveranstalter bei der R+V versichert ist, erhalten die Kunden nach diesem höchstrichterlichen Urteil ihr Geld zurück und zwar auch dann, wenn der Reiseveranstalter gar nicht die Absicht hatte, Reisen durchzuführen. Auch in diesem Fall sind die Kunden geschützt. Ich habe aber auch gelesen, dass die Kunden in diesem Fall unbedingt im Besitz eines gültigen Sicherungsscheines sein müssen, um Rechtsansprüche durchzusetzten.
Hallo an alle!
Ich gehöre auch zu den Geschädigten, zusammen mit meiner Frau und einem befreundeten Ehepaar.
Was ich hier lese hat zum einen teils geholfen (danke dafür!), aber es war auch viel viel Schwammiges dabei.
Fakt ist, dass die R+V alle Anträge von Geschädigten bearbeitet. Ich habe zB nur die AGBs übermittelt bekommen, darin steht aber dass
GKR bei R+V versichert ist und dieser auch Veranstalter ist. Am Telefon wurde mir auch bestätigt, dass ich meine Ansprüche OHNE den berühmten Sicherungsschein einreichen kann.
Bezüglich der im Raum stehenden Behauptungen zu angeblichem Betrug, würde ich mal abwarten. Da scheinen zwar ein paar Verfahren/Anzeigen zu laufen, aber das ist ja eine Minderzahl zu denen die aufgrund der Insolvenz nun zittern müssen.
Bei uns ist die Anzahlung jetzt erst mal futsch, aber ich bin guter Hoffnung diese über die R+V zurück zu erhalten, da die Reisen (unsere
existiert ja, leider wurde das Geld nicht an NCL überwiesen) laut dem Insolvenzverwalter (Pressemitteilung auf klick mich) alle nicht durchgeführt werden können.
Ergo habe ich an diesen die Anfrage zur Bestätigung gerichtet und meine Anzahlung formlos zurückgefordert. Wahrscheinlich wird das
aber über die R+V laufen.
Sehr erfreulich ist aber, dass die NCL ihrerseits den Kunden sofort weiter hilft und ein faires Angebot macht. Darüber erhalten wir nun auch
anständige Flüge, was ja mit GKR wohl nicht der Fall gewesen wäre.
Glückskäfer-Insolvenz: MSC richtet Hotline ein
Kunden, die über den mittlerweile insolventen Veranstalter Glückskäfer Reisen eine Kreuzfahrt mit MSC gebucht haben, sollten sich telefonisch mit der Reederei in Verbindung setzen, um alternative Anreisemöglichkeiten zu prüfen. Dies teilt MSC Kreuzfahrten in einer aktuellen Stellungnahme mit. Eine Hotline mit der Rufnummer 08 00 / 8 23 99 60 ist von montags bis freitags in der Zeit von 9 und 18 Uhr verfügbar. Zudem ist das MSC Contact Center unter 0 89 / 2 03 04 38 01 zu erreichen.
Quelle >klick
gem. §651k BGB ist der Veranstalter verpflichtet, vor der Annahme von Zahlungen eine Kundengeldversicherung abzuschließen. Das übliche Dokument zur Bestätigung dieser Versicherung ist der Sicherungsschein. Ohne diese Absicherung kommt kein gültiger Reisevertrag zustande, somit kann der Reisende vor der Bezahlung eine kurze Frist setzen und im Falle eines Ausbleibens des Dokuments zurücktreten. Der Veranstalter hat dann keinen Anspruch auf eine Kompensation in Form von Stornierungsgebühren, da seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt wurden.
Im Prinzip ist jener Schein der einzige Nachweis, der dem Kunden zunächst eine Absicherung bestätigt, daher sollte er vor einer Zahlung unbedingt gefordert werden.
Geht nun dieses Dokument verloren oder wurde deshalb nicht ausgehändigt, weil der Veranstalter gar nicht beabsichtigte die Reise tatsächlich durchzuführen, sind die Kundengelder dennoch abgesichert und bekommen ihre nachweislichen Verauslagungen erstattet.
Es ist imho unnütz Konstellationen zu mutmaßen, in welchen Betroffene leer ausgehen könnten ...
Zu den strafrechtlichen Folgen im Falle einer Konkursverschleppung oder Veruntreuung von Kundengeldern:
Es reicht eine einzige Anzeige aus, die nach Ermittlungen einen Anfangsverdacht ergibt, allerdings wirkt sich das eben leider nicht (oder jetzt nicht mehr) direkt auf die Erstattung von Geldern an die Kunden seitens des Unternehmers aus.
In den fraglichen Situationen (gerade beim Käferkapitän deutet vieles darauf hin!) steht die Masse in keinem Verhältnis zu den Verbindlichkeiten. Es ist beredt, dass Dr. Thiemann nach nur 2 Tagen der Bevollmächtigung bereits alle Reisen absagt und einer Weiterführung des Unternehmens keine Aussichten beigemessen hat. Wie schon Wülfi sehr treffend schrieb dient eine strafrechtliche Verfolgung nunmehr lediglich der Satisfaktion.
Wo nix ist geht auch eine Verurteilung zur Rückzahlung + Kompensation ins Leere, das ist zwar beklemmend aber ein Charakteristikum unsauberer Pleiten.
Nochmal zu deiner Frage:
Du kennst den Käfer demnach schon viel länger als ich, die sich erst im Zuge wiederholter Unregelmäßigkeiten mit seinem Tun befasste, nie jedoch auf der Interessensebene des Verbrauchers ...
Die Richtlinien zur Absicherung von vorausbezahlten Reiseleistungen werden schon deshalb immer mehr geschärft, da sie quasi ein Alleinstellungsmerkmal haben: die Abweichung vom Prinzip Zahlung nach Leistung.
Inzwischen (und dazu gibt es tatsächlich eine Entscheidung des X. Zivilsenats des BGH) kann eine mangelnde Absicherung auch in den Verantwortungsbereich des Vermittlers (Reisebüros) zurückgereicht werden, wenn er seine Pflichten verletzt hat indem er die Absicherung des Veranstalters nicht ausreichend prüfte.
Nun wäre in der von dir angedachten Konstellation der Kapitänskäfer Vermittler und der Kreuzfahrtanbieter Veranstalter?
Falls das gemeint war würde diese Entscheidung auf deine Frage zutreffen: Oberlandesgericht Dresden (Az.: 8 U 1974/13).
@melissawieland sagte:
Vielleicht haben manche kein Internet oder kennen sich damit nicht aus ...
Es gibt ja alternative Informationsbeschaffungsmöglichkeiten.
Bekommen die Geprellten nun Ihr Geld und Ihre sonstigen Auslagen zurück?
Ups! Scheint als wäre etwas schief gelaufen!